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   LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21   

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LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21 (https://dejure.org/2021,32945)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.07.2021 - 1 O 125/21 (https://dejure.org/2021,32945)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19. Juli 2021 - 1 O 125/21 (https://dejure.org/2021,32945)
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  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 45/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21
    Der Leasingnehmer ist, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt (vgl. BGH Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, NJW 2019, 66).

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich dabei nach dem vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 - Az. XI ZR 501/15, BGH Urteil vom 11.10.2016 - Az. XI ZR 482/15, BGH Urteil vom 16.10.2018 - Az. XI ZR 45/18).

    Für die vorliegende Fallkonstellation der Verwirkung des Widerrufs eines Leasingvertrages hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass der Umstand der weiteren Verwendung der an die Bank zurückgeflossenen Beträge als auch der Umstand der Freigabe von Sicherheiten generell vertrauensbegründende Umstände sein können, die der Tatrichter im Rahmen der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagen kann (BGH, Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16).

  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 5 U 72/16

    Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts nach Vertragsbeendigung

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21
    Löst ein Verbraucher ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16).

    Bereits aus allgemeinen Buchungsregeln und nach der Lebenserfahrung beim Ablauf von Bankgeschäften ist daher auch von der Weiterverwendung der Gelder durch die Beklagte auszugehen (vgl. BGH Beschluss v. 5.6.2018, Az. XI ZR 577716 unter Aufrechterhaltung des Urteils des OLG Schleswig vom 6.10.2016, Az. 5 U 72/16).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich dabei nach dem vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 - Az. XI ZR 501/15, BGH Urteil vom 11.10.2016 - Az. XI ZR 482/15, BGH Urteil vom 16.10.2018 - Az. XI ZR 45/18).

    Das Fehlen einer Nachbelehrung einer etwaigen fehlerhaften Widerrufsbelehrung steht der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens bei beendeten Verträgen nicht entgegen, da eine Nachbelehrung bei nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich ist (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15).

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21
    Es muss jedenfalls eine längere Zeit seit Zustandekommen des Leasingvertrages verstrichen sein (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17).
  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21
    Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten ist anzunehmen, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 442/16).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2016 - 19 U 13/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig beendeten

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21
    Für die vorliegende Fallkonstellation der Verwirkung des Widerrufs eines Leasingvertrages hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass der Umstand der weiteren Verwendung der an die Bank zurückgeflossenen Beträge als auch der Umstand der Freigabe von Sicherheiten generell vertrauensbegründende Umstände sein können, die der Tatrichter im Rahmen der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagen kann (BGH, Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16).
  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21
    Der Leasingnehmer ist, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt (vgl. BGH Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, NJW 2019, 66).
  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich dabei nach dem vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 - Az. XI ZR 501/15, BGH Urteil vom 11.10.2016 - Az. XI ZR 482/15, BGH Urteil vom 16.10.2018 - Az. XI ZR 45/18).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.07.2021 - 1 O 125/21
    Zwar hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 12.07.2016 (NJW 2016, 3512) ausgeführt, dass aus dem Schutzzweck der konkreten Regelung des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Widerrufsausübung geschlossen werden könne, dies kann aber eben nur grundsätzlich gelten.
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