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   LG Darmstadt, 21.02.2022 - 26 O 490/20   

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https://dejure.org/2022,7995
LG Darmstadt, 21.02.2022 - 26 O 490/20 (https://dejure.org/2022,7995)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.02.2022 - 26 O 490/20 (https://dejure.org/2022,7995)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21. Februar 2022 - 26 O 490/20 (https://dejure.org/2022,7995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrzeug mangelhaft - Tesla zu Schadenersatz verurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tesla muss Model 3 zurücknehmen und 67.000 Euro Schadensersatz bezahlen

Sonstiges (3)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Softwaremängel als Rücktrittsgrund beim Elektroauto

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Tesla 3 geht wegen Mängeln zurück - Schadenersatz zugesprochen

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Tesla mit Mängeln - Anspruch auf Nacherfüllung geltend gemacht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 04.12.1908 - II 212/08

    Was versteht § 459 Abs. 1 B.G.B. unter Fehlern, die den Wert oder die

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.02.2022 - 26 O 490/20
    Was die gewöhnliche Verwendung ist, entscheidet die Verkehrsanschauung (RGZ 70, 82 (85 f.); instruktiv Heiderhoff DB 2005, 2533 f.).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2018 - 8 U 198/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen mangelhaften Gebrauchtwagen

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.02.2022 - 26 O 490/20
    Daran fehlt es hier, so dass die Tenorierung insoweit auf die bloße Feststellung des Annahmeverzugs zu begrenzen war (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 18.5.2018 - 8 U 198/17 , BeckRS 2018, 10739, Rn. 55).
  • LG München I, 17.06.2022 - 4 O 3834/19

    Tesla-Autopilot - Mangel bei Fahrassistenzsystem

    Bei der seitens der Klägerin zitierten Aussage des Vorstandsvorsitzenden Musk handelt es sich auch nicht um eine öffentliche Äußerung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. Das LG Darmstadt, welches in seinem Urteil vom 21.02.2022, Az.: 26 O 490/20 (vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.05.2022) auf dieses Interview abstützt, begründet auch nicht näher, warum die Aussage des Vorstandsvorsitzenden Musk eine geeignete Schätzungsgrundlage sein soll - Sinn und Zweck eines Zivilprozesses ist es nicht, die Beklagte für großspurige Aussagen des Vorstandsvorsitzenden ihrer Muttergesellschaft zu "bestrafen".
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