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   LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15   

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https://dejure.org/2016,57295
LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15 (https://dejure.org/2016,57295)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2016 - 5 T 634/15 (https://dejure.org/2016,57295)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21. September 2016 - 5 T 634/15 (https://dejure.org/2016,57295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 JVEG, § 281 FamFG, § 9 JVEG
    Vergütungsanspruch eines Sachverständigen für ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch eines Sachverständigen für ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1344
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14

    Betreuungsverfahren: Vergütung des medizinischen Sachverständigen für eine vom

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15
    a) Maßgebend für die Zuordnung einer Tätigkeit des Sachverständigen zu einem Vergütungstatbestand ist zum einen der jeweilige konkrete Auftrag des Gerichts (siehe Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 10 JVEG Rn. 13, 3), zum anderen, wie er vom Sachverständigen unter Würdigung aller ihm bekannter Umstände verstanden werden durfte (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 32 m.w.N.).

    b) Der vom Sachverständigen übernommene Auftrag umfasst hierbei im Zweifel alle Leistungen, die erforderlich sind, um den gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen an die Schaffung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage zu genügen (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 34).

    Die gesetzlichen Grundlagen und deren höchstrichterliche Auslegung gestatten deshalb wesentliche Rückschlüsse auf die vergütungsrechtliche Einordnung der jeweiligen Tätigkeit des Sachverständigen (siehe OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 34).

    c) Maßgebend für die Vergütung des Sachverständigen ist zudem die Bedeutung der konkreten Maßnahme (Anordnung der Betreuung, Verlängerung der Betreuung, Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, Unterbringung vorläufig oder dauerhaft, freiheitsbeschränkende Maßnahme etc.), zumal in Betreuungs- und Unterbringungssachen regelmäßig - aber in unterschiedlichen Abstufungen - ein erheblicher Eingriff in die Freiheitsrechte vorliegt, der eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahme erfordert (so auch BGH, Beschl. v. 21.11.2012, Az. XII ZB 114/12, juris Rn. 8; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Dazu gehören knappe Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu den Untersuchungsergebnissen sowie zur medizinischen Beurteilung der Erkrankung des Betroffenen und der daraus folgenden Beeinträchtigung seiner Lebensbewältigungskompetenzen (siehe Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 281 Rn. 1 m.w.N.; OLG SachsenAnhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 41 f.).

    (3) Die Gegenüberstellung der beiden Vorschriften und der dazu bestehenden üblichen Auslegungen und Rechtsprechung ergibt, dass das ärztliche Zeugnis nach § 281 FamFG grundsätzlich weit über den Befund/die kurze gutachterliche Stellungnahme nach Ziffer 202/203 hinausgeht (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 42 ff., 46 f.; LG Kassel, Beschl. v. 05.06.2012, Az. 3 T 194/12, juris Rn. 5, 7, 12):.

    Das ärztliche Zeugnis nach § 281 FamFG ist wesentlich umfangreicher, äußert sich nicht nur zu rein medizinischen Fakten und medizinisch relevanten Tatsachen, sondern enthält, um das Gutachten nach § 280 FamFG ersetzen zu können, regelmäßig - deutlich über eine bloße Diagnose und deren Grundlagen - hinausgehende medizinische und tatsächliche Stellungnahmen und Wertentscheidungen sowie Prognosen in die Zukunft, sowie eine damit einhergehende gravierende Verantwortung und ggf. auch Haftung des Sachverständigen (siehe dazu auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 42 ff., 46).

    Die Anwendbarkeit von Ziffer 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG kommt deshalb bei ärztlichen Zeugnissen nach § 281 FamFG allenfalls in Einzelfällen in Betracht, wenn das ärztliche Zeugnis (etwa im Hinblick auf ein vorangegangenes und noch nicht lange zurückliegendes Gutachten des gleichen Sachverständigen) außergewöhnlich knapp ausfällt und dieser für viele Fragen auf seine frühere gutachterliche Stellungnahme zurückgreifen kann (siehe dazu OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 43 f., 48).

  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15
    Dieser Zeitaufwand ist erforderlich und damit vergütungsfähig, soweit ihn ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um gerade die gestellten Beweisfragen vollständig und sachgemäß zu beantworten (siehe BGH MDR 2004, 776; OLG Hamm, JurBüro 2000, 662; Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 8 JVEG Rn. 35 ff. m.w.N.).
  • LSG Bayern, 17.05.2010 - L 15 SF 396/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung auf neurologischen und

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15
    Die Zeit für Anamnese und Untersuchung ist grundsätzlich nach tatsächlichem Zeitaufwand erstattungsfähig (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 17.05.2010, Az. L 15 SF 396/09).
  • OLG Hamm, 31.03.2000 - 2 Ws 287/99

    Sachverständigenkosten, Zeitaufwand des Sachverständigen, Prüfungsmaßstab,

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15
    Dieser Zeitaufwand ist erforderlich und damit vergütungsfähig, soweit ihn ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um gerade die gestellten Beweisfragen vollständig und sachgemäß zu beantworten (siehe BGH MDR 2004, 776; OLG Hamm, JurBüro 2000, 662; Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 8 JVEG Rn. 35 ff. m.w.N.).
  • LSG Thüringen, 03.08.2009 - L 6 SF 44/08

    Festsetzung einer Vergütung für die Erstellung eines Gutachtens durch einen

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15
    Dabei sind grundsätzlich die von dem Sachverständigen mitgeteilten tatsächlichen Zeitangaben als richtig zu Grunde zu legen (BGH GRUR-RR 2010, 272; LSG Thüringen, Beschluss vom 03.08.2009, Az. L 6 SF 44/08 m.w.N.; Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 8 JVEG Rn. 36), soweit keine konkreten Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben bestehen.
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 114/12

    Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen der Anordnung; Betreuerbestellung gegen den

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15
    c) Maßgebend für die Vergütung des Sachverständigen ist zudem die Bedeutung der konkreten Maßnahme (Anordnung der Betreuung, Verlängerung der Betreuung, Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, Unterbringung vorläufig oder dauerhaft, freiheitsbeschränkende Maßnahme etc.), zumal in Betreuungs- und Unterbringungssachen regelmäßig - aber in unterschiedlichen Abstufungen - ein erheblicher Eingriff in die Freiheitsrechte vorliegt, der eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahme erfordert (so auch BGH, Beschl. v. 21.11.2012, Az. XII ZB 114/12, juris Rn. 8; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 36 m.w.N.).
  • LG Kassel, 05.06.2012 - 3 T 194/12

    Vergütung des Sachverständigen für die Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15
    (3) Die Gegenüberstellung der beiden Vorschriften und der dazu bestehenden üblichen Auslegungen und Rechtsprechung ergibt, dass das ärztliche Zeugnis nach § 281 FamFG grundsätzlich weit über den Befund/die kurze gutachterliche Stellungnahme nach Ziffer 202/203 hinausgeht (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 42 ff., 46 f.; LG Kassel, Beschl. v. 05.06.2012, Az. 3 T 194/12, juris Rn. 5, 7, 12):.
  • BGH, 22.09.2009 - Xa ZR 69/06

    Festsetzung der Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15
    Dabei sind grundsätzlich die von dem Sachverständigen mitgeteilten tatsächlichen Zeitangaben als richtig zu Grunde zu legen (BGH GRUR-RR 2010, 272; LSG Thüringen, Beschluss vom 03.08.2009, Az. L 6 SF 44/08 m.w.N.; Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 8 JVEG Rn. 36), soweit keine konkreten Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben bestehen.
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