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   LG Darmstadt, 21.09.2020 - 1 O 89/20   

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https://dejure.org/2020,35807
LG Darmstadt, 21.09.2020 - 1 O 89/20 (https://dejure.org/2020,35807)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2020 - 1 O 89/20 (https://dejure.org/2020,35807)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21. September 2020 - 1 O 89/20 (https://dejure.org/2020,35807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Schadenersatz bei Seat mit Motor EA 288

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal EA 288 - Schadenersatz bei Seat Leon

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal EA 288 - Schadenersatz bei Seat Leon zugesprochen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Schadenersatz bei Seat mit Motor EA 288 zugesprochen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.09.2020 - 1 O 89/20
    Das Inverkehrbringen und systematische Vermarkten eines Motors in einer Vielzahl von Fällen stellt im Verhältnis zu Autokäufern ein objektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, wenn diese alle mit einer rechtswidrigen Software ausgestattet sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020 -VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.).

    In dem Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeuges lag gleichzeitig eine Täuschung jedes potentiellen Käufers und damit auch des Klägers (BGH, Urteil vom 25.05.2020 -VI ZR 252/19, Rn. 23 ff.).

    Insoweit trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, hinsichtlich ihrer internen Organisation und der Entwicklung des Motors EA189 (BGH, Urteil vom 25.05.2020 -VI ZR 252/19, Rn. 39 ff.).

    In dem Abschluss des Kaufvertrages über das mit einer unzulässigen Software ausgestattete Fahrzeug liegt ein Schaden (BGH, Urteil vom 25.05.2020 -VI ZR 252/19, Rn. 44 ff.).

    Das Fahrzeug war für einen typischen Kunden nicht voll brauchbar und der Abschluss des Vertrages daher als unvernünftig anzusehen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 -VI ZR 252/19, Rn. 48).

    Daher ist auch zu vermuten, dass der Kläger den Vertrag bei Kenntnis der objektiven Sachlage nicht abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 25.05.2020 -VI ZR 252/19, Rn. 49 und 51).

    Auch durch das freiwillige Update wird aus dem ungewollten Vertrag nicht nachträglich ein gewollter Vertrag (BGH, Urteil vom 25.05.2020 -VI ZR 252/19, Rn. 58).

    Die durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstandenen Vorteile sind bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 -VI ZR 252/19, Rn. 66 ff.).

    Die Schadensberechnung nimmt das Gericht im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO vor (BGH, Urteil vom 25.05.2020 -VI ZR 252/19, Rn. 80).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus LG Darmstadt, 21.09.2020 - 1 O 89/20
    Die abzuziehende Nutzungsentschädigung berechnet sich daher nach folgender Formel (vgl. OLG Koblenz NJW 2019, 2237, Rn. 90):.
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