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   LG Darmstadt, 22.11.1996 - 9 O (B) 12/96   

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https://dejure.org/1996,15951
LG Darmstadt, 22.11.1996 - 9 O (B) 12/96 (https://dejure.org/1996,15951)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.11.1996 - 9 O (B) 12/96 (https://dejure.org/1996,15951)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 22. November 1996 - 9 O (B) 12/96 (https://dejure.org/1996,15951)
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    Baurecht: Widerspruch im Umlageverfahren als Sachurteilsvoraussetzung, Fristeinhaltung, Heilung der Fristversäumnis

 
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  • BVerwG, 04.08.1982 - 4 C 42.79

    Zulässigkeit der Entscheidung einer Behörde über einen Widerspruch nach Ablauf

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.11.1996 - 9 O (B) 12/96
    Selbst wenn grundsätzlich über verspätete Widersprüche zur Sache entschieden und dadurch die Fristversäumung geheilt werden könnte, wäre vorliegend eine gleichwohl ergehende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde unzulässig, weil die anderen von der Umlegung betroffenen Grundstückseigentümer auf die Bestandskraft des Umlegungsbeschlusses vertrauen dürfen (vgl. BVerwG, DVBl 1982, 1097 betreffend einen verspäteten Widerspruch beim Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - Baugenehmigung -) und würde als rechtswidrige Zulassung eines nicht fristgerecht erhobenen Widerspruchs, die die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes nicht beseitigen könnte, das Gericht nicht binden (vgl. VGH München, Bay.VBl 1984, Seite 20).
  • BGH, 23.05.1985 - III ZR 10/84

    Gesondertes Entschädigungsfeststellungsverfahren im Bereich des Bundesbaugesetzes

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.11.1996 - 9 O (B) 12/96
    Die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung setzt nicht nur voraus, daß der Antrag binnen der unstreitig gewahrten Monatsfrist seit Zustellung des das Vorverfahren beendenden Bescheides, also des Widerspruchsbescheides, gestellt wird und darüberhinaus bestimmte formale Erfordernisse erfüllt (§ 217 Abs. 2 , Abs. 3 BauGB ), sondern darüberhinaus, daß das vorausgegangene Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist, anderenfalls das bei der Baulandkammer anhängig gemachte Verfahren als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BGHZ 95, Seite 1 ff, (zitiert nach JURIS)).
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