Rechtsprechung
   LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1489
LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19 (https://dejure.org/2020,1489)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2020 - 8 O 26/19 (https://dejure.org/2020,1489)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24. Januar 2020 - 8 O 26/19 (https://dejure.org/2020,1489)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,1489) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 825
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
    Die Argumentation aus dem Urteil BGH VII ZR 46/17 zur Überkompensation bei der Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten beim Werkvertrag ist in Ermangelung abweichender Spezialnormen uneingeschränkt auf den deliktischen Schadensersatz zu übertragen; die Schadensbemessung nach §§ 249 ff. BGB gilt grundsätzlich für alle vertraglichen und deliktischen Schuldverhältnisse.

    Die Beklagten sind der Auffassung, dass in Anknüpfung an die neue Rechtsprechung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt unter Bezugnahme auf die Argumentation im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17) eine Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nicht mehr verlangt werden könne.

    Die ihm entstandene Einbuße soll möglichst vollständig ausgeglichen werden, und zwar nach der klaren Wertung des Gesetzes und des historischen Gesetzgebers vorrangig im Wege der Naturalrestitution, also der tatsächlichen Herbeiführung des hypothetisch schadensfreien Zustands in Natur (vgl. zu alledem: Picker, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) - Zur Bemessung der Schadensersatzansprüche gegen den Werkunternehmer bei Werkmängeln und gegen den Architekten bei sich im Bauwerk bereits verwirklichten Planungs- und Überwachungsfehlern, JZ 2018, 676, 678; Weber, "Dispositionsfreiheit" des Geschädigten und fiktive Reparaturkosten, VersR 1990, 934ff.; beide m. w. N.).

    Dieser ausdrücklichen Empfehlung des Gesetzgebers, "das Sachschadensrecht zu konkretisieren und weiterzuentwickeln", folgt der entscheidende Richter nun unter Anschluss an die Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der mit seinem Urteil vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17; abgedruckt u.a. MDR 2018, 465ff.; im Langtext zit. nach juris) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gegen den Unternehmer seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann.

  • LG Darmstadt, 24.10.2018 - 23 O 356/17

    Entgegen der Auffassung des BGH (VII ZR 46/17, Urteil vom 22.02.2018) erstreckt

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
    Der entscheidende Richter bleibt im Anschluss an die inzwischen wohl durchaus gefestigt zu nennende Rechtsprechung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (vgl. deren Urteile vom 05.09.2018, Az. 23 O 386/17 ; abgedruckt u.a. ZfSch 2019, 24 ff.; vom 24.10.2018, Az. 23 O 356/17 ; abgedruckt u.a. MDR 2019, 95 ff. und vom 20.03.2019, Az. 23 O 132/17 ; abgedruckt u.a. NJW-Spezial 2019, 362 f.; alle im Langtext zit. nach juris) auch in Kenntnis der diese Rechtsprechung abändernden Urteile des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2019 (Az. 22 U 16/19 ; abgedruckt Verkehrsrecht aktuell 2020, 1; im Langtext zit. nach juris) und vom 14.11.2019 (Az. 22 U 177/18 ; abgedruckt VRR 2019, Nr. 12, 2; im Langtext zit. nach juris) sowie des dortigen Hinweisbeschlusses vom 18.06.2019 (Az. 22 U 210/18; abgedruckt DAR 2020, 33 ff.; im Langtext zit. nach juris) und unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerseite bei seiner Rechtsauffassung, dass der Kläger hier unabhängig von der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach im Ergebnis keine Erstattung der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangen kann, ohne vorgetragen zu haben, ob bzw. in welcher Höhe bei ihm tatsächlich Reparaturkosten angefallen sind, sodass die Klage insoweit trotz der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach abzuweisen ist.

    Im Gegenteil will der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung erfahrungsgemäß an dem Unfall verdienen; die tatsächliche Reparatur ist dann - wenn und soweit sie überhaupt erfolgt - häufig wesentlich preiswerter (so ausdrücklich: Lemcke, Anmerkung zur Entscheidung des LG Darmstadt, Urteil vom 24.10.2018 ( 23 O 356/17 ) - Zum fiktiven Schadensersatz auf Gutachtenbasis nach Verkehrsunfall, r+s 2019, 176; vgl. ferner das plakative Praxisbeispiel bei Syrbe, LG Darmstadt: Vollständige Aufgabe des Anspruchs auf fiktive Schadensabrechnung für vertraglich und gesetzlich begründete Schuldverhältnisse, SVR 2019, 264, 268).

    Im Gegenteil wird im Rahmen der fiktiven Abrechnung bei teilweise niedrigen Streitwerten und überschaubarem wirtschaftlichen Interesse der Parteien oftmals "eine weitere Front für Gutachterschlachten eröffnet, die auf vergleichende Qualitätsaudits zwischen markengebundenen und markenungebundenen Werkstätten hinauslaufen und deren Kosten zumeist in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Streitwert stehen" (vgl. LG Darmstadt 23 O 356/17 und 23 O 386/127, jeweils a. a. O.).

  • OLG Frankfurt, 18.06.2019 - 22 U 210/18

    Im Deliktsrecht kann der Sachschaden fiktiv abgerechnet werden!

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
    Die Klägerseite verweist insoweit auf den Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 18.06.2019 (Az. 22 U 210/18).

    Der entscheidende Richter bleibt im Anschluss an die inzwischen wohl durchaus gefestigt zu nennende Rechtsprechung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (vgl. deren Urteile vom 05.09.2018, Az. 23 O 386/17 ; abgedruckt u.a. ZfSch 2019, 24 ff.; vom 24.10.2018, Az. 23 O 356/17 ; abgedruckt u.a. MDR 2019, 95 ff. und vom 20.03.2019, Az. 23 O 132/17 ; abgedruckt u.a. NJW-Spezial 2019, 362 f.; alle im Langtext zit. nach juris) auch in Kenntnis der diese Rechtsprechung abändernden Urteile des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2019 (Az. 22 U 16/19 ; abgedruckt Verkehrsrecht aktuell 2020, 1; im Langtext zit. nach juris) und vom 14.11.2019 (Az. 22 U 177/18 ; abgedruckt VRR 2019, Nr. 12, 2; im Langtext zit. nach juris) sowie des dortigen Hinweisbeschlusses vom 18.06.2019 (Az. 22 U 210/18; abgedruckt DAR 2020, 33 ff.; im Langtext zit. nach juris) und unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerseite bei seiner Rechtsauffassung, dass der Kläger hier unabhängig von der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach im Ergebnis keine Erstattung der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangen kann, ohne vorgetragen zu haben, ob bzw. in welcher Höhe bei ihm tatsächlich Reparaturkosten angefallen sind, sodass die Klage insoweit trotz der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach abzuweisen ist.

  • OLG Frankfurt, 21.01.2019 - 29 U 183/17

    Fiktive Mangelbeseitungskosten als Schaden im Kaufrecht

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
    Dem entspricht, dass das OLG Frankfurt mit Urteil vom 21.01.2019 (Az. 29 U 183/17 ; abgedruckt u.a. BauR 2019, 866ff.; im Langtext zit. nach juris) entschieden hat, dass die fiktive Abrechnung "auch im Kaufrecht aus Gründen des allgemeinen vertraglichen Schadensrechts [...] mit dem Verbot der Überkompensation unvereinbar" ist (vgl. dazu: Heinemeyer, Ende der fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht?, NJW 2018, 441 f.).
  • LG Darmstadt, 20.03.2019 - 23 O 132/17

    Vollständige Aufgabe des Anspruchs auf fiktive Schadensabrechnung für vertraglich

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
    Der entscheidende Richter bleibt im Anschluss an die inzwischen wohl durchaus gefestigt zu nennende Rechtsprechung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (vgl. deren Urteile vom 05.09.2018, Az. 23 O 386/17 ; abgedruckt u.a. ZfSch 2019, 24 ff.; vom 24.10.2018, Az. 23 O 356/17 ; abgedruckt u.a. MDR 2019, 95 ff. und vom 20.03.2019, Az. 23 O 132/17 ; abgedruckt u.a. NJW-Spezial 2019, 362 f.; alle im Langtext zit. nach juris) auch in Kenntnis der diese Rechtsprechung abändernden Urteile des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2019 (Az. 22 U 16/19 ; abgedruckt Verkehrsrecht aktuell 2020, 1; im Langtext zit. nach juris) und vom 14.11.2019 (Az. 22 U 177/18 ; abgedruckt VRR 2019, Nr. 12, 2; im Langtext zit. nach juris) sowie des dortigen Hinweisbeschlusses vom 18.06.2019 (Az. 22 U 210/18; abgedruckt DAR 2020, 33 ff.; im Langtext zit. nach juris) und unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerseite bei seiner Rechtsauffassung, dass der Kläger hier unabhängig von der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach im Ergebnis keine Erstattung der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangen kann, ohne vorgetragen zu haben, ob bzw. in welcher Höhe bei ihm tatsächlich Reparaturkosten angefallen sind, sodass die Klage insoweit trotz der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach abzuweisen ist.
  • OLG Frankfurt, 07.11.2019 - 22 U 16/19

    Zur Zulässigkeit der fiktiven Schadensabrechnung im Deliktsrecht

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
    Der entscheidende Richter bleibt im Anschluss an die inzwischen wohl durchaus gefestigt zu nennende Rechtsprechung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (vgl. deren Urteile vom 05.09.2018, Az. 23 O 386/17 ; abgedruckt u.a. ZfSch 2019, 24 ff.; vom 24.10.2018, Az. 23 O 356/17 ; abgedruckt u.a. MDR 2019, 95 ff. und vom 20.03.2019, Az. 23 O 132/17 ; abgedruckt u.a. NJW-Spezial 2019, 362 f.; alle im Langtext zit. nach juris) auch in Kenntnis der diese Rechtsprechung abändernden Urteile des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2019 (Az. 22 U 16/19 ; abgedruckt Verkehrsrecht aktuell 2020, 1; im Langtext zit. nach juris) und vom 14.11.2019 (Az. 22 U 177/18 ; abgedruckt VRR 2019, Nr. 12, 2; im Langtext zit. nach juris) sowie des dortigen Hinweisbeschlusses vom 18.06.2019 (Az. 22 U 210/18; abgedruckt DAR 2020, 33 ff.; im Langtext zit. nach juris) und unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerseite bei seiner Rechtsauffassung, dass der Kläger hier unabhängig von der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach im Ergebnis keine Erstattung der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangen kann, ohne vorgetragen zu haben, ob bzw. in welcher Höhe bei ihm tatsächlich Reparaturkosten angefallen sind, sodass die Klage insoweit trotz der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach abzuweisen ist.
  • LG Darmstadt, 05.09.2018 - 23 O 386/17

    Die Aufgabe der Rechtsprechung, einen zu ersetzenden Schaden fiktiv auf

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
    Der entscheidende Richter bleibt im Anschluss an die inzwischen wohl durchaus gefestigt zu nennende Rechtsprechung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (vgl. deren Urteile vom 05.09.2018, Az. 23 O 386/17 ; abgedruckt u.a. ZfSch 2019, 24 ff.; vom 24.10.2018, Az. 23 O 356/17 ; abgedruckt u.a. MDR 2019, 95 ff. und vom 20.03.2019, Az. 23 O 132/17 ; abgedruckt u.a. NJW-Spezial 2019, 362 f.; alle im Langtext zit. nach juris) auch in Kenntnis der diese Rechtsprechung abändernden Urteile des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2019 (Az. 22 U 16/19 ; abgedruckt Verkehrsrecht aktuell 2020, 1; im Langtext zit. nach juris) und vom 14.11.2019 (Az. 22 U 177/18 ; abgedruckt VRR 2019, Nr. 12, 2; im Langtext zit. nach juris) sowie des dortigen Hinweisbeschlusses vom 18.06.2019 (Az. 22 U 210/18; abgedruckt DAR 2020, 33 ff.; im Langtext zit. nach juris) und unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerseite bei seiner Rechtsauffassung, dass der Kläger hier unabhängig von der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach im Ergebnis keine Erstattung der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangen kann, ohne vorgetragen zu haben, ob bzw. in welcher Höhe bei ihm tatsächlich Reparaturkosten angefallen sind, sodass die Klage insoweit trotz der vollständigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach abzuweisen ist.
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
    Es wird nicht verkannt, dass es sich in der Anwendung und Auslegung dieser - inhaltlich unveränderten! - Norm im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung insbesondere durch das Urteil des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.03.1976 (Az. VI ZR 41/74; abgedruckt u.a. VersR 1976, 874ff.; im Langtext zit. nach juris), welches übrigens bewusst von der damals herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abgewichen ist (vgl. Weber a.a.O.), durchgesetzt hat, bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs regelmäßig die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis zu gestatten, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparatur nur teilweise oder nicht fachgerecht durchführen lässt, in Eigenarbeit oder in sonstiger Weise billiger als üblich repariert, den Wagen unrepariert weiterverkauft, schlicht keine Angaben zu dessen Zustand bzw. Verbleib macht oder in Zukunft gänzlich auf ein Kfz verzichtet (vgl. dazu Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 249 BGB Rdnr. 82 mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Stuttgart, 30.06.2014 - 5 U 28/14

    Verkehrsunfallhaftung: Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf dem

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
    Auch ist eine fiktive Abrechnung in Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Kosten bei durchgeführter sach- und fachgerechter Reparatur abgelehnt worden, wenn die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten, weil es sich um eine freie Werkstatt handelt (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. VI ZR 24/13; abgedruckt u.a. MDR 2014, 151f. ; im Langtext zit. nach juris) oder die Reparatur tatsächlich günstiger in einer ausländischen Werkstatt durchgeführt worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2014, Az. 5 U 28/14; abgedruckt u.a. NJW 2014, 3317ff.; im Langtext zit. nach juris).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
    Dies ist Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und auch im Zivilrecht anzuwendenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1992, Az. IX ZR 149/91 m. w. N, abgedruckt u.a. MDR 1992, 1181ff., mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, Az. 1 BvR 112/65; abgedruckt u.a. MDR 1973, 737; beide im Langtext zit. nach juris; vgl. ferner MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rdnr. 8 m. w. N.).
  • BGH, 03.12.2013 - VI ZR 24/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Obergrenze ersatzfähiger Reparaturkosten bei

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

  • OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 177/18

    Zur Zulässigkeit der fiktiven Schadensabrechnung im Deliktrecht

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht