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   LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07   

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https://dejure.org/2007,26344
LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07 (https://dejure.org/2007,26344)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.09.2007 - 9 Qs 430/07 (https://dejure.org/2007,26344)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24. September 2007 - 9 Qs 430/07 (https://dejure.org/2007,26344)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 199
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60

    Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde bisher insofern lediglich, zurückgehend auf eine Entscheidung des Reichsgerichts ( RGSt 48, 277 ), wiederholt ausgeführt, dass bei Auflösung einer früheren Gesamtstrafe die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf ( BGHSt 15, 164; BGH NStZ 2005, 210 ).

    Im Zusammenhang mit diesem Einzelaspekt der Regelungen der §§ 54, 55 StGB, 460 StPO erwähnt der BGH hierbei pauschal, dass die Vorschrift des § 55 StGB (§ 79 StGB in der Fassung vor 1970) " zugunsten des Angeklagten erlassen " sei und " ihm die Vorteile des § 54 StGB (§ 74 StGB in der Fassung vor 1970) auch für den Fall wiederholter Aburteilung sichern wolle " ( BGHSt 15, 164, 166 ).

  • RG, 26.06.1914 - II 455/14

    Darf die nach § 79 StGB. zu bildende Gesamtstrafe den Betrag der neuen

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde bisher insofern lediglich, zurückgehend auf eine Entscheidung des Reichsgerichts ( RGSt 48, 277 ), wiederholt ausgeführt, dass bei Auflösung einer früheren Gesamtstrafe die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf ( BGHSt 15, 164; BGH NStZ 2005, 210 ).
  • BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem § 460 StPO unter Einbeziehung einer gem §

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer Kammerentscheidung vom 27.5.2002 diese Auffassung von Verfassungs wegen nicht beanstandet ( BVerfG NStZ-RR 2002, 330 ).
  • BGH, 12.10.2004 - 4 StR 304/04

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Begrenzung der neuen Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde bisher insofern lediglich, zurückgehend auf eine Entscheidung des Reichsgerichts ( RGSt 48, 277 ), wiederholt ausgeführt, dass bei Auflösung einer früheren Gesamtstrafe die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf ( BGHSt 15, 164; BGH NStZ 2005, 210 ).
  • LG Flensburg, 02.09.1997 - I Qs 88/97
    Auszug aus LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07
    Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der veröffentlichten Rechtsprechung ( LG Flensburg SchlHA 1997, 285 f. ) und der Literatur ( LK-Gribbohm, 11. Aufl. 2003, § 59 c StGB Rn. 10; zweifelnd Lackner/Kühl, 24. Aufl. 2001, § 59 c StGB Rn. 3; eingehend Deckenbrock/Dötsch, NStZ 2003, 346 f .) die Auffassung, der Wortlaut des § 460 StPO stehe dessen Anwendbarkeit auf Fälle wie den vorliegenden nicht entgegen.
  • BGH, 18.07.1956 - 6 StR 28/56
    Auszug aus LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07
    Dieses ist in den §§ 331, 358 Abs. 2 und 373 Abs. 2 StPO für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren speziell normiert, stellt aber keine zwingende Folge des Rechtsstaatsgebots dar ( vgl. BGHSt 9, 324; Meyer-Goßner § 331 StPO Rn. 1 ).
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