Rechtsprechung
LG Darmstadt, 26.11.2013 - 5 T 413/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 4a InsO, § 4a Abs 3 S 3 InsO, § 63 Abs 2 InsO, § 293 Abs 2 InsO
Kein Vertrauensschutz und keine Ausfallhaftung bei fehlender Stundungsentscheidung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kein Vertrauensschutz und keine Ausfallhaftung bei fehlender Stundungsentscheidung
- zvi-online.de
InsO § 4a Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2
Keine Ausfallhaftung der Staatskasse für Treuhändervergütung bei Zurückweisung eines Stundungsantrags während der Wohlverhaltensphase - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Offenbach, 28.10.2009 - 8 IK 224/06
- LG Darmstadt, 26.11.2013 - 5 T 413/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12
Insolvenzverwaltervergütung: Sekundärer Vergütungsanspruchs des …
Auszug aus LG Darmstadt, 26.11.2013 - 5 T 413/11
Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 75/12, juris Rn. 15).Allerdings ist hierbei stets zu berücksichtigen, dass § 63 Abs. 2 InsO eine Ausnahmevorschrift ist, die grundsätzlich eng auszulegen ist (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 75/12, juris Rn. 14).
Die Beschwerdekammer gibt insoweit ihre noch im Verfahren Az. 5 T 255/12 vertretene frühere Rechtsauffassung - auch im Hinblick auf die überzeugende Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2013, Az. IX ZB 75/12, juris Rn. 16 ff. - auf.
(2) Ein schutzwürdiges Vertrauen des Treuhänders ist auch nicht im Hinblick auf die Gewährung der Verfahrenskostenstundung in früheren Verfahrensabschnitten anzunehmen (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn. 17).
Dementsprechend entfaltet auch eine etwaige vorläufige Stundungswirkung nach § 4a Abs. 3 S. 3 InsO für die Treuhändervergütung keine Wirkung (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn.19).
Zudem ist in einer solchen Konstellation dem Treuhänder ebenso wie bei einem gänzlich fehlenden Stundungsantrag bekannt, dass es noch keine (positive) Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung und damit keinen Anknüpfungspunkt für schutzwürdiges Vertrauen gibt (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn. 18, 21).
Dies ist jedoch Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, der mit den genannten Vorschriften das Kostenerstattungsrisiko grundsätzlich dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder auferlegt hat (siehe dazu BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn. 14) und dies auch hätte anders regeln können.
- BGH, 22.01.2004 - IX ZB 123/03
Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagen bei …
Auszug aus LG Darmstadt, 26.11.2013 - 5 T 413/11
Hierzu hat der Bundesgerichtshof zu der gemäß § 293 Abs. 2 InsO auch auf die Treuhändervergütung anwendbaren Vorschrift des § 63 Abs. 2 InsO in seiner Grundsatzentscheidung vom 22.01.2004 (Az. IX ZB 123/03, bestätigt u.a. durch BGH, Beschl. v. 13.12.2007, Az. IX ZR 196/06 Rn. 25, zit. nach juris), ausgeführt, dass die Staatskasse nicht in jedem Fall für den Ausfall eines Insolvenzverwalters haftet, wenn das Schuldnervermögen nicht zur Deckung des Vergütungs- und Auslagenanspruchs ausreicht.Eine solche Ausfallhaftung besteht weder hinsichtlich des vorläufigen Insolvenzverwalters, noch hinsichtlich des Insolvenzverwalters (BGH, Az. IX ZB 123/03, Rn. 13 m.w.N.).
- BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07
Haftung der Staatskasse für Ausfälle des Insolvenzverwalters aufgrund der …
Auszug aus LG Darmstadt, 26.11.2013 - 5 T 413/11
So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 74/07) festgestellt, dass eine Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren ist, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten zunächst nach § 4a InsO zu einem früheren Zeitpunkt gestundet waren, die Stundung aber nachträglich wieder aufgehoben wurde. - BGH, 13.12.2007 - IX ZR 196/06
Vergütungsansprüche des Sequesters gegen den Schuldner bei Nichteröffnung des …
Auszug aus LG Darmstadt, 26.11.2013 - 5 T 413/11
Hierzu hat der Bundesgerichtshof zu der gemäß § 293 Abs. 2 InsO auch auf die Treuhändervergütung anwendbaren Vorschrift des § 63 Abs. 2 InsO in seiner Grundsatzentscheidung vom 22.01.2004 (Az. IX ZB 123/03, bestätigt u.a. durch BGH, Beschl. v. 13.12.2007, Az. IX ZR 196/06 Rn. 25, zit. nach juris), ausgeführt, dass die Staatskasse nicht in jedem Fall für den Ausfall eines Insolvenzverwalters haftet, wenn das Schuldnervermögen nicht zur Deckung des Vergütungs- und Auslagenanspruchs ausreicht.