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   LG Darmstadt, 29.11.2019 - 28 O 137/16   

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https://dejure.org/2019,51063
LG Darmstadt, 29.11.2019 - 28 O 137/16 (https://dejure.org/2019,51063)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2019 - 28 O 137/16 (https://dejure.org/2019,51063)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 29. November 2019 - 28 O 137/16 (https://dejure.org/2019,51063)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

    Auszug aus LG Darmstadt, 29.11.2019 - 28 O 137/16
    Weiteres dazu ist § 63 S-AZVK zu entnehmen, auf dessen Grundlage die jährlichen Beschlüsse des Verwaltungsrates erfolgten, mit denen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14).

    Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14).

    Der technische Geschäftsplan gehört zu den Satzungsvorgaben, von denen der Verwaltungsrat nicht berechtigt ist abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14).

    Insoweit kann aus dem Regelungszusammenhang und dem Wortlaut des ATV-K nicht daraus geschlossen werden, dass das Sanierungsgeld dazu dienen soll, dass sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14; OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017, 6 U 132/16).

    Eine gerichtliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes nicht zulässig (BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14).

  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und

    Auszug aus LG Darmstadt, 29.11.2019 - 28 O 137/16
    In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Billigkeit der Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung durch den Verwaltungsrat, mit welcher die Leistungsbestimmung getroffen wurde, maßgeblich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017, 6 U 132/16).

    Insoweit kann aus dem Regelungszusammenhang und dem Wortlaut des ATV-K nicht daraus geschlossen werden, dass das Sanierungsgeld dazu dienen soll, dass sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14; OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017, 6 U 132/16).

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als

    Auszug aus LG Darmstadt, 29.11.2019 - 28 O 137/16
    Soweit allerdings § 63 S-AZVK die tarifrechtliche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien (§ 17 ATV-K) übernimmt, ist eine Überprüfung nur anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts möglich (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10).

    Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt aber ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Beklagten vorbehalten, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, womit allein ihm aber die Leistungsbestimmung obliegt, die der Verwaltungsrat nach billigem Ermessen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10).

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 211/15

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Satzung; Leistungsbestimmung; Unbilligkeit;

    Auszug aus LG Darmstadt, 29.11.2019 - 28 O 137/16
    Insoweit war die Beklagte verpflichtet, für die Ermittlung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S, die in Anlage 4 zum ATV-K festgelegten Grundsätze zu beachten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2017, 6 U 211/15).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 12 U 99/18

    Erhebung von Sanierungsgeld durch die VBL

    Hierzu beruft sie sich auf ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2019 (28 O 137/16, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 27.01.2020; juris).

    Die Rechtsauffassung eines erstinstanzlichen Gerichts - hier des Landgerichts Darmstadt im Urteil vom 29.11.2019 (28 O 137/16) - entschuldigt den verspäteten Vortrag nicht, insbesondere nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

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