Rechtsprechung
   LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24996
LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22 (https://dejure.org/2022,24996)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 04.08.2022 - 31 O 92/22 (https://dejure.org/2022,24996)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 04. August 2022 - 31 O 92/22 (https://dejure.org/2022,24996)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,24996) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 249 Abs. 1, § 826, § 831; ZPO § 287; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2; FZV § 5 Abs. 1; EG-FGV § 2 Abs. 1
    Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs mit 3,0-Liter-Motor (hier: Audi SQ5 TDI)

  • rewis.io

    Fahrzeug, Kaufvertrag, Sittenwidrigkeit, Verwaltungsakt, Schadensersatzanspruch, untersagung, Software, Vertragsschluss, Feststellung, Pkw, Haftung, Anklage, Zeitpunkt, Umwelt, ergangene Rechtsprechung, nicht ausreichend, ungewollte Verpflichtung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22
    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15, juris).

    Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 16, juris).

    Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die Abschalteinrichtung auf der Grundlage einer strategischen unternehmerischen Entscheidung der Beklagten über Jahre hinweg im Unternehmen der Beklagten in verschiedenen Fahrzeugmodellen durch aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware zur Beeinflussung der Abgasrückführung in die Motorsteuerung eingebaut worden ist, wobei bei einer Entdeckung der verwendeten Software eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte erfolgen können, § 5 Abs. 1 FZV (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 19, juris).

    Gerade wenn der Fahrzeugerwerber - wie hier die Klagepartei - sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte machte, war das Inverkehrbringen der Fahrzeuge unter diesen Umständen sittenwidrig und stand wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Klagepartei gleich (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 23, juris; OLG Oldenburg Urt. v. 16.10.2020 - 11 U 2/20, BeckRS 2020, 26911, Rn. 97-99).

    Diese Schädigung stellt die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liegt unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 25, juris).

    Dieses Vorgehen zeigt im Hinblick auf den von den gesetzlichen Vorgaben intendierten Schutz der Gesundheit der Bevölkerung eine rücksichtslose Gesinnung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 27, juris; OLG Oldenburg Urt. v. 16.10.2020 - 11 U 2/20, BeckRS 2020, 26911, Rn. 96).

    Deren Verhalten wird der Beklagten nach § 31 BGB zugerechnet (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 29, juris).

    Insoweit ist das pauschale Bestreiten der Beklagten nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, der Vortrag der Klagepartei ist mithin als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 30, juris).

    Der Leiter der Entwicklungsabteilung ist dabei ebenso wie der Vorstand als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen, sie haben auch in dieser Eigenschaft gehandelt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 33, juris).

    Wegen der besonderen Schwierigkeiten der Klagepartei, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, ist die pauschale Einlassung der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe, nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 39, juris).

    Für die Frage einer sittenwidrigen Schädigung durch diese Personen würde letztlich nichts grundsätzlich anderes gelten als für die vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den Vorstand (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 43, juris).

    Der Klagepartei ist durch den Fahrzeugkauf ein Schaden im Sinne der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB entstanden, der bereits in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 44, juris).

    Die Bejahung eines Vermögensschadens setzt voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 46, juris).

    Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts der allgemeine Erfahrungssatz, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 49, juris; BGH, Beschl. v. 26.1.2022, VII ZR 52/21 Rn. 4/5, juris).

    Die bei Erwerb vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung barg zumindest die abstrakte Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder - untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV, weshalb es für die Zwecke der Klagepartei nicht voll brauchbar war (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 53, juris).

    Zudem sind bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 51, juris).

    Darauf, dass die unzulässige Abschalteinrichtung und damit die Unvernünftigkeit des Vertragsschlusses erst später bekannt wurde, kommt es für die Entstehung des Schadens nicht an (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 55, juris).

    Der Schaden ist auch nicht durch das später aufgespielte Update wieder entfallen, die Geltendmachung des Schadens verstößt ferner auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 58, 59, juris).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Verantwortlichen die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, weshalb schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 63, juris).

    Die Klagepartei muss sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, denn die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB; anderenfalls würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 64, 66, 67, juris).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass gerade Dieselmotoren deutscher Markenhersteller als robust und langlebig bekannt sind (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 83, juris).

  • OLG Oldenburg, 16.10.2020 - 11 U 2/20

    Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG)

    Auszug aus LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22
    Durch die in der verwendeten Motorsteuerungssoftware hinterlegten zwei Betriebsmodi hat die Beklagte gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßen, da sich der Stickstoff-Ausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb erheblich verringert (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 05.06.2020 - 8 U 1803/19 - BeckRS 2020, 17355; OLG Oldenburg Urt. v. 16.10.2020 - 11 U 2/20, BeckRS 2020, 26911).

    Gerade wenn der Fahrzeugerwerber - wie hier die Klagepartei - sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte machte, war das Inverkehrbringen der Fahrzeuge unter diesen Umständen sittenwidrig und stand wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Klagepartei gleich (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 23, juris; OLG Oldenburg Urt. v. 16.10.2020 - 11 U 2/20, BeckRS 2020, 26911, Rn. 97-99).

    Dieses Vorgehen zeigt im Hinblick auf den von den gesetzlichen Vorgaben intendierten Schutz der Gesundheit der Bevölkerung eine rücksichtslose Gesinnung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 27, juris; OLG Oldenburg Urt. v. 16.10.2020 - 11 U 2/20, BeckRS 2020, 26911, Rn. 96).

  • OLG München, 21.02.2022 - 21 U 3704/21

    Sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit der

    Auszug aus LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22
    Denn allein hieraus lässt sich nicht auf Maßnahmen der Beklagten schließen, die das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, entfallen ließen, und zwar in Bezug auf die von der Beklagten hergestellten und von unzulässigen Abschalteinrichtungen betroffenen V6-Dieselmotoren (vgl. OLG München, Urt. v. 21.02.2022, Az. 21 U 3704/21, Rdnr. 67 - juris).

    Selbst wenn für einen Käufer Umweltschutzaspekte vollkommen unerheblich sein sollten, so ändert dies nichts an seinem Interesse daran, ein Fahrzeug ohne Stilllegungsrisiko zu erwerben (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Februar 2022 - 21 U 3704/21 -, juris).

  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 29/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über steuerliche

    Auszug aus LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22
    Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Behörden (BGH, Urt. v. 04.02.2004 - XII ZR 301/01 - BeckRS 2004, 3141; BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 29/04 - NJW-RR 2006, 913).

    Die Gerichte haben selbst fehlerhafte Verwaltungsakte zu beachten, solange diese nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind (BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 43/77 - NJW 1979, 597; BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 29/04 - NJW-RR 2006, 913).

  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90

    Ausschluß von Teilmitgliedern aus einer Gewerkschaft

    Auszug aus LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22
    Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen jedoch, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR 90/90 - NJW-RR 1991, 888, 891; BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 -, juris m.w.N.).
  • BGH, 26.01.2022 - VII ZR 52/21

    Zurückweisung der Revision hinsichtlich der Schadenskausalität

    Auszug aus LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22
    Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts der allgemeine Erfahrungssatz, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 49, juris; BGH, Beschl. v. 26.1.2022, VII ZR 52/21 Rn. 4/5, juris).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22
    Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157).
  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 178/94

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache

    Auszug aus LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22
    Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen jedoch, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR 90/90 - NJW-RR 1991, 888, 891; BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 -, juris m.w.N.).
  • OLG München, 08.06.2020 - 21 U 4760/19

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über den Erwerb eines Audi A 4 2.0 TDI mit

    Auszug aus LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22
    Die Haftung richtet sich dabei in den sog. Dieselfällen insbesondere auch gegen den Hersteller des betroffenen Motors, selbst wenn dieser in einem Fahrzeug eines anderen Produzenten verbaut wurde (vgl. OLG München, Urteil vom 08. Juni 2020 - 21 U 4760/19 -, juris).
  • OLG Koblenz, 05.06.2020 - 8 U 1803/19

    Abgasskandal: Schadenersatz bei Audi SQ5 TDI mit 3-Liter-Motor

    Auszug aus LG Deggendorf, 04.08.2022 - 31 O 92/22
    Durch die in der verwendeten Motorsteuerungssoftware hinterlegten zwei Betriebsmodi hat die Beklagte gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßen, da sich der Stickstoff-Ausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb erheblich verringert (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 05.06.2020 - 8 U 1803/19 - BeckRS 2020, 17355; OLG Oldenburg Urt. v. 16.10.2020 - 11 U 2/20, BeckRS 2020, 26911).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 89/05

    Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

  • BGH, 04.02.2004 - XII ZR 301/01

    Langfristige Mietverträge sind keine kreditähnlichen Geschäfte

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht