Rechtsprechung
   LG Deggendorf, 12.03.2020 - 32 O 798/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34931
LG Deggendorf, 12.03.2020 - 32 O 798/19 (https://dejure.org/2020,34931)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 12.03.2020 - 32 O 798/19 (https://dejure.org/2020,34931)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 12. März 2020 - 32 O 798/19 (https://dejure.org/2020,34931)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,34931) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • OLG München, 19.06.2020 - 3 U 1867/20

    Verjährung eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen Erwerbs eines vom Abgasskandal

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 12.03.2020, Aktenzeichen 32 O 798/19, wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des am 12.03.2020 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 32 O 798/19, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A3 mit der Fahrgestellnummer: ... an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.02.2012 zu zahlen.

    Unter Abänderung des am 12.03.2020 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 32 O 798/19, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes M. H. in Höhe von 1.711,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit.

    Unter Abänderung des am 12.03.2020 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 32 O 798/19, festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 20.12.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer I. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 12.03.2020, Aktenzeichen 32 O 798/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht