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   LG Deggendorf, 25.04.2019 - 31 O 729/18   

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https://dejure.org/2019,46929
LG Deggendorf, 25.04.2019 - 31 O 729/18 (https://dejure.org/2019,46929)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 25.04.2019 - 31 O 729/18 (https://dejure.org/2019,46929)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 25. April 2019 - 31 O 729/18 (https://dejure.org/2019,46929)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 32, § 39, § 91, § 709; BGB § 241 Abs. 2, § 249, § 311 Abs. 2, Abs. 3, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 823 Abs. 2, § 826, § 831; UWG § 4 Nr. 11, § 16 Abs. 1; StGB § 13 Abs. 1, § 263
    VW-Abgasskandal: Kein Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Kaufpreisrückzahlung nach erfolgter Nachbesserung in Form eines Updates

  • rewis.io

    VW-Abgasskandal: Kein Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Kaufpreisrückzahlung nach erfolgter Nachbesserung in Form eines Updates

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Braunschweig, 20.12.2017 - 3 O 2436/16

    Abgasskandal; Feststellungsantrag; Anfechtung; Rücktritt; Schadensersatz

    Auszug aus LG Deggendorf, 25.04.2019 - 31 O 729/18
    Das erkennende Gericht schließt sich in vollem Umfang der Rechtsauffassung des Landgerichts Braunschweig (U.v. 20.12.2017 - 3 O 2436/16) an.
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Deggendorf, 25.04.2019 - 31 O 729/18
    Dies ist indes unverzichtbar, weil nicht auf die Feststellung verzichtet werden kann, ob der damalige Vorstand der Beklagten (oder ein sonstiger verfassungsmäßiger Vertreter iSd § 31 BGB) die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH v. 28.06.2016, VI ZR 536/15 - NJW 2017, 250 Rn. 27).
  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

    Auszug aus LG Deggendorf, 25.04.2019 - 31 O 729/18
    Der Bundesgerichtshof hat vielmehr schon 1985 entschieden (Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84, juris Rn. 15 m. w. N.), dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen, und dass auf eine derartige Eingrenzung der Haftung, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 nicht verzichtet werden kann.
  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

    Auszug aus LG Deggendorf, 25.04.2019 - 31 O 729/18
    2 kein gesonderter Wert (BGH XI ZB 40/09).
  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3051/19

    Unbegründeter Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Rückgabe eines von dem

    Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 25.04.2019 (Az. 31 O 729/18) wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des am 25.04.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 31 O 729/18, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Tiguan mit der Fahrgestellnummer ...5801 an den Kläger 33.701,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2009 zu zahlen.

    Unter Abänderung des am 25.04.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 31 O 729/18, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 2.033,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

    Unter Abänderung des am 25.04.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 31 O 729/18, festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.11.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

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