Rechtsprechung
LG Dessau-Roßlau, 04.11.2013 - 1 T 222/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Nr 1008 RVG-VV, § 38 Abs 1 S 1 SGB 2, § 38 Abs 1 S 2 SGB 2
Beratungshilfe: Gebührenerhöhungsanspruch bei einer Bedarfsgemeinschaft - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wittenberg, 25.07.2013 - 15 II 141/13
- LG Dessau-Roßlau, 04.11.2013 - 1 T 222/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe - …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 04.11.2013 - 1 T 222/13
Können aufgrund der offensichtlichen Parallelität der tatsächlichen und rechtlichen Fallgestaltung in Bezug auf das als alleiniger Auftraggeber auftretende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einerseits und die übrigen Mitglieder andererseits (hier: die minderjährigen Kinder) zumutbarerweise die Beratungshilfeleistung zugunsten des auftraggebenden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf die anderen Mitglieder übertragen werden (hier: Versagung der Umzugskostenübernahme) ? (wenn ja, keine Erhöhungsgebühr) (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Februar 2012, 1 BvR 1120/11; 1 BvR 1121/11).(Rn.1).Die Überlegung der Beschwerde, wonach im Falle der Volljährigkeit der Kinder diese selbst Widerspruch einlegen müssten, bestätigt - in Verbindung mit dem Juris-Orientierungssatz 2c zum Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 08.02.2012 (Az. 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11) - die Richtigkeit der vorstehenden Wertung.
- LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18 Wenn das Vorbringen des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren nicht nur den Individualanspruch des ihm gegenüber allein als Auftraggeber auftretenden Vertreters der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 Abs. 1 SGB II), sondern auch die Ansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Auftraggeber des Rechtsanwalts sind (vgl. LG Gera…, Beschluss vom 18. Oktober 2012, 5 T4 100/11, juris Rn. 13; so auch im Ausgangspunkt: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 04.11.2013, 1 T 222/13).
Gebührenrechtlich danach weiter zu differenzieren, ob eine offensichtliche Parallelität der tatsächlichen und rechtlichen Fallgestaltung in Bezug auf das als Auftraggeber auftretende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einerseits und die übrigen Mitglieder andererseits (beispielsweise die minderjährigen Kinder) besteht und daher die Beratungsleistung zu Gunsten des auftraggebenden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf die anderen Mitglieder übertragen werden kann, ist verfehlt (so aber LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 04.11.2013, 1 T 222/13).