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   LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13   

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https://dejure.org/2013,52369
LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13 (https://dejure.org/2013,52369)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 23.09.2013 - 1 T 97/13 (https://dejure.org/2013,52369)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 23. September 2013 - 1 T 97/13 (https://dejure.org/2013,52369)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13

    Beratungshilfe: Begriff der Angelegenheit in familienrechtlichen

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
    Ist danach eine starre, allein den Anlass (Trennung / Scheidung) in den Fokus rückende Betrachtung als eine einzige Angelegenheit - mit der zwischenzeitlich herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2010, 230; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 - 11 Ws 1590/10 - ; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 - 2 W 141/11 - ; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 - 2 W 25/13 - ; zitiert nach juris) abzulehnen, so ist hier bezüglich der Beratungshilfegegenstände "Ehescheidung", "Auseinandersetzung an der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" von drei gesonderten Beratungshilfeangelegenheiten und jeweils eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten auszugehen.

    Unabhängig davon steht einer entsprechenden Anwendung die fehlende Vergleichbarkeit der typischen Fallgestaltungen entgegen, weil im Bereich der Beratungshilfe wegen der Regelung einer Pauschalgebühr - anders als im gerichtlichen Verbundverfahren - eine Möglichkeit zum Ausgleich der nachteiligen Folgen für die Vergütung des Rechtsanwalts durch angemessene Erhöhung des Gegenstandswerts des Verbundverfahrens gegenüber dem Gegenstandswert der isolierten Ehescheidungssache nicht eröffnet ist und eine kompensationslose entsprechende Anwendung zu unzumutbaren Belastungen für den die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt führen kann (so u. a. auch: OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 - 2 W 25/13 - , zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 12.08.2009 - 20 W 197/09

    Trennungsfolgen als verschiedene Angelegenheiten in der Beratungshilfe

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
    Ist danach eine starre, allein den Anlass (Trennung / Scheidung) in den Fokus rückende Betrachtung als eine einzige Angelegenheit - mit der zwischenzeitlich herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2010, 230; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 - 11 Ws 1590/10 - ; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 - 2 W 141/11 - ; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 - 2 W 25/13 - ; zitiert nach juris) abzulehnen, so ist hier bezüglich der Beratungshilfegegenstände "Ehescheidung", "Auseinandersetzung an der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" von drei gesonderten Beratungshilfeangelegenheiten und jeweils eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten auszugehen.

    Diese Differenzierung mag nicht dahingehend missverstanden werden, dass innerhalb dieser Komplexe jeder einzelne Beratungsgegenstand, etwa geltend gemachter Kindesunterhalt für mehrere Kinder, jeweils einzeln betrachtet eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge darstellt, dass auch gesondert Gebühren in Ansatz gebracht werden können (so aber wohl: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 230).

  • OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11

    Beratungshilfevergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Gewährung für "Unterhalt,

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
    Ist danach eine starre, allein den Anlass (Trennung / Scheidung) in den Fokus rückende Betrachtung als eine einzige Angelegenheit - mit der zwischenzeitlich herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2010, 230; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 - 11 Ws 1590/10 - ; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 - 2 W 141/11 - ; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 - 2 W 25/13 - ; zitiert nach juris) abzulehnen, so ist hier bezüglich der Beratungshilfegegenstände "Ehescheidung", "Auseinandersetzung an der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" von drei gesonderten Beratungshilfeangelegenheiten und jeweils eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten auszugehen.

    Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratungshilfe zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten und deren Abgrenzbarkeit untereinander ist es - der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. u. a.: OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 - , FamRZ 2009, 1345; OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2010 - 10 WF 124/10 - ; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10 - , MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 - 2 W 141/11 - , NJW 2011, 3109; OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2012 - 8 W 379/11 - , RPfleger 2013, 101; OLG Naumburg, a. a. O.) - angemessen, zwischen folgenden beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu unterscheiden und zwischen folgenden vier Komplexen zu differenzieren:.

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
    Ist danach eine starre, allein den Anlass (Trennung / Scheidung) in den Fokus rückende Betrachtung als eine einzige Angelegenheit - mit der zwischenzeitlich herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2010, 230; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 - 11 Ws 1590/10 - ; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 - 2 W 141/11 - ; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 - 2 W 25/13 - ; zitiert nach juris) abzulehnen, so ist hier bezüglich der Beratungshilfegegenstände "Ehescheidung", "Auseinandersetzung an der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" von drei gesonderten Beratungshilfeangelegenheiten und jeweils eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten auszugehen.

    Diese Differenzierung mag nicht dahingehend missverstanden werden, dass innerhalb dieser Komplexe jeder einzelne Beratungsgegenstand, etwa geltend gemachter Kindesunterhalt für mehrere Kinder, jeweils einzeln betrachtet eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge darstellt, dass auch gesondert Gebühren in Ansatz gebracht werden können (so aber wohl: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 230).

  • OLG Rostock, 29.11.2010 - 10 WF 124/10

    Gebühren des im Wege der Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
    Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratungshilfe zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten und deren Abgrenzbarkeit untereinander ist es - der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. u. a.: OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 - , FamRZ 2009, 1345; OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2010 - 10 WF 124/10 - ; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10 - , MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 - 2 W 141/11 - , NJW 2011, 3109; OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2012 - 8 W 379/11 - , RPfleger 2013, 101; OLG Naumburg, a. a. O.) - angemessen, zwischen folgenden beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu unterscheiden und zwischen folgenden vier Komplexen zu differenzieren:.
  • OLG Naumburg, 11.03.2013 - 2 Wx 51/12

    Beratungshilfe: Zuständiges Gericht in Beschwerdesachen

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
    Dass das erkennende Landgericht als Beschwerdegericht sachlich zuständig ist, hat das OLG Naumburg - in Abkehr von einer früher vertretenen anderslautenden Rechtsauffassung - mit Beschluss vom 11.03.2013 - 2 Wx 51/12 - entschieden.
  • OLG München, 04.12.1987 - 11 WF 1369/87
    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
    Diese, auch in vereinzelten älteren obergerichtlichen Rechtsentscheiden vertretene Auffassung (vgl. OLG München, MDR 1988, 330; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 740 ff.), nach welcher sämtliche Probleme, die im Zusammenhang mit der Trennung und der Scheidung von Ehegatten auftauchen, im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe als eine einzige Angelegenheit zu betrachten sein sollen, steht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2001 (Nichtannahmebeschl. - 1 BvR 1720/01 - , NJW 2002, 429), wonach .
  • OLG Köln, 11.05.2010 - 17 W 47/10

    Höhe der Anwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit der

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
    Allerdings ist dem angefochtenen Beschluss darin beizutreten, dass für die gebührenrechtliche Einordnung als eine oder als mehrere Angelegenheit(en) der Umstand, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine ausgegeben wurden, unerheblich ist (OLG Köln, RPfleger 2010, 522; Schoreit/Groß, 11. Aufl., § 44 RVG, Rdn. 69).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 3 Wx 189/12

    Nicht nur eine Angelegenheit bei Berechtigungsschein "Trennung und alle daraus

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
    Nach inzwischen herrschender Meinung (vgl. nur: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2012 - I 3 Wx 189/12, MDR 2012, 1499, vgl. auch die dortigen w. N. unter juris-Rdn. 11) scheidet ein Rückgriff auf § 16 Nr. 4 RVG aus, wonach "eine Scheidungssache ... und die Folgesachen" dieselbe Angelegenheit sind.
  • OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 7 WF 719/04

    Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Vergütungsfestsetzung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13
    Diese, auch in vereinzelten älteren obergerichtlichen Rechtsentscheiden vertretene Auffassung (vgl. OLG München, MDR 1988, 330; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 740 ff.), nach welcher sämtliche Probleme, die im Zusammenhang mit der Trennung und der Scheidung von Ehegatten auftauchen, im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe als eine einzige Angelegenheit zu betrachten sein sollen, steht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2001 (Nichtannahmebeschl. - 1 BvR 1720/01 - , NJW 2002, 429), wonach .
  • BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01

    Keine Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch Verweigerung von

  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

  • OLG Stuttgart, 17.10.2012 - 8 W 379/11

    Beratungshilfe: Anwaltliche Gebühren für die Beratung in den Angelegenheiten

  • OLG Köln, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08

    Begriff derselben Angelegenheit im Anwaltsgebührenrecht

  • LG Dessau-Roßlau, 04.11.2013 - 1 T 31/13

    Beratungshilfe: "Dieselbe Angelegenheit" bei Familiensachen

    Die Komplexe "Zustimmung (noch sorgeberechtigten) Vaters zur beabsichtigten Namensänderung" und "alleiniges Sorgerecht für die Kindesmutter" bilden dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 23. September 2013, 1 T 97/13; OLG Naumburg, Beschluss vom 28. März 2013, 2 W 25/13).(Rn.7).

    Das Beschwerdegericht nimmt auf seinen Beschluss vom 23.09.2013 (Az. 1 T 97/13) und die dort unter juris-Rdn. 7 zitierte Rechtsprechung Bezug.

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