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   LG Detmold, 01.08.2014 - 3 T 108/14   

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LG Detmold, 01.08.2014 - 3 T 108/14 (https://dejure.org/2014,24148)
LG Detmold, Entscheidung vom 01.08.2014 - 3 T 108/14 (https://dejure.org/2014,24148)
LG Detmold, Entscheidung vom 01. August 2014 - 3 T 108/14 (https://dejure.org/2014,24148)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Lemgo - 15 M 77/14
  • LG Detmold, 01.08.2014 - 3 T 108/14
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Detmold, 21.11.2012 - 3 T 187/12

    Notwendigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bei der

    Auszug aus LG Detmold, 01.08.2014 - 3 T 108/14
    Soweit die Kammer in ihrem Beschluss - 3 T 187/12 - vom 21 November 2012 noch eine hiervon abweichende Rechtsansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht länger fest.
  • LG Tübingen, 09.09.2015 - 5 T 162/15

    Beitreibung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Unzulässigkeit der

    - Auch diverse Landgerichte nehmen aufgrund der falschen, zumindest unklaren Fassung der Ersuchen bei gleichartiger Sachlage falsche Gläubigerbenennungen ins Rubrum auf: "Beitragsservice" (vgl. LG Hechingen, 3 T 62/14 v. 3.7.2014, ebenso LG Ellwangen, 1.8.2014, 1 T 131/14; nicht rechtsfähig), "Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bzw. "WDR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (vgl. LG Konstanz A 62 14/15 v. 16.2.2015 und LG Stuttgart 10 T 164/14 v. 11.3.2014 sowie LG Detmold, 1.8.2014, 3 T 108/14; in dieser Kombination nicht existent), "... Körperschaft d. ö. Rechts" (LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014; um falsche Rechtsform ergänzt).
  • LG Bochum, 06.06.2014 - 7 T 292/14
    Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist im vorliegenden Fall aber nicht der Gebührenbescheid, sondern allein der Auftrag der den Gläubiger vertretenden Vollstreckungsbehörde, der nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwVG NRW an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 01.08.2014, 3 T 108/14, zitiert nach Juris).

    Es würde sich um eine materiell-rechtliche Überprüfung der zugrundeliegenden Festsetzungen handeln, die dem formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren fremd ist (so auch mit ausführlicher Begründung: Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, 501 M 11711/14, zitiert nach Juris; jetzt auch: LG Detmold, Beschluss vom 01.08.2014, a.a.O.).

    Dies kann nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO auch mit Beginn der Zwangsvollstreckung geschehen (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 01.08.2014, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 20.07.2016 - Au 7 K 16.145

    Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden aus einem Ausstandsverzeichnis

    Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht die dem Ausstandsverzeichnis zugrunde liegenden Beitragsbescheide, sondern diese werden vielmehr von der Vollstreckungsanordnung des Beklagten vom 3. Januar 2016, d. h. dem Ausstandsverzeichnis ersetzt (vgl. auch LG Detmold, B.v. 1.8.2014 - 3 T 108/14 - juris Rn. 2 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung).

    Zunächst ist festzustellen, dass in der Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (a. a. O.) auf eine in der Entscheidung des Landgerichts Detmold (B.v. 21.11.2012 - 3 T 187/12) vertretene Rechtsansicht verwiesen wird, von der sich das LG Detmold jedoch bereits wieder ausdrücklich distanziert hat (B.v. 1.8.2014 - a. a. O.).

  • LG Tübingen, 22.08.2015 - 5 T 166/15

    Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg

    - Auch diverse Landgerichte nehmen aufgrund der falschen, zumindest unklaren Fassung der Ersuchen bei gleichartiger Sachlage falsche Gläubigerbenennungen ins Rubrum auf: "Beitragsservice" (vgl. LG Hechingen, 3 T 62/14 v. 3.7.2014, ebenso LG Ellwangen, 1.8.2014, 1 T 131/14; nicht rechtsfähig), "Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bzw. "WDR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (vgl. LG Konstanz A 62 14/15 v. 16.2.2015 und LG Stuttgart 10 T 164/14 v. 11.3.2014 sowie LG Detmold, 1.8.2014, 3 T 108/14; in dieser Kombination nicht existent), "... Körperschaft d. ö. Rechts" (LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014; um falsche Rechtsform ergänzt).
  • VG München, 22.11.2016 - M 1 K 16.864

    Erfolgreiche Klage auf Erstattung zu Unrecht vollstreckter Planungskosten

    Die Frage, ob eine Vollstreckungsanordnung einen bestehenden Leistungsbescheid "ersetzen" kann (vgl. hierzu: LG Detmold, B. v. 1.8.2014 - 3 T 108/14 - juris Rn. 2; hierauf bezugnehmend VG Augsburg, GB. v. 20.7.2016 - Au 7 K 14.145 - juris Rn. 51) kann daher offenbleiben.
  • VG Würzburg, 08.03.2017 - W 2 K 16.1014

    Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus einem Ausstandsverzeichnis

    Macht die Anordnungsbehörde von ihrer Möglichkeit Gebrauch, im Rahmen der Zwangsvollstreckung mehrerer durch Leistungsbescheid festgesetzte Geldforderungen in einem für vollstreckbar erklärten Ausstandsverzeichnis zusammenzufassen, um sie so einer einheitlichen Vollstreckung zugänglich zu machen, sind Grundlage der Zwangsvollstreckung nicht die dem Ausstandsverzeichnis zugrunde liegenden Bescheide, sondern diese werden von der Vollstreckungsanordnung, d.h. dem Ausstandsverzeichnis ersetzt (vgl. VG Augsburg, a.a.O. unter Verweis auf LG Detmold, B.v. 1.8.2014 - 3 T 108/14 - juris).
  • AG Bochum, 18.10.2022 - 53 M 2153/22
    Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist im vorliegenden Fall aber nicht die Verfügung vom 02.03.2022, sondern allein der Auftrag der den Gläubiger vertretenden Vollstreckungsbehörde vom 10.05.2022, der nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwVG NRW an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt und auf dem ausdrücklich vermerkt ist, dass der Gläubiger die Vollstreckbarkeit der von ihm geltend gemachten Forderung bescheinigt hat (vgl. dazu LG Detmold Beschl. v. 1.8.2014 - 3 T 108/14, BeckRS 2014, 17400, beck-online).
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