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   LG Detmold, 12.06.2019 - 03 S 9/19   

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https://dejure.org/2019,54419
LG Detmold, 12.06.2019 - 03 S 9/19 (https://dejure.org/2019,54419)
LG Detmold, Entscheidung vom 12.06.2019 - 03 S 9/19 (https://dejure.org/2019,54419)
LG Detmold, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 03 S 9/19 (https://dejure.org/2019,54419)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Auszug aus LG Detmold, 12.06.2019 - 3 S 9/19
    An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 210/06).

    Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007, a.a.O.).

    Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn aus dem vorzitierten Urteil des BGH vom 27.11.2007 (VI ZR 210/06), bei dem auch eine Rollbewegung eines Kfz schadensursächlich war, ergibt sich, dass allein der Umstand des Rollens des Fahrzeugs oder des Anhängers für die Verwirklichung einer typischen Gefahr nicht ausreicht.

  • AG Lemgo, 09.01.2019 - 19 C 204/18
    Auszug aus LG Detmold, 12.06.2019 - 3 S 9/19
    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 09.01.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Lemgo, Az. 19 C 204/18, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 3.306,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.823,32 seit dem 16.02.2018, aus EUR 1.450,00 seit dem 20.03.2018 und aus EUR 32, 80 seit dem 21.06.2018 zu zahlen;.

    unter Abänderung des am 09.01.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Lemgo, Az. 19 C 204/18, die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 958, 19 zu Händen der Rechtsschutz Leistungs-GmbH zur Schadennummer zu zahlen.

  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

    Auszug aus LG Detmold, 12.06.2019 - 3 S 9/19
    Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 115, 84, 86).

    Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115, 84, 86).

  • LG Nürnberg-Fürth, 26.10.1990 - 8 O 6002/90

    Haftungsverteilung bei Kollision eines abgestellten PKW-Anhängers mit einem

    Auszug aus LG Detmold, 12.06.2019 - 3 S 9/19
    Es entspricht der weiten Auslegung des Begriffes "beim Betrieb", dass diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei einem parkenden Fahrzeug erfüllt sein kann, sofern es irgendwie den Verkehr beeinflusst (vgl. etwa LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.1990 -8 0 6002/90, m.w.N.).

    Unabhängig davon dienen Unterlegkeile der Sicherung der Fahrzeuge an einer Steigung, nicht jedoch in der Ebene (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.1990 - 8 0 6002/90).

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus LG Detmold, 12.06.2019 - 3 S 9/19
    Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2005 -VI ZR 168/04).
  • AG Bonn, 28.11.2012 - 107 C 63/11

    Unfall, privates Gelände, Betrieb

    Auszug aus LG Detmold, 12.06.2019 - 3 S 9/19
    Soweit diesbezüglich allein der Vorgang des Abstellens als ausreichend angesehen wird, ist zusätzlich erforderlich, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt worden ist (vgl. AG Bonn, Urteil vom 28.11.2012 - 107 C 63/11 m.w.N.).
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