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   LG Detmold, 12.09.2016 - 10 S 30/16   

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https://dejure.org/2016,29586
LG Detmold, 12.09.2016 - 10 S 30/16 (https://dejure.org/2016,29586)
LG Detmold, Entscheidung vom 12.09.2016 - 10 S 30/16 (https://dejure.org/2016,29586)
LG Detmold, Entscheidung vom 12. September 2016 - 10 S 30/16 (https://dejure.org/2016,29586)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unterlassungsanspruch wegen unaufgeforderter Übersendung von Werbe-E-mails

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfallen einer Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch trotz stattgefundener Beeinträchtigung im Falle der Übersendung von werbenden E-Mails an eine gewerbliche E-Mail-Adresse

  • online-und-recht.de

    Vertragsstrafe von 350,- EUR angemessen, um Wiederholungsgefahr bei unerlaubter Werbe-E-Mail auszuschließen

  • kanzlei.biz

    Bei Spam reicht eine Unterlassungserklärung mit einem geringen Vertragsstrafeversprechen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei E-Mail-Spam Vertragsstrafe von 350,- EUR ausreichend, um Wiederholungsgefahr auszuschließen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 277
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 09.12.2014 - 9 U 73/14

    Unerwünschte E-Mail; Gewerbebetrieb; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Detmold, 12.09.2016 - 10 S 30/16
    Im Weiteren werden beide Parteien - auch unter Berücksichtigung der Streitwertbeschwerde der Beklagten - darauf hingewiesen, dass der vom Amtsgericht angesetzte Streitwert von 1.000 EUR vorliegend gerechtfertigt sein dürfte (vergleiche insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014 - 9 U 73/14, juris).
  • BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Detmold, 12.09.2016 - 10 S 30/16
    Hat allerdings - wie hier - eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden, begründet diese für gleichartige Verletzungshandlungen eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer widerlegbaren Vermutung (vergleiche Palandt/Bassenge, § 1004 Rn. 32 m. w. N.; BGH, MDR 2000, 1233).
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