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   LG Detmold, 14.06.2022 - 02 O 123/21   

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https://dejure.org/2022,28053
LG Detmold, 14.06.2022 - 02 O 123/21 (https://dejure.org/2022,28053)
LG Detmold, Entscheidung vom 14.06.2022 - 02 O 123/21 (https://dejure.org/2022,28053)
LG Detmold, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - 02 O 123/21 (https://dejure.org/2022,28053)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 12 U 156/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anzeigeobliegenheit und spontane

    Auszug aus LG Detmold, 14.06.2022 - 2 O 123/21
    Dies setzt jedoch stets voraus, dass eine Aufklärungspflicht (Offenbarungspflicht) besteht (StRspr; BGH, GRUR 2003, 702 (703), vgl. Armbrüster /MüKo BGB, § 123 Rn. 32 m.w.N., sowie OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.4.2018, 12 U 156/16).

    Dies ist auch im Rahmen der Arglistanfechtung zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.4.2018, 12 U 156/16).

    Grundsätzlich wird eine solche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers jedoch angenommen (vgl. zum Meinungsstand Armbrüster /Prölls/Martin VVG § 22 Rn. 3, sowie OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.4.2018, 12 U 156/16).

    Während es teilweise für ausreichend erachtet wird, dass Umstände vorliegen, deren Gefahrerheblichkeit evident ist oder auf der Hand liegt, fordern andere Umstände, die nach Einschätzung des Versicherungsnehmers gefahrerheblich sind (vgl. zum Meinungsstand: OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.4.2018, 12 U 156/16).

    Das Verschweigen eines nicht anzeigepflichtigen Umstands stellt schon keine Täuschung durch Unterlassen dar (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.4.2018, 12 U 156/16).

  • OLG Hamm, 27.02.2015 - 20 U 26/15

    Pflicht des Versicherungsnehmers zur Mitteilung von Verdachtsdiagnosen im Rahmen

    Auszug aus LG Detmold, 14.06.2022 - 2 O 123/21
    Auch wird vertreten, dass eine spontane Aufklärungspflicht nur für Umstände besteht, die zwar offensichtlich gefahrerheblich, aber so ungewöhnlich sind, dass eine auf sie zielende Frage des Versicherers nicht erwartet werden kann (OLG Celle, r+s 2016, 500, Rn. 63, OLG Hamm, r+s 2017, 68, Rn. 10).
  • BGH, 25.11.2015 - IV ZR 277/14

    Lebensversicherungsvertrag: Frist für Anfechtung durch den Versicherer wegen

    Auszug aus LG Detmold, 14.06.2022 - 2 O 123/21
    Im Rahmen einer Arglistanfechtung sind allein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblich (BGH, Urt. v. 25.11.2015, IV ZR 277/14).
  • BGH, 18.03.2003 - X ZR 19/01

    "Gehäusekonstruktion"; Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung für eine

    Auszug aus LG Detmold, 14.06.2022 - 2 O 123/21
    Dies setzt jedoch stets voraus, dass eine Aufklärungspflicht (Offenbarungspflicht) besteht (StRspr; BGH, GRUR 2003, 702 (703), vgl. Armbrüster /MüKo BGB, § 123 Rn. 32 m.w.N., sowie OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.4.2018, 12 U 156/16).
  • BGH, 19.05.2011 - IV ZR 254/10

    Versicherungsvertragsrecht: Spontane Offenbarungsobliegenheit des

    Auszug aus LG Detmold, 14.06.2022 - 2 O 123/21
    Auch hat der Bundesgerichtshof zur vergleichbaren Konstellation der spontanen Aufklärungsobliegenheit im Rahmen der Leistungsprüfung entschieden, dass der Versicherungsnehmer Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, außer in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen nicht unaufgefordert abzugeben braucht, sondern vielmehr abwarten darf, bis der Versicherer an ihn herantritt und Informationen anfordert (BGH, Beschl. v. 19.5.2011, IV ZR 254/10).
  • OLG Celle, 09.11.2015 - 8 U 101/15

    Arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei Abschluss eines

    Auszug aus LG Detmold, 14.06.2022 - 2 O 123/21
    Auch wird vertreten, dass eine spontane Aufklärungspflicht nur für Umstände besteht, die zwar offensichtlich gefahrerheblich, aber so ungewöhnlich sind, dass eine auf sie zielende Frage des Versicherers nicht erwartet werden kann (OLG Celle, r+s 2016, 500, Rn. 63, OLG Hamm, r+s 2017, 68, Rn. 10).
  • OLG Hamm, 29.07.2022 - 20 U 27/22

    Wirksamkeit der Anfechtung einer privaten Pflegegeldversicherung durch den

    Daran fehlt es vorliegend trotz des Umstandes, dass bei dem noch ungeborenen Kind des Klägers eine Herzerkrankung bereits diagnostiziert worden war (ebenso für eine vergleichbare Fallgestaltung auch LG Detmold, Urteil vom 10.05.2022 - 2 O 123/21, bislang n.v.).

    Vor diesem Hintergrund drängt sich einem Versicherungsnehmer gerade nicht eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung auf, wenn ein Versicherer nach im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannten Krankheiten bei ungeborenen Kindern nicht fragt (ebenso LG Detmold, Urteil vom 10.05.2022 - 2 O 123/21, bislang n.v.).

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