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   LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16   

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https://dejure.org/2016,56983
LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16 (https://dejure.org/2016,56983)
LG Detmold, Entscheidung vom 14.07.2016 - 20 StVK 72/16 (https://dejure.org/2016,56983)
LG Detmold, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 20 StVK 72/16 (https://dejure.org/2016,56983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vollzugsplanfortschreibung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug; Ausrichtung des Vollzugs von Freiheitsstrafe auf Behandlung und Resozialisierung; Erforderlichkeit einer Zusammenarbeit zwischen dem Gefangenen und der Vollzugsbehörde zur Erreichung des Vollzugsziels; Anfechtbarkeit der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16
    Es ist Aufgabe des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und nötig sind, den Gefangenen zu befähigen, künftig als freier Mensch in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen ( BVerfG, NStZ 1993, 301 m. w. N.).

    Unter den Maßnahmenbegriff des § 109 StVollzG fällt nicht nur die konkrete von der Anstalt gegen den Gefangenen erlassene Anordnung, sondern auch bereits die einzelne im Vollzugsplan nach § 10 StVollzG vorgesehene Behandlungsmaßnahme, ebenso auch die Aufstellung des Vollzugsplans ( BVerfG, NStZ 1993, 301 ; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 -2 BvR 1383/03 ).

    Auch ist nur bei Kenntnis der Gründe für den Gefangenen eine Überprüfung möglich, ob die Anstalt von dem ihr zustehenden Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat ( BVerfG, NStZ 1993, 301 f).

  • OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83
    Auszug aus LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16
    Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammer beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1984, 313 ).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren ( BVerfG NStZ 1998, 430 ; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1984, 313 ).

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

    Auszug aus LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16
    Unter den Maßnahmenbegriff des § 109 StVollzG fällt nicht nur die konkrete von der Anstalt gegen den Gefangenen erlassene Anordnung, sondern auch bereits die einzelne im Vollzugsplan nach § 10 StVollzG vorgesehene Behandlungsmaßnahme, ebenso auch die Aufstellung des Vollzugsplans ( BVerfG, NStZ 1993, 301 ; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 -2 BvR 1383/03 ).

    Deshalb ist die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans ( § 10 Nr. 9 StVollzG NW) die Rechte des Gefangenen verletzen, von der Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über vollzugsöffnende Maßnahmen zu trennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 -2 BvR 1383/03 ; OLG Karlsruhe, StV 2007, 200 ).

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

    Auszug aus LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16
    Der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind ( BVerfG NStZ 1998, 430, 431; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2004 -3 Ws 3/04 ).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren ( BVerfG NStZ 1998, 430 ; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1984, 313 ).

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04

    Strafvollzug: Anfechtung der Nichtgewährung von Vollzugslockerungen;

    Auszug aus LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16
    Der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind ( BVerfG NStZ 1998, 430, 431; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2004 -3 Ws 3/04 ).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2006 - 2 Ws 236/06

    Rechtsbehelfe im Strafvollzug: Versagung der Lockerungsgewährung in der

    Auszug aus LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16
    Deshalb ist die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans ( § 10 Nr. 9 StVollzG NW) die Rechte des Gefangenen verletzen, von der Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über vollzugsöffnende Maßnahmen zu trennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 -2 BvR 1383/03 ; OLG Karlsruhe, StV 2007, 200 ).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03

    Strafvollzug: Anfechtbarkeit eines Vollzugsplans wegen Rechtsfehlern im

    Auszug aus LG Detmold, 14.07.2016 - 20 StVK 72/16
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei dem Vollzugsplan nicht um eine bloße unverbindliche Absichtserklärung der Vollzugsbehörde handelt, sondern dieser für den Gefangenen die richtungsweisenden Grundentscheidungen bezüglich seines individuellen Vollzugskonzeptes darstellt und einem Vollzugsplan daher erhebliche Bedeutung für den Gefangenen zukommt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2004 -1 Ws 165/03 ).
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