Rechtsprechung
   LG Detmold, 18.05.2016 - 12 O 11/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27766
LG Detmold, 18.05.2016 - 12 O 11/16 (https://dejure.org/2016,27766)
LG Detmold, Entscheidung vom 18.05.2016 - 12 O 11/16 (https://dejure.org/2016,27766)
LG Detmold, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - 12 O 11/16 (https://dejure.org/2016,27766)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,27766) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Darlehnsvertrag, Widerrufsbelehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags bei Geltendmachung einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht aufgrund eines gegenüber der Musterbelehrung veränderten Textes; Voraussetzungen für das Vorliegen einer inhaltlichen Abweichung der Belehrung vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Detmold, 29.01.2016 - 1 O 220/15

    Verbraucherdarlehnsvertrag, Darlehensvertrag, Widerrufsrecht, Fristbeginn,

    Auszug aus LG Detmold, 18.05.2016 - 12 O 11/16
    Demgegenüber kommt dem Verwender der Belehrung die Schutzwirkung zugute, wenn er keine inhaltlichen Änderungen an dem Muster vorgenommen und auch keine den Verbraucher verwirrenden Zusätze hinzugefügt hat ( vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az.: 22 U 17/15, juris Rn. 52ff; LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 20 m.w.N.) .

    Es handelt sich auch nicht etwa um einen verwirrenden Zusatz in diesem Sinne (so auch: LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 22) .

    Auch durch die Einfügung der Fußnote 2 mit dem Hinweis "Bitte Frist im Einzelfall" prüfen liegt keine inhaltliche Abweichung von oder ein verwirrender Zusatz zu der Musterbelehrung nach den o.a. Maßstäben (s.o. lit. a)) vor ( so auch: LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 23) .

    Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle, nicht aber um eine sachliche Änderung der Belehrung (so auch: LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 17/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem

    Auszug aus LG Detmold, 18.05.2016 - 12 O 11/16
    Demgegenüber kommt dem Verwender der Belehrung die Schutzwirkung zugute, wenn er keine inhaltlichen Änderungen an dem Muster vorgenommen und auch keine den Verbraucher verwirrenden Zusätze hinzugefügt hat ( vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az.: 22 U 17/15, juris Rn. 52ff; LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 20 m.w.N.) .

    Die unterlassene Streichung des ursprünglichen Satzes 2 führt nur dazu, dass dieser durch den zusätzlichen Satz weiter konkretisiert wird, lässt diesen jedoch inhaltlich unberührt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az.: 22 U 17/15, juris Rn. 69ff.).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Detmold, 18.05.2016 - 12 O 11/16
    Ein Verwender der Widerrufsbelehrung kann sich dann nicht mehr auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Änderung unterzogen hat ( vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.2015, Az.: II ZR 163/14, Rn. 8; BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, Rn. 37 m.w.N. = NJW-RR 2012, 183) .
  • BGH, 10.02.2015 - II ZR 163/14

    Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten

    Auszug aus LG Detmold, 18.05.2016 - 12 O 11/16
    Ein Verwender der Widerrufsbelehrung kann sich dann nicht mehr auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Änderung unterzogen hat ( vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.2015, Az.: II ZR 163/14, Rn. 8; BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, Rn. 37 m.w.N. = NJW-RR 2012, 183) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht