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   LG Detmold, 18.08.2016 - 1 T 91/16   

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https://dejure.org/2016,31530
LG Detmold, 18.08.2016 - 1 T 91/16 (https://dejure.org/2016,31530)
LG Detmold, Entscheidung vom 18.08.2016 - 1 T 91/16 (https://dejure.org/2016,31530)
LG Detmold, Entscheidung vom 18. August 2016 - 1 T 91/16 (https://dejure.org/2016,31530)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Laden eines Schuldners durch öffentliche Bekanntmachung zu einem vom Gerichtsvollzieher bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Detmold - 9 M 730/16
  • LG Detmold, 18.08.2016 - 1 T 91/16
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 53/06

    Kosten der Einlagerung aufbewahrungspflichtiger Geschäftsunterlagen

    Auszug aus LG Detmold, 18.08.2016 - 1 T 91/16
    Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst, da es sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO handelt (vergleiche BGH, NJW-RR 2008, Seite 1166 f.).
  • BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung

    c) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entscheidet in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Gerichtsvollzieher und nicht das Vollstreckungsgericht (AG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 29b M 757/17, juris Rn. 14 bis 42; LG Detmold, JurBüro 2017, 45).
  • AG München, 12.01.2018 - 1505 M 17502/17

    Rechtmäßige öffentliche Zustellung - Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

    So wäre weder eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO möglich noch die Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 8021 ZPO (siehe auch AG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2017, Az.: 29b M 757/17; LG Detmold, Beschluss vom 18.08.2016, Az.: 1 T 91/16 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • AG Hamburg, 24.05.2017 - 29b M 757/17

    Abgabe der Vermögensauskunft: Öffentliche Zustellung der Ladung zum Abgabetermin

    Während der Gesetzgeber in die letztgenannte Vorschrift ausdrücklich einen Verweis auf § 763 ZPO aufgenommen hat, hat er in § 802f Abs. 4 S. 1 ZPO hierauf verzichtet (vgl. LG Detmold Beschluss vom 18.08.2016, Az.: 1 T 91/16; AG Hamburg, Beschluss vom 26.05.2016, Az.: 29b AR 6/15).
  • LG Hannover, 20.12.2017 - 92 T 155/17

    Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung einer Ladung zum Termin zur Abgabe der

    Eine solche Ausnahmevorschrift stellt, wie auch das Amtsgericht Hannover erkannt hat, § 763 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht dar, weil es sich nicht um eine Aufforderung oder Mitteilung i.S.d. § 763 ZPO handelt (wie hier statt vieler LG Detmold, Beschluss vom 18.08.2016, 1 T 91/16 Rn. 2; AG Hamburg, a.a.O. Rn. 7 f., jeweils zitiert nach juris).
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