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   LG Detmold, 26.11.2015 - 3 T 199/15   

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https://dejure.org/2015,45693
LG Detmold, 26.11.2015 - 3 T 199/15 (https://dejure.org/2015,45693)
LG Detmold, Entscheidung vom 26.11.2015 - 3 T 199/15 (https://dejure.org/2015,45693)
LG Detmold, Entscheidung vom 26. November 2015 - 3 T 199/15 (https://dejure.org/2015,45693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundstücksveräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung mit Erteilung des Zuschlages nach Schluss der Versteigerung; Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss; Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.2012 - V ZB 124/12

    Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben einer Bank:

    Auszug aus LG Detmold, 26.11.2015 - 3 T 199/15
    Das Zustellungserfordernis sichert seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (BGH DNotZ 2013, 190).

    Es war auch nicht erforderlich, neben der Bescheinigung gem. § 21 BNotO zusätzlich die Zustellung des dem Inhalt der notariellen Erklärung entsprechenden Handelsregisterauszuges zu bewirken (anders BGH DNotZ 2013, 190; BGH Beschluss vom 21.11.2013 - V ZB 109/13).

    Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den Entscheidungen BGH Beschluss vom 08.11.2012 - V ZB 124/12 und Beschluss vom 21.11.2013 - V ZB 109/13 abweicht.

  • BGH, 21.11.2013 - V ZB 109/13

    Zwangsversteigerungsverfahren: Zeitliche Beschränkung der Beseitigungsmöglichkeit

    Auszug aus LG Detmold, 26.11.2015 - 3 T 199/15
    Es war auch nicht erforderlich, neben der Bescheinigung gem. § 21 BNotO zusätzlich die Zustellung des dem Inhalt der notariellen Erklärung entsprechenden Handelsregisterauszuges zu bewirken (anders BGH DNotZ 2013, 190; BGH Beschluss vom 21.11.2013 - V ZB 109/13).

    Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den Entscheidungen BGH Beschluss vom 08.11.2012 - V ZB 124/12 und Beschluss vom 21.11.2013 - V ZB 109/13 abweicht.

  • LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16

    Eine OHG (im komkreten Fall die FKH OHG) darf die zugunsten einer GbR (hier der

    Zwar unterliegt der Beweiswert einer von einem Notar aufgrund Einsicht in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen keinen grundsätzlichen Bedenken (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 8, juris; LG Detmold, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 T 199/15 -, Rn. 26, juris), weil nach § 21 I 1 Nr. 2 BNotO die Notare zuständig sind, Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben.
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