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   LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11   

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LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11 (https://dejure.org/2015,7933)
LG Dortmund, Entscheidung vom 02.04.2015 - 2 O 275/11 (https://dejure.org/2015,7933)
LG Dortmund, Entscheidung vom 02. April 2015 - 2 O 275/11 (https://dejure.org/2015,7933)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 980
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.11.1999 - IV ZR 155/98

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Begriff der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11
    Denn die Leistungseinstellung kann im Prozess durch den Prozessbevollmächtigten des Versicherers (BGH, VersR 2000, 171), sogar im Deckungsprozess des Versicherungsnehmers (BGH, r+s 2010, 251) und auch - wie vorliegend - hilfsweise (BGH, VersR 1996, 958) für den Fall erklärt werden, dass das Gericht von einer bedingungsgemäß eingetretenen Berufsunfähigkeit mit Leistungspflicht des Versicherers ausgeht, ohne dass der Versicherer ein Anerkenntnis abgegeben hat.
  • BGH, 20.01.2010 - IV ZR 111/07

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Feststellung und Nachweis der Voraussetzungen und

    Auszug aus LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11
    Denn die Leistungseinstellung kann im Prozess durch den Prozessbevollmächtigten des Versicherers (BGH, VersR 2000, 171), sogar im Deckungsprozess des Versicherungsnehmers (BGH, r+s 2010, 251) und auch - wie vorliegend - hilfsweise (BGH, VersR 1996, 958) für den Fall erklärt werden, dass das Gericht von einer bedingungsgemäß eingetretenen Berufsunfähigkeit mit Leistungspflicht des Versicherers ausgeht, ohne dass der Versicherer ein Anerkenntnis abgegeben hat.
  • OLG Koblenz, 04.03.2011 - 10 U 469/10

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Eingeschränktes Leistungsanerkenntnis;

    Auszug aus LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11
    Sie setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage voraus und erfordern vor ihrem Abschluss insbesondere klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verhindert oder eingeschränkt werden (BGH, VersR 2007, 633; VersR 2007, 777; OLG Koblenz, VersR 2012, 85; Rixecker, VersR-Handbuch, 2. Auflage, § 46 Rn. 152; derselbe in Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage, § 173 Rn. 12; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Auflage, Kapital J, Rn. 85).
  • LG Berlin, 19.03.2014 - 23 O 87/12

    BU-Versicherung- Befristung Anerkenntnis Leistungspflicht

    Auszug aus LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11
    Da Artikel 4 Abs. 3 EGVVG die allgemeine Regelungen des Artikel 1 Abs. 2 und Abs. 3 EGVVG nicht durchbricht, ist § 173 VVG allerdings erst mit Ablauf der Übergangsfrist am 01.01.2009 auf Altverträge anwendbar bzw. dann nicht anwendbar, wenn der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist (Landgericht Berlin, VersR 2014, 1196; Looschelders in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar VVG, Artikel 4 EGVVG, Rn. 7; Armbrüster in Prölss/Martin, 29. Auflage, Artikel 4 EGVVG, Rn. 9).
  • OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 37/10

    Auslegung der Vereinbarung der Leistungsvoraussetzungen in der

    Auszug aus LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11
    In der Gesamtschau lassen diese, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht gerade eingängigen Regelungen zu bedingungsgemäßen Definition der Berufsunfähigkeit jedenfalls im Sinne der hier maßgeblichen, für den Versicherungsnehmer günstigsten Auslegungsvariante nur den Schluss zu, dass für die Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht in jedem Fall eine 6-Monatsprognose des künftigen Verlaufs der Berufsunfähigkeit erforderlich ist, sondern der Versicherungsnehmer, wenn er in der Rückschau nachgewiesenermaßen 6 Monate dauernd außerstande war, seinen versicherten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben, ebenfalls als berufsunfähig gilt (vgl. OLG Hamm, vom 23.03.2011 - 20 U 37/10 - Landgericht Dortmund vom 04.12.2014 - 2 O 124/14 -).
  • LG Dortmund, 04.12.2014 - 2 O 124/14

    Zeitlich befristetes Anerkenntnis der Leistungsverpflichtung aus

    Auszug aus LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11
    In der Gesamtschau lassen diese, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht gerade eingängigen Regelungen zu bedingungsgemäßen Definition der Berufsunfähigkeit jedenfalls im Sinne der hier maßgeblichen, für den Versicherungsnehmer günstigsten Auslegungsvariante nur den Schluss zu, dass für die Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht in jedem Fall eine 6-Monatsprognose des künftigen Verlaufs der Berufsunfähigkeit erforderlich ist, sondern der Versicherungsnehmer, wenn er in der Rückschau nachgewiesenermaßen 6 Monate dauernd außerstande war, seinen versicherten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben, ebenfalls als berufsunfähig gilt (vgl. OLG Hamm, vom 23.03.2011 - 20 U 37/10 - Landgericht Dortmund vom 04.12.2014 - 2 O 124/14 -).
  • BGH, 12.11.2003 - IV ZR 173/02

    Zulässigkeit von Vereinbarungen für den Versicherungsfall in der

    Auszug aus LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung den Parteien nicht verwehrt, die Leistungspflichten einvernehmlich zu regeln (BGH, VersR 2004, 96).
  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 244/03

    Rechtsmissbrauch des Berufsunfähigkeits-Versicherers durch Vereinbarungen über

    Auszug aus LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11
    Sie setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage voraus und erfordern vor ihrem Abschluss insbesondere klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verhindert oder eingeschränkt werden (BGH, VersR 2007, 633; VersR 2007, 777; OLG Koblenz, VersR 2012, 85; Rixecker, VersR-Handbuch, 2. Auflage, § 46 Rn. 152; derselbe in Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage, § 173 Rn. 12; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Auflage, Kapital J, Rn. 85).
  • BGH, 28.02.2007 - IV ZR 46/06

    Voraussetzungen der Berufung des Versicherers auf eine mit dem

    Auszug aus LG Dortmund, 02.04.2015 - 2 O 275/11
    Sie setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage voraus und erfordern vor ihrem Abschluss insbesondere klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verhindert oder eingeschränkt werden (BGH, VersR 2007, 633; VersR 2007, 777; OLG Koblenz, VersR 2012, 85; Rixecker, VersR-Handbuch, 2. Auflage, § 46 Rn. 152; derselbe in Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage, § 173 Rn. 12; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Auflage, Kapital J, Rn. 85).
  • OLG Celle, 09.04.2018 - 8 U 250/17

    Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

    Es ist dementsprechend auch seine Aufgabe, eine bereits wieder eingetretene Berufsfähigkeit im Rahmen seiner Ermittlungen festzustellen und ggf. ein auf den Zeitraum der Berufsunfähigkeit beschränktes Anerkenntnis abzugeben (eine solche Möglichkeit bejahend: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., L, IV, Rn. 40; Mertens in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 173, Rn. 9; a. A.: OLG Saarbrücken ZfSch 2017, 459; LG Dortmund VersR 2016, 980; LG Berlin VersR 2014, 1196; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 173 Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2017 - 5 U 24/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Formelle Voraussetzungen einer

    Da Art. 4 Abs. 3 EGVVG die allgemeinen Regelungen des Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 EGVVG aber nicht durchbricht, ist § 173 VVG allerdings erst mit Ablauf der Übergangsfrist am 01.01.2009 auf Altverträge anwendbar, also dann nicht, wenn der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist (vgl. LG Dortmund, ZfSch 2015, 522; LG Berlin, ZfSch 2015, 223).
  • LG Berlin, 03.08.2016 - 23 O 249/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Pflicht zur Abgabe einer Erklärung

    Darüber hinaus hat er dem Kläger auch die praktischen Konsequenzen der aufgeführten Nachteile auch insoweit nicht deutlich gemacht, als sich das völlige Offenlassen der Berufsunfähigkeit als nachteilig erweisen kann, wenn der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt hätte nachweisen können und ihm dies mit Ablauf der Befristung nicht mehr möglich ist (vgl. dazu z.B. LG Dortmund v. 2.4.2015 - 2 O 275/11 - zit. n. juris, Rz. 21 mwN.).
  • OLG Saarbrücken, 18.11.2015 - 5 U 84/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisung auf eine zumutbare

    Ob das auch dann gilt, wenn man der Rechtsauffassung folgen würde, einer solchen Aufklärung bedürfe es nicht, wenn der Versicherer auf der Grundlage des neuen Rechts ein befristetes Anerkenntnis (unter dem Vorbehalt der Verweisung) hätte aussprechen dürfen, (LG Dortmund, Urt. v. 2.4.2015, 2 O 275/11 juris) kann dahinstehen.
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