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   LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14 (Kart)   

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LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14 (Kart) (https://dejure.org/2021,8357)
LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2021 - 8 O 116/14 (Kart) (https://dejure.org/2021,8357)
LG Dortmund, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - 8 O 116/14 (Kart) (https://dejure.org/2021,8357)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

    Auszug aus LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Zur Bejahung eines Schadensersatzanspruchs muss diese Feststellung ohnehin getroffen werden; die herkömmlich erörterten Kausalitätsdimensionen wie die zeitliche, räumliche und sachliche Einpassung des jeweiligen Erwerbs in das Kartell sind ohne weiteres auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität behandelbar (vgl. dazu die von der Kammer bereits im Rahmen eines Parallelverfahrens getroffenen Ausführungen in LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 61 - 64, juris).

    Für diese richterliche Überzeugungsbildung reicht hier die deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004, IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1522; BGH, KZR 25/14 Tz 41 - Lottoblock II - juris; vgl. dazu auch schon LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 75, juris).

    Denn nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts operierte das Kartell nicht nur bundesweit, sondern an ihm waren durchgängig jedenfalls die Beklagten zu 3. und 5. beteiligt, was für sich allein schon die Vermutung begründet, dass in kartellbefangener Zeit alle Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien (Schienen, Weichen) in Deutschland von dem Kartell erfasst gewesen sind (so in einem Parallelfall auch OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Tz 99 f und LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 77, juris).

    Denn es liegt auf der Hand, dass allgemeine Erfahrungssätze auf in solchen Studien erforschtem und zum Ausdruck kommenden allgemeinen Erfahrungswissen beruhen (so schon im genannten Parallelverfahren LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 80, juris).

    Eine weitere Stütze findet dieser Erfahrungssatz - wie schon in dem vorgenannten Parallelverfahren LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) Rn. 80 ff., juris, aufgezeigt - auch darin, dass - wie oben schon gezeigt - die EU-Kommission diese Ergebnisse im Rahmen des "Leitfaden(s) zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" bestätigte und sich zu eigen machte; dies hat sodann Niederschlag in der Schadensvermutung des Art. 17 Abs. 2 der Kartellschadensrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) gefunden.

    Insoweit hat die Kammer bereits in dem von ihr jüngst entschiedenen Parallelverfahren,LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) Rn. 80 ff., juris, ausgeführt, dass hier alles dafür spricht, dass durchweg auf Kartellpreisniveau angeboten wurde, weil zum einen aufgrund des bestehenden Kartells mit seiner hohen Marktabdeckung nicht mit einem nennenswerten Preiswettbewerb zu rechnen war und somit auch gar kein Grund zum Ausscheren bestand.

    Veranlasst durch den engen Zusammenhang zwischen dem "Ob" des Schadens und der Schadenshöhe (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 54 - Schienenkartell II) ist daher der Weg für die Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO eröffnet (so grundsätzlich auch schon LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 96, juris).

    Der Kartellschaden ist konkret anhand der mit den Kartellmitgliedern abgeschlossenen Liefergeschäfte zu ermitteln (LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 98, juris).

    Zur Ermittlung dieses fiktiven Wettbewerbspreises hält die Kammer die nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung in Betracht kommenden Methoden (vgl. BGH, U. v. 09.10.2018, KRB 51/16, mwN, NZKart 2019, 146 - Flüssiggas I) einer Vergleichsmarktbetrachtung, eines kostenbasierten Vergleiches oder einer marktinternen Vergleichsanalyse jedenfalls im vorliegenden Fall für ungeeignet (vgl. dazu im Einzelnen ausführlich im bereits genannten Parallelverfahren LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 101 - 106, juris).

    Für die Erwerbsvorgänge ab dem Jahre 2004 ist bekannt, dass, wie auch der Entscheidung im Parallelrechtsstreit LG Dortmund, 8 O 115/14 Kart, zu entnehmen ist, Kartellanten jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in den Verträgen Vertragsstrafenvereinbarungen in Höhe von 15 % im Entdeckungsfalle akzeptierten.

    Insoweit hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung (Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 131 - 133, juris) in dem mehrfach vorgenannten parallel gelagerten Fall ausgeführt, dass ein unmittelbarer Beweis der Haupttatsache oder ihres Gegenteils im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen wird (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 37 im Rahmen eines Parallelfalls aus dem Schienenkartell).

    Die Anwendung rechtlicher Wertungen wird aber durch die Zuordnung des Weiterwälzungseinwandes zum Institut der Vorteilsausgleichung gerade eröffnet und kann somit selbst dann erfolgen, wenn aus ökonomischer Sicht eine Weiterwälzung durchaus wahrscheinlich erscheinen mag (vgl. dazu LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 153 - 161, juris).

    Dass die Ausschreibungen zudem womöglich kundenspezifisch ausgerichtet waren und dabei technische Spezifikationen eine Rolle gespielt haben mögen, liegt letztlich in der Natur der Sache und begründet keinen Verstoß gegen die bei Ausschreibung erforderliche Sorgfalt (so schon LG Dortmund, U. v. 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart), NZKart 2017, 86, Tz 149 und ausführlich in einem Parallelfall OLG Düsseldorf, VI-U(Kart) 1/17 Tz 173 - juris; LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 162, juris).

    Daher führte das vom Bundeskartellamt betriebene Verfahren zu einer Verjährungshemmung im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten, wofür im Übrigen auch der Zweck der Norm, die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern, streitet (zum Ganzen bereits LG Dortmund, aaO. Tz 158 ff. und LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 165 - 167, juris).

    Dies bedeutet, dass auch Kartellaußenseiter, ... von den konkreten Preisen der Mitbieter keine Kenntnis erlangen, und zwar nicht einmal nachträglich ... Die pauschale Behauptung der Klägerin zu 4., Kartellaußenseiter hätten "durch Marktbeobachtung´ um die Preise der mit ihnen in Wettbewerb stehenden Kartellanten gewusst, "da das von den Kartellanten bestimmte Preisniveau omnipräsent´ gewesen sei, entbehrt vor diesem Hintergrund ganz offensichtlich jeglicher Substantiierung." Nicht anders liegt der Fall hier (vgl. im übrigen auch die weitergehenden Ausführungen der Kammer in LG Dortmund, 8 O 115/14 Kart zu dieser Frage).

    Wie die Kammer schon in dem mehrfach vorgenannten Urteil zu einem Parallelverfahren entschieden hat, kann die Klägerin die Kosten des IAW-Gutachtens nicht ersetzt verlangen (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 177 - 196, juris).

    (so auch schon LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 190, juris).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Die Beklagten sind ob ihres eher oberflächlichen Vortrages hierzu dieser ihnen obliegenden Darlegungslast schon nicht hinreichend nachgekommen, doch kann dies hier aufgrund der Besonderheiten des Falles auch dahinstehen; gleichfalls kommt es nicht auf die Frage an, ob die Klägerin womöglich eine sekundäre Darlegungslast traf (vgl. dazu BGH, KZR 8/18 Tz 52 ff. - Schienenkartell IV), obwohl dies nach dem Ansatz des BGH ohnehin nicht der Fall sein dürfe (s. BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Schon im Rahmen einer Lieferkette auf ein und demselben Markt werden - so denn eine Weitergabe eines Kartellaufschlages überhaupt stattfand - regelmäßig spätestens beim Endverbraucher, je nach Länge der Lieferkette aber auch schon auf vorherigen Marktstufen, derartig geringe Schäden ankommen, dass diese nicht mit einer Schadensersatzklage verfolgt werden und der Kartellant somit faktisch von seiner Schadensersatzverpflichtung frei würde (vgl. dazu Bien in FS Möschel, 2011, 131, 132; Hirner/Mayr-Riedel, wbl 2016, 366, 367; Klumpe/Thiede, BB 2016, 3011, 3012; Podszun/Kreifels, GWR 2017, 67, 68., und insbesondere der Sache nach jetzt auch BGH, KZR 8/18 Tz 62- Schienenkartell IV).

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Dass dies die Kartellbeteiligten auch nicht unbillig in die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bringt, zeigt sich im konkreten Fall schon konkret daran, dass kein einziger Rechtsstreit bekannt ist, in dem Kartellbeteiligte des Schienenkartells von Verbrauchern aufgrund überhöhter Ticketpreise in Anspruch genommen worden wären (in diese Richtung instruktiv auch BGH, KZR 8/18 Tz 62 - Schienenkartell IV); angesichts des Zeitablaufs ist eine solche Inanspruchnahme auch nun gänzlich ausgeschlossen.

    Die Kammer hält darüber hinaus auch daran fest, dass in Fällen wie dem Vorliegenden das Bestehen eines für den Weiterwälzungseinwand erforderlichen Anschlussmarktes (vgl. dazu auch BGH, KZR 75/10 Tz 47 - ORWI - und jetzt BGH, KZR 8/18 Tz 58 f. - Schienenkartell IV) Zweifeln unterworfen ist.

    Aber auch wenn man mit dem BGH (KZR 8/18 Tz 58 sowie Roth in Frankfurter Kommentar, § 33c GWB Rn. 30) einen solchen Anschlussmarkt hier annehmen bzw. den Gedanken verfolgen will, dass die Klägerin bei einem fehlenden Markt "erst recht" in der Weitergabe des Kartellaufschlages frei war (so LG Berlin, 16 O 193/11, Tz 60 - juris), so ist doch zu berücksichtigen, dass die Preisbildung bei Fahrtickets, anders als diejenige beim Weiterverkauf von Waren, in keiner unmittelbaren Relation zum Einkaufspreis für bestimmte Infrastruktur steht, sondern eine Fülle anderer Faktoren für die Bestimmung maßgeblich sind (dazu auch BGH, aaO., Tz 59).

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

    Auszug aus LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Der Klägerin steht im Hinblick auf den Erwerbsvorgang 4) zunächst dem Grunde nach ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 33 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden, nach dem intertemporären Recht für den Erwerbsvorgang im Jahre 2004 maßgeblichen Fassung aus abgetretenem Recht zu (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, U. v. 28.06.2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI, ferner Kammer in LG Dortmund, 8 O 90/14, NZKart 2017, 86 ff, Rn 80 ff. - Schienenkartell).

    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, U. v. 12.06.2018, KZR 56/16, NZKart 2018, 315, Tz 30 ff. - Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, NZKart 2018, 477, Rn. 86 - Schienenkartell; so schon LG Dortmund, 8 O 90/14 Rn 95 - juris).

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Dass die Ausschreibungen zudem womöglich kundenspezifisch ausgerichtet waren und dabei technische Spezifikationen eine Rolle gespielt haben mögen, liegt letztlich in der Natur der Sache und begründet keinen Verstoß gegen die bei Ausschreibung erforderliche Sorgfalt (so schon LG Dortmund, U. v. 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart), NZKart 2017, 86, Tz 149 und ausführlich in einem Parallelfall OLG Düsseldorf, VI-U(Kart) 1/17 Tz 173 - juris; LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 162, juris).

    Die Frage, ob die mit Wirkung zum 01. Juli 2005 eingeführte Bestimmung des § 33 Abs. 5 GWB auf zu diesem Stichtag noch nicht verjährter "Altfälle" anwendbar ist, ist höchstrichterlich nun eindeutig zugunsten der Anwendbarkeit auf Altfälle entschieden (vgl. BGH, KZR 56/16, NZKart 2018, 315 Tz 55 ff. - Grauzement II; so zuvor LG Dortmund, 8 O 90/14 (Kart) Tz 158 - juris).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht der Anspruch aber nicht bereits ab Auftragserteilung, sondern mit der Wendung "ab Schadensentstehung" kann die Klägerin die Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung verlangen, da ihr erst ab diesem Zeitpunkt die Nutzung des jeweiligen Geldbetrages entzogen ist (so schon Kammer in LG Dortmund, U. v. 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) Rn. 153 - juris).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, U. v. 12.06.2018, KZR 56/16, NZKart 2018, 315, Tz 30 ff. - Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, NZKart 2018, 477, Rn. 86 - Schienenkartell; so schon LG Dortmund, 8 O 90/14 Rn 95 - juris).

    Denn nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts operierte das Kartell nicht nur bundesweit, sondern an ihm waren durchgängig jedenfalls die Beklagten zu 3. und 5. beteiligt, was für sich allein schon die Vermutung begründet, dass in kartellbefangener Zeit alle Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien (Schienen, Weichen) in Deutschland von dem Kartell erfasst gewesen sind (so in einem Parallelfall auch OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Tz 99 f und LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 77, juris).

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (so schon OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Tz 116 mwN - Schienenkartell).

    Insbesondere ist nach dem Sach- und Streitstand nicht auszuschließen, dass zu dem hier interessierenden Zeitpunkt ein von den oben genannten Durchschnittspreisen erheblich nach unten abweichendes durchschnittliches Preisniveau geherrscht hat, das keinen vernünftigen Zweifel an einer kartellbedingten Preisüberhöhung zulässt (so mit Recht schon zu einem parallel gelagerten Fall OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Tz 133 - juris).

    Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Bundeskartellamt bezüglich der Durchsetzung des Kartells auch Feststellungen über eine nicht verschriftlichte Kommunikation zwischen den Kartellteilnehmern, namentlich zum Beispiel in Gestalt von Telefongesprächen oder Besprechungskreisen (Sitzungen), getroffen hat (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 1/17 Tz 110 mwN).

    Auf den darüber hinaus einschlägigen Aspekt, dass Nahverkehrsunternehmen nachgerade durchweg nicht in der Lage sind, den von ihnen verantworteten Personenverkehr kostendeckend zu betreiben, weshalb auch schon in der Sache mit den Erwägungen des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf (U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Rn. 146 ff.- juris) eine Weiterwälzung ausschiede, kommt es nach all dem hier schon nicht an.

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Der Klägerin steht im Hinblick auf den Erwerbsvorgang 4) zunächst dem Grunde nach ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 33 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden, nach dem intertemporären Recht für den Erwerbsvorgang im Jahre 2004 maßgeblichen Fassung aus abgetretenem Recht zu (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, U. v. 28.06.2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI, ferner Kammer in LG Dortmund, 8 O 90/14, NZKart 2017, 86 ff, Rn 80 ff. - Schienenkartell).

    Der Sache nach handelt es sich bei dem Weiterwälzungseinwand ("Passing-on-Einwand") ebenfalls um den Einwand der Vorteilsausgleichung (BGH, KZR 75/10 Tz 57 ff. - ORWI - juris).

    Denn schon aufgrund von im Rahmen des Vorteilsausgleichs allgemein zu berücksichtigender Wertungsgesichtspunkte (vgl. BGH, KZR 75/10 Rn. 58 - ORWI; BGH, X ZR 126/13, MDR 2015, 13, Tz 14; BGH, VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, Tz 18 mwN; LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 382, Tz 121 ff; Topel, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016, § 50, Rn. 101; die Anwendung solcher Wertungsgesichtspunkte ist auch in anderen europäischen Ländern anerkannt, so für die Niederlande Hoge Raad, U. v. 08.07.2016, ECLI:NL:HR:2016:1483, Nr. 4.4.3 - TenneT/ABB und für das Vereinigte Königreich CAT, U. v. 14.07.2016, CAT 11, Az. 1241/5/7/15 Rn. 484(5) - Sainsbury"s/Mastercard) ist der Weiterwälzungseinwand hier ausgeschlossen.

    Denn um eine Nichthaftung der Kartellanten, die es - wie nicht zuletzt auch von der Richtlinie und schon durch den BGH in ORWI (KZR 75/10 Tz 75) gefordert - zu verhindern gilt, ist eine andere Lösung de lege lata mangels kollektiver Rechtsschutzelemente (vgl. dazu Faure/Weber, JETL 2015, 163 ff., Klumpe/Thiede, BB 2016, 3011, 3012) nicht vorhanden, zumal auch die Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung durch das Bundeskartellamt oder Verbände nach §§ 34, 34a GWB keine Alternative darstellt (LG Dortmund, aaO., ferner Petrasincu, WuW 2016, 331, 332).

    Die Kammer hält darüber hinaus auch daran fest, dass in Fällen wie dem Vorliegenden das Bestehen eines für den Weiterwälzungseinwand erforderlichen Anschlussmarktes (vgl. dazu auch BGH, KZR 75/10 Tz 47 - ORWI - und jetzt BGH, KZR 8/18 Tz 58 f. - Schienenkartell IV) Zweifeln unterworfen ist.

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Dabei richten sich die an den Nachweis eines solchen Schadens - der im Gegensatz zu deliktischen oder vertraglichen Ansprüchen unabhängig von der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts entsteht (BGH, KZR 24/17 Tz 29 - Schienenkartell II; BGH KZR 25/14Rn 42 f. - Lottoblock II mwN. - jeweils zitiert nach juris) - zu stellenden Anforderungen nach deutschem Zivilprozessrecht.

    Im Ergebnis kann es dabei dahinstehen, ob es, bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie dem gegenständlichen, an der für die Anwendung eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs fehlt (BGH, KZR 24/17 Tz 31; ferner BGH, KZR 26/17 = NZKart 2019, 101 Tz 57 - Schienenkartell I; gleichlautend auch KRZ 23/17, 25/17 und 27/17).

    Diese führt zu der Annahme, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, KZR 24/17 - Schienenkartell II - Tz 40 - juris; vgl. ferner schon BGH, U. v. 08.01.1992, 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; BGH, B. v. 28. Juni 2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; B. v. 26.02.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, KZR 56/16 Tz 35 - Grauzement II - juris).

    Veranlasst durch den engen Zusammenhang zwischen dem "Ob" des Schadens und der Schadenshöhe (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 54 - Schienenkartell II) ist daher der Weg für die Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO eröffnet (so grundsätzlich auch schon LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 96, juris).

    Insoweit hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung (Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 131 - 133, juris) in dem mehrfach vorgenannten parallel gelagerten Fall ausgeführt, dass ein unmittelbarer Beweis der Haupttatsache oder ihres Gegenteils im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen wird (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 37 im Rahmen eines Parallelfalls aus dem Schienenkartell).

  • LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Auszug aus LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Zudem hat die Kammer bereits in anderem Zusammenhang schon ausgeführt, (LG Dortmund, U. v. 27.06.2018, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 328 Tz 60), dass der einzelne Anbieter bei einem bestehenden Quotenkartell kaum Anreiz zur Senkung seiner Preise hat, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, sondern vielmehr größere Möglichkeiten zur Erhöhung seiner Preise hat, da er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren (ähnlich OLG Karlsruhe, U. v. 31.07.2013, 6 U 51/12, Tz 55 - juris; ferner LG Hannover, 18 O 405/14, Tz 67 und 18 O 8/17 Tz 76 - juris).

    Denn schon aufgrund von im Rahmen des Vorteilsausgleichs allgemein zu berücksichtigender Wertungsgesichtspunkte (vgl. BGH, KZR 75/10 Rn. 58 - ORWI; BGH, X ZR 126/13, MDR 2015, 13, Tz 14; BGH, VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, Tz 18 mwN; LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 382, Tz 121 ff; Topel, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016, § 50, Rn. 101; die Anwendung solcher Wertungsgesichtspunkte ist auch in anderen europäischen Ländern anerkannt, so für die Niederlande Hoge Raad, U. v. 08.07.2016, ECLI:NL:HR:2016:1483, Nr. 4.4.3 - TenneT/ABB und für das Vereinigte Königreich CAT, U. v. 14.07.2016, CAT 11, Az. 1241/5/7/15 Rn. 484(5) - Sainsbury"s/Mastercard) ist der Weiterwälzungseinwand hier ausgeschlossen.

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Im Ergebnis kann es dabei dahinstehen, ob es, bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie dem gegenständlichen, an der für die Anwendung eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs fehlt (BGH, KZR 24/17 Tz 31; ferner BGH, KZR 26/17 = NZKart 2019, 101 Tz 57 - Schienenkartell I; gleichlautend auch KRZ 23/17, 25/17 und 27/17).

    Denn bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell wie dem hier in Rede stehenden Schienenkartell, kommt dem Erfahrungssatz nach der Rechtsprechung des BGH eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. BGH, KZR 26/17 Tz 56 - Schienenkartell I).

    Zu keiner anderen Bewertung führt insoweit der regelmäßig, und auch gegenständlich, durch die Beklagten im Rahmen des "Schienenkartell-Komplexes" gehaltene Vortrag, die "lediglich" auf eine verbesserte Auslastung der Produktionskapazitäten gerichtete Funktionsweise des Kartells werde dadurch bestätigt, dass nach der Aufdeckung des Kartells ein Teil dieser Kapazitäten weggefallen und die Preise im Ergebnis gestiegen seien (vgl. dazu etwa auch BGH, KZR 26/17, Tz 58 - Schienenkartell I).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, U. v. 12.06.2018, KZR 56/16, NZKart 2018, 315, Tz 30 ff. - Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, NZKart 2018, 477, Rn. 86 - Schienenkartell; so schon LG Dortmund, 8 O 90/14 Rn 95 - juris).

    Diese führt zu der Annahme, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, KZR 24/17 - Schienenkartell II - Tz 40 - juris; vgl. ferner schon BGH, U. v. 08.01.1992, 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; BGH, B. v. 28. Juni 2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; B. v. 26.02.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, KZR 56/16 Tz 35 - Grauzement II - juris).

    Die Frage, ob die mit Wirkung zum 01. Juli 2005 eingeführte Bestimmung des § 33 Abs. 5 GWB auf zu diesem Stichtag noch nicht verjährter "Altfälle" anwendbar ist, ist höchstrichterlich nun eindeutig zugunsten der Anwendbarkeit auf Altfälle entschieden (vgl. BGH, KZR 56/16, NZKart 2018, 315 Tz 55 ff. - Grauzement II; so zuvor LG Dortmund, 8 O 90/14 (Kart) Tz 158 - juris).

  • OLG Dresden, 04.12.2019 - Kart 1/17
    Auszug aus LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Insoweit können die Beklagten nicht mit dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten ("IAW-Gutachten") argumentieren (s. auch OLG Düsseldorf, VI U Kart 1/17 Tz 128 mwN - juris).

    Damit gilt insgesamt, dass es vorliegend insgesamt der kaufmännischen Vernunft für die kartellbeteiligten Unternehmen entsprach, den kartellrechtswidrig vergrößerten Preissetzungsspielraum weitmöglichst auszuschöpfen (s. auch OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U Kart 1/17, NZKart 2018, 478 ff. - Schienenkartell; Kühnen, aaO.).

  • KG, 01.10.2009 - 2 U 10/03

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Kartellverstoßes: Anscheinsbeweis für die

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 11/17
  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

  • BGH, 08.06.2010 - KZR 45/09

    Transportbetonkartell: Unternehmen haften ihren Kunden auf Schadensersatz!

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 U 126/17

    Maschinengeschirrspülmittelkartell - Kartellschadensersatz für eine

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

  • LG Dortmund, 28.06.2017 - 8 O 25/16

    Schadensersatzanspruch bzgl. Beschaffungsvorgänge aufgrund der Preisgestaltung;

  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

  • BGH, 30.09.2014 - X ZR 126/13

    Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2017 - 6 U 58/15

    Schienenkartell vorm OLG

  • BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 88/13

    Wohnraummiete: Voraussetzungen wirksamer Mieterhöhungserklärungen wegen der

  • LG Dortmund, 04.11.2020 - 8 O 26/16
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18

    Anspruch auf Kartellschadensersatz

  • KG, 28.06.2018 - 2 U 13/14

    Schienenkartell - Kartellrecht: Schadensersatzanspruch nach bestandskräftigem

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

  • LG Hannover, 05.07.2016 - 18 O 405/14
  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 255/00

    Schadensbegriff bei Anwaltshaftung

  • LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell III

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Das ist in Stand-Alone-Fällen umso mehr von Bedeutung, da die Zedenten nicht die Möglichkeit haben, "die für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungstatsachen [für eine Schadensschätzung, Ergänzung der Kammer], namentlich die konkreten Umstände der Absprache und ihrer Umsetzung, regelmäßig schon dem kartellbehördlichen Bußgeldbescheid [zu, Ergänzung der Kammer] entnehmen" (LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020, Az.: 8 O 115/14 (Kart), juris Rn. 131, LG Dortmund, Urteil vom 4. November 2020, Az.: 8 O 26/16 (Kart), juris Rn. 115; LG Dortmund, Urteil vom 3. Februar 2021, Az.: 8 O 116/14 (Kart), juris Rn. 112; Kühnen, NZKart 2019, 515, 519 f.).
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