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   LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15 (Kart)   

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LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15 (Kart) (https://dejure.org/2017,62967)
LG Dortmund, Entscheidung vom 04.10.2017 - 8 O 11/15 (Kart) (https://dejure.org/2017,62967)
LG Dortmund, Entscheidung vom 04. Oktober 2017 - 8 O 11/15 (Kart) (https://dejure.org/2017,62967)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
    Der Klägerin steht im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge vor Juli 2005 dem Grunde nach ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 33 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 (im folgenden § 33 GWB a.F.) geltenden, nach dem intertemporären Recht für den Belieferungszeitraum 2001-2003 maßgeblichen Fassung zu (vgl. zur Anwendbarkeit des § 33 GWB a.F. BGH KZR 75/10 Rn 13, 0LG Karlsruhe 6 U 51/12 Kart Rn 43 - juris).

    Die Anwendung der neu eingeführten Anspruchsgrundlage gemäß § 33 Abs. 1 und 3 GWB scheidet dagegen mangels einer dahingehenden Übergangsvorschrift aus (BGH KZR 75/10 = BGHZ 190, 145 = WRP 2012 S. 2009, Tz. 13 - ORWI; LG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 16 O 384/13 Kart -, Rn. 47, juris).

    Dem Verweis in § 33 GWB a.F. auf ein Schutzgesetz kann nicht entnommen werden, dass der Kreis der durch das Kartellverbot geschützten Personen auf solche Abnehmer beschränkt werden muss, gegen die sich die Kartellabsprache gezielt richtet (BGHZ 190, 145 Tz. 16 f. - ORWI zu Art. 101 Abs. 1 AEUV).

    Für die Zeit nach Juli 2005, also im Hinblick auf die danach folgenden Beschaffungsvorgänge) gilt §§ 33 III 1 mit I GWB iVm 830, 840 BGB (vgl. so auch LG Frankfurt 2-06 O 464/14 S. 23 mit Verweis auf BGH KZR 75/10) wegen des - vorsätzlichen - Verstoßes gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV.

    Auch der BGH führt in der Entscheidung "ORWI" (BGH KZR 75/10) aus, dass die mit Kartellen bezweckte Preisanhebung sich regelmäßig in Form höherer Preise auswirke.

    Das einige der Beklagten nach eigenem Vorbringen - und insoweit in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundeskartellamtes - nur regional an Absprachen teilgenommen haben, stellt die Ursächlichkeit ihres Beitrags und ihre Mitverantwortlichkeit für das kartellbedingt überhöhte Preisniveau nicht infrage, denn für die durch ein Kartell verursachten Schäden haften alle Kartellteilnehmer nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner (vergleiche BGH KZR 75/10 Tz. 80 - Juris).

    Der Sache nach handelt es sich bei dem Passing-on-Einwand um den Einwand der Vorteilsausgleichung, der auch in kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH KZR 75/10 "ORWI", Tz. 57 ff - juris).

    Voraussetzung ist aber stets, dass die Preiserhöhung, die der Geschädigte gegenüber seinen Abnehmern durchsetzen kann, in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag steht (BGH KZR 75/10 Tz. 58, 59 -juris).

    Im Einklang mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot liegt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung und insbesondere der Kausalität des Vorteils beim Schädiger (BGH KZR 75/10 Tz. 64).

    Die Ausführungen in der Entscheidung BGH KZR 75/10 (RN 13 - juris) gelten ausschließlich der intertemporär anwendbaren materiellen-rechtlich Anspruchsgrundlage, nicht der auf der Schnittstelle zum Verfahrensrecht stehenden Frage der Verjährungshemmung nach § 33 Abs. 5 GWB.

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

    Auszug aus LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
    Der Klägerin steht im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge vor Juli 2005 dem Grunde nach ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 33 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 (im folgenden § 33 GWB a.F.) geltenden, nach dem intertemporären Recht für den Belieferungszeitraum 2001-2003 maßgeblichen Fassung zu (vgl. zur Anwendbarkeit des § 33 GWB a.F. BGH KZR 75/10 Rn 13, 0LG Karlsruhe 6 U 51/12 Kart Rn 43 - juris).

    Denn es kommt insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der vermeintlich schadensbegründenden Handlungen an (OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Kart; LG Berlin vom 6. August 2013 - 16 O 193/11 Kart; offengelassen LG Frankfurt 2-06 O 464/14), die hier teils im Jahre 2003, also vor dem Inkrafttreten des aktuellen § 33 GWB am 1. Juli 2005, stattgefunden haben sollen.

    Erlangt die Entscheidung daher wie vorliegend erst nach dem 01.07.2005 Bestands- bzw. Rechtskraft, liegt weder eine unzulässige Rückwirkung noch eine sonstige Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens vor, so dass § 33 Abs. 4 GWB n.F. ohne weiteres eingreift (zu alledem LG Düsseldorf 14d O 4/14 = NZKart 2016, 88, TZ 188; OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 47; ferner schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, VI-U (Kart) 17/08 - Postkonsolidierer, zitiert nach juris, dort Rz. 33 ff.; so auch LG Mannheim, Urteil vom 04.05.2012, 7 O 436/11 - Feuerwehrfahrzeuge, WuW/E DE-R 3584, 3587 f.; Bechthold/Bosch, Kommentar GWB, § 33 Rz. 41).

    Auf dieser Grundlage spricht ein Anschein für die Kartellbetroffenheit der einzelnen Erwerbsvorgänge der Klägerin (einen entsprechenden Anscheinsbeweis anerkennend grundlegend OLG Karlsruhe 6 U 51/12 = NZKart 2014, 366 und jüngst bestätigt durch OLG Karlsruhe 6 U 204/15 Rn 63 - juris; so auch LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; speziell für den Bereich des Schienenkartells LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 111/13, 7 O 111/14, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; ablehnend LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH; LG München 37 O 16434/11 und 37 O 16435/11; zweifelnd auch OLG München U 5006/11 Kart und LG Potsdam 2 O 29/14; vgl. umfassend zum Streitstand Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 sowie Galle NZKart 2016, 214 und Fritzsche/Klöppner/Schmidt NZKart 2016, 416).

    Dazu bedarf es keines weiteren, darauf aufbauenden Anscheinsbeweises (so aber wohl z.B. LG Mannheim aaO., ferner Galle NZKart 2016, 214 ff, ferner Fritzsche/Klöppner/Schmidt NZKart 2016, 416; zum Ganzen auch Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 ff; vom Ansatz her wie hier im Grunde OLG Karlsruhe 6 U 51/12), sondern ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der aus der Entscheidung KONE des EuGH folgenden Grundsätze.

    Auf Grundlage des oben geschilderten Anscheins eines Preisschirmeffektes wird in der (auch obergerichtlichen) Rechtsprechung ein zweiter, darauf aufbauender Anschein dafür angenommen, dass auch die konkrete Beschaffungstätigkeit nicht frei von Kartelleinflüssen waren (so LG Mannheim in den oben zitierten Entscheidungen, sich berufend auf OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 56 ff. - Juris; ähnlich auch LG Berlin, LG Erfurt, LG Nürnberg-Fürth jeweils aaO.; ähnlich jetzt OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) -, Rn. 64, juris) Dabei hat bereits das OLG Karlsruhe in der erstgenannten Entscheidung keinen zweistufigen, aufeinander aufbauenden Anscheinsbeweis angenommen (so aber Galle, NZKart 2016, 214), sondern vielmehr zwei verschiedene Ansatzpunkte für die Annahme des Anscheins der Kartellbetroffenheit aufgeworfen, nämlich die kartellbedingte Preissteigerung des Gesamtmarktes einerseits und die Einpassung des Einzelgeschäfts in die sachlich, räumlichen und zeitlichen Umstände des Kartells, wobei bereits der erste Aspekt, also die Preissteigerung, genügen soll (so deutlich OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 59, 65).

    Damit ist gleichzeitig ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu bejahen, denn aus den obigen Ausführungen zum kartellbedingt überhöhten Preisniveau ergibt sich gleichzeitig die Annahme, dass durch das Einzelgeschäft der Klägerin jedenfalls durch die geleistete Zahlung ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, entstanden ist, was die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach für beide hier streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge rechtfertigt (vgl. statt aller LG Mannheim 7 O 110/13 S. 20 sowie allgemein OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 55 und 71 f. - Juris).

  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 464/14

    Entscheidungsform: Teilgrund- und Teilendurteil

    Auszug aus LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
    Denn es kommt insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der vermeintlich schadensbegründenden Handlungen an (OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Kart; LG Berlin vom 6. August 2013 - 16 O 193/11 Kart; offengelassen LG Frankfurt 2-06 O 464/14), die hier teils im Jahre 2003, also vor dem Inkrafttreten des aktuellen § 33 GWB am 1. Juli 2005, stattgefunden haben sollen.

    Dieser Aspekt der Unmittelbarkeit ist bei der Klägerin als unmittelbarer Abnehmerin ohne weiteres gegeben (so auch in ähnlichem Fall etwa LG Mannheim 7 O 110/13 Kart), so dass die etwa bei indirekten Lieferungen relevante Frage, ob stattdessen oder kumulativ auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG abzustellen wäre, dahinstehen kann (vgl. dazu z.B. LG Frankfurt 2-06 O 464/14).

    Für die Zeit nach Juli 2005, also im Hinblick auf die danach folgenden Beschaffungsvorgänge) gilt §§ 33 III 1 mit I GWB iVm 830, 840 BGB (vgl. so auch LG Frankfurt 2-06 O 464/14 S. 23 mit Verweis auf BGH KZR 75/10) wegen des - vorsätzlichen - Verstoßes gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV.

    Auf dieser Grundlage spricht ein Anschein für die Kartellbetroffenheit der einzelnen Erwerbsvorgänge der Klägerin (einen entsprechenden Anscheinsbeweis anerkennend grundlegend OLG Karlsruhe 6 U 51/12 = NZKart 2014, 366 und jüngst bestätigt durch OLG Karlsruhe 6 U 204/15 Rn 63 - juris; so auch LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; speziell für den Bereich des Schienenkartells LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 111/13, 7 O 111/14, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; ablehnend LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH; LG München 37 O 16434/11 und 37 O 16435/11; zweifelnd auch OLG München U 5006/11 Kart und LG Potsdam 2 O 29/14; vgl. umfassend zum Streitstand Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 sowie Galle NZKart 2016, 214 und Fritzsche/Klöppner/Schmidt NZKart 2016, 416).

    Denn auch ein solches hat typischerweise wettbewerbsbeschränkende Effekte, vor allem, wenn es, wie hier, über einen erheblichen Zeitraum und in erheblichem Umfang aufrechterhalten wird (so auch z.B. LG Frankfurt 2-06 O 464/14; LG Mannheim 7 O 110/13, ferner LG Berlin 16 O 384/13).

    Dies gilt selbst dann, wenn das Produktsortiment der einzelnen Anbieter nicht vollständig homogen gewesen wäre (vgl. so auch LG Frankfurt 2-06 O 464/14).

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

    Auszug aus LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
    Hieraus folgt, dass die Beklagten vorsätzlich gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB a.F. und § 1 GWB in der Fassung seit der 7. GWB-Novelle verstoßen haben, indem sie sich im Beschaffungszeitraum von 2001- Mai 2011 an Vereinbarung zwischen weiteren miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, nämlich anderen Herstellern und Händlern von Weichen, Schienen und Schwellen, beteiligt haben, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt haben (dieser Umstand wurde in Bezug auf die genannten Beklagten schon mehrfach gerichtlich festgestellt, vgl. statt aller LG Mannheim 7O 206/14 S. 10 und von der Kammer selbst, vgl. LG Dortmund, 8 O 90/14).

    Bereits aus dieser hier im Wege des Anscheins herzuleitenden Annahme eines Preisschirmeffektes folgt unmittelbar, dass auch die konkrete Beschaffungstätigkeit der Klägerin nicht frei von Einflüssen des Kartells gewesen ist, die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge also kartellbetroffen waren (vgl. schon Kammer, Urteil vom 21.12.16, 8 O 90/14 = WuW 2017, 98-106 = NZKart 2017, 86 = mit zustimmenden Anmerkungen Thiede NZKart 2017, 68 sowie Kammer, Urteil vom 28.06.2017, 8 O 25/16 = NZKart 2017, 440).

    Nichts anderes folgt daraus, wenn Beschaffungsvorgänge Gegenstand einer europaweiten Ausschreibung waren, da aufgrund des Kartells davon auszugehen ist, dass auch im Rahmen der Ausschreibung die Kartellanten ein erhöhtes Preisniveau für Deutschland bewirkt haben (vgl. für europaweite Ausschreibung bei Kartellbezug auf D sowie Benelux auch LG Berlin 16 O 193/11 Rn. 59 - juris und Kammer, 8 O 90/14 = NZKart 2017, 86; anderes folgt ersichtlich auch nicht aus dem durch die Beklagten vorgelegten Hinweisbeschlusses des LG Köln, da die Kammer dort sich gerade nicht gegen die Annahme eines solchen Preisschirmeffektes bei europaweiter Ausschreibung aussprach, sondern dies offenließ).

    Gegen die Wirksamkeit der Klausel als solcher besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (dazu Kammer, 8 O 90/14 = NZKart 2017, 86 ff) keine Bedenken.

  • LG Berlin, 06.08.2013 - 16 O 193/11

    Fahrtreppen, Schadensersatz in Altfällen - Kartellverstoß: Schadensersatzanspruch

    Auszug aus LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
    Denn es kommt insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der vermeintlich schadensbegründenden Handlungen an (OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Kart; LG Berlin vom 6. August 2013 - 16 O 193/11 Kart; offengelassen LG Frankfurt 2-06 O 464/14), die hier teils im Jahre 2003, also vor dem Inkrafttreten des aktuellen § 33 GWB am 1. Juli 2005, stattgefunden haben sollen.

    Nichts anderes folgt daraus, wenn Beschaffungsvorgänge Gegenstand einer europaweiten Ausschreibung waren, da aufgrund des Kartells davon auszugehen ist, dass auch im Rahmen der Ausschreibung die Kartellanten ein erhöhtes Preisniveau für Deutschland bewirkt haben (vgl. für europaweite Ausschreibung bei Kartellbezug auf D sowie Benelux auch LG Berlin 16 O 193/11 Rn. 59 - juris und Kammer, 8 O 90/14 = NZKart 2017, 86; anderes folgt ersichtlich auch nicht aus dem durch die Beklagten vorgelegten Hinweisbeschlusses des LG Köln, da die Kammer dort sich gerade nicht gegen die Annahme eines solchen Preisschirmeffektes bei europaweiter Ausschreibung aussprach, sondern dies offenließ).

    Mag auch aus einem fehlenden Markt nicht der Schluss gezogen werden können, dass die Klägerin dann "erst recht" in der Weitergabe des Kartellaufschlages frei war (so LG Berlin 16 O 193/11, Tz. 60 - juris), so ist doch zu berücksichtigen, dass die Preisbildung bei Fahrtickets, anders als diejenige beim Weiterverkauf von Waren, in keiner unmittelbaren Relation zum Einkaufspreis für bestimmte Infrastruktur steht, sondern eine Fülle anderer Faktoren für die Bestimmung maßgeblich sind.

  • LG Wiesbaden, 04.11.2016 - 7 O 206/14

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage als

    Auszug aus LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
    Auf dieser Grundlage spricht ein Anschein für die Kartellbetroffenheit der einzelnen Erwerbsvorgänge der Klägerin (einen entsprechenden Anscheinsbeweis anerkennend grundlegend OLG Karlsruhe 6 U 51/12 = NZKart 2014, 366 und jüngst bestätigt durch OLG Karlsruhe 6 U 204/15 Rn 63 - juris; so auch LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; speziell für den Bereich des Schienenkartells LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 111/13, 7 O 111/14, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; ablehnend LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH; LG München 37 O 16434/11 und 37 O 16435/11; zweifelnd auch OLG München U 5006/11 Kart und LG Potsdam 2 O 29/14; vgl. umfassend zum Streitstand Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 sowie Galle NZKart 2016, 214 und Fritzsche/Klöppner/Schmidt NZKart 2016, 416).

    Hier liegt der Fall aber insoweit anders, als dass bereits die unmittelbaren Vertragspartner - wie soeben ausgeführt - die Zahlung nicht wirksam bestritten haben, so dass es angesichts dieser Umstände mehr als eines schlichten Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagte zu 1) und 2) bedurft hätte, insbesondere etwaiger Darlegung, weshalb genau die Zahlungen fraglich sein sollen (vgl. hierzu auch LG Mannheim 7 O 206/14 Kart, S. 22).

    Dafür streitet im übrigen insbesondere auch der Zweck der Norm, die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern (so mit Recht LG Mannheim 7 O 206/14 S. 24).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Auszug aus LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
    Auf dieser Grundlage spricht ein Anschein für die Kartellbetroffenheit der einzelnen Erwerbsvorgänge der Klägerin (einen entsprechenden Anscheinsbeweis anerkennend grundlegend OLG Karlsruhe 6 U 51/12 = NZKart 2014, 366 und jüngst bestätigt durch OLG Karlsruhe 6 U 204/15 Rn 63 - juris; so auch LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; speziell für den Bereich des Schienenkartells LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 111/13, 7 O 111/14, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; ablehnend LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH; LG München 37 O 16434/11 und 37 O 16435/11; zweifelnd auch OLG München U 5006/11 Kart und LG Potsdam 2 O 29/14; vgl. umfassend zum Streitstand Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 sowie Galle NZKart 2016, 214 und Fritzsche/Klöppner/Schmidt NZKart 2016, 416).

    Auf Grundlage des oben geschilderten Anscheins eines Preisschirmeffektes wird in der (auch obergerichtlichen) Rechtsprechung ein zweiter, darauf aufbauender Anschein dafür angenommen, dass auch die konkrete Beschaffungstätigkeit nicht frei von Kartelleinflüssen waren (so LG Mannheim in den oben zitierten Entscheidungen, sich berufend auf OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 56 ff. - Juris; ähnlich auch LG Berlin, LG Erfurt, LG Nürnberg-Fürth jeweils aaO.; ähnlich jetzt OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) -, Rn. 64, juris) Dabei hat bereits das OLG Karlsruhe in der erstgenannten Entscheidung keinen zweistufigen, aufeinander aufbauenden Anscheinsbeweis angenommen (so aber Galle, NZKart 2016, 214), sondern vielmehr zwei verschiedene Ansatzpunkte für die Annahme des Anscheins der Kartellbetroffenheit aufgeworfen, nämlich die kartellbedingte Preissteigerung des Gesamtmarktes einerseits und die Einpassung des Einzelgeschäfts in die sachlich, räumlichen und zeitlichen Umstände des Kartells, wobei bereits der erste Aspekt, also die Preissteigerung, genügen soll (so deutlich OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 59, 65).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten und einer Rechtsprechungsmeinung (vgl. LG Düsseldorf, 37 O 200/09 Kart und OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart, NZKart 2016, 595, 598 f.) ist diese Vorschrift auch auf noch nicht verjährte "Altfälle" anzuwenden.

  • LG Berlin, 16.12.2014 - 16 O 384/13
    Auszug aus LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
    Die Anwendung der neu eingeführten Anspruchsgrundlage gemäß § 33 Abs. 1 und 3 GWB scheidet dagegen mangels einer dahingehenden Übergangsvorschrift aus (BGH KZR 75/10 = BGHZ 190, 145 = WRP 2012 S. 2009, Tz. 13 - ORWI; LG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 16 O 384/13 Kart -, Rn. 47, juris).

    Auf dieser Grundlage spricht ein Anschein für die Kartellbetroffenheit der einzelnen Erwerbsvorgänge der Klägerin (einen entsprechenden Anscheinsbeweis anerkennend grundlegend OLG Karlsruhe 6 U 51/12 = NZKart 2014, 366 und jüngst bestätigt durch OLG Karlsruhe 6 U 204/15 Rn 63 - juris; so auch LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; speziell für den Bereich des Schienenkartells LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 111/13, 7 O 111/14, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; ablehnend LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH; LG München 37 O 16434/11 und 37 O 16435/11; zweifelnd auch OLG München U 5006/11 Kart und LG Potsdam 2 O 29/14; vgl. umfassend zum Streitstand Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 sowie Galle NZKart 2016, 214 und Fritzsche/Klöppner/Schmidt NZKart 2016, 416).

    Denn auch ein solches hat typischerweise wettbewerbsbeschränkende Effekte, vor allem, wenn es, wie hier, über einen erheblichen Zeitraum und in erheblichem Umfang aufrechterhalten wird (so auch z.B. LG Frankfurt 2-06 O 464/14; LG Mannheim 7 O 110/13, ferner LG Berlin 16 O 384/13).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
    Dies steht auch im Einklang mit der Feststellung des Amtes im Bußgeldbescheid, wonach die Spielregeln des Kartells so etabliert waren, dass es häufig keiner ausdrücklichen Einzelfallabsprache, bezogen auf ein konkretes Projekt, bedurfte (vgl. zu Anforderungen an ein nach außen deutlich werdendes Abstandnehmen von einer einmal getätigten Absprache jüngst BGH KZR 25/14 "Lottoblock II").

    Dann kann aber - schon unter dem Gesichtspunkt des sowohl durch den EuGH als auch durch den BGH stets in den Vordergrund geschobenen Effektivitätsgedanken (vgl. EuGH aaO. Rn 33 - juris; BGH KZR 25/14 Rn 37 und passim - juris) - jedenfalls für den unmittelbaren Erwerber nichts anderes gelten.

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14

    Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung

    Auszug aus LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
    Erlangt die Entscheidung daher wie vorliegend erst nach dem 01.07.2005 Bestands- bzw. Rechtskraft, liegt weder eine unzulässige Rückwirkung noch eine sonstige Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens vor, so dass § 33 Abs. 4 GWB n.F. ohne weiteres eingreift (zu alledem LG Düsseldorf 14d O 4/14 = NZKart 2016, 88, TZ 188; OLG Karlsruhe 6 U 51/12 Rn 47; ferner schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, VI-U (Kart) 17/08 - Postkonsolidierer, zitiert nach juris, dort Rz. 33 ff.; so auch LG Mannheim, Urteil vom 04.05.2012, 7 O 436/11 - Feuerwehrfahrzeuge, WuW/E DE-R 3584, 3587 f.; Bechthold/Bosch, Kommentar GWB, § 33 Rz. 41).

    Auf dieser Grundlage spricht ein Anschein für die Kartellbetroffenheit der einzelnen Erwerbsvorgänge der Klägerin (einen entsprechenden Anscheinsbeweis anerkennend grundlegend OLG Karlsruhe 6 U 51/12 = NZKart 2014, 366 und jüngst bestätigt durch OLG Karlsruhe 6 U 204/15 Rn 63 - juris; so auch LG Berlin 16 O 384/13 Kart, LG Nürnberg-Führt 3 O 10183/13, LG Düsseldorf 14 d O 4/14; speziell für den Bereich des Schienenkartells LG Frankfurt a.M. 2-06 O 358/14, 2-06 O 464/14; LG Hannover 18 O 259/14; LG Mannheim 7 O 110/13, 7 O 111/13, 7 O 111/14, 7 O 206/14 und LG Erfurt 3 O 1050/14; ablehnend LG Stuttgart 11 O 225/12, LG Stuttgart 41 O 39/12 KFH; LG München 37 O 16434/11 und 37 O 16435/11; zweifelnd auch OLG München U 5006/11 Kart und LG Potsdam 2 O 29/14; vgl. umfassend zum Streitstand Thiede/Träbing NZKart 2016, 422 sowie Galle NZKart 2016, 214 und Fritzsche/Klöppner/Schmidt NZKart 2016, 416).

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • LG Dortmund, 01.04.2004 - 13 O 55/02

    Schadensersatz wegen der Durchsetzung kartellbedingt überhöhter Preise auf der

  • KG, 01.10.2009 - 2 U 10/03

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Kartellverstoßes: Anscheinsbeweis für die

  • RG, 01.07.1889 - IV 96/89

    Neues Verjährungsgesetz bei laufender Verjährung

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

  • OLG Dresden, 15.08.2014 - 7 U 1421/13

    Anforderungen an den Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls

  • LG Dortmund, 28.06.2017 - 8 O 25/16

    Schadensersatzanspruch bzgl. Beschaffungsvorgänge aufgrund der Preisgestaltung;

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

  • LG Mannheim, 04.05.2012 - 7 O 436/11

    Schadensersatzklage wegen eines Kartellverstoßes: Bindung des Zivilgerichts an

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - U (Kart) 17/08

    Bindungswirkung einer bestandskräftigen kartellbehördlichen oder rechtskräftigen

  • OLG München, 21.02.2013 - U 5006/11
  • LG Stuttgart, 31.01.2013 - 41 O 39/12
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 358/14
  • LG Hannover, 31.05.2016 - 18 O 259/14
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Oktober 2017 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - 8 O 11/15 (Kart) - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorbezeichnete Urteil wie folgt neu gefasst wird: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
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