Rechtsprechung
LG Dortmund, 07.03.2016 - 3 O 69/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstweilige Verfügung bzgl. der Unterlassung der Einschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Konto; Begründung der Einschränkung mit US-amerikanischen Embargovorschriften; Unverzügliche Aufhebung der Kontosperre; Verstreichen der Vollziehungsfrist der einstweiligen ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Dortmund, 15.01.2016 - 3 O 610/15
Einstweilige Verfügung gegen Paypal wegen Guthabensperrung
Auszug aus LG Dortmund, 07.03.2016 - 3 O 69/16
Die Parteien sind identisch mit den Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens 3 O 610/15.Mit Urteil vom 15.01.2016 (BeckRS 2016, 03046), das der Antragstellerin von Amts wegen (§ 317 Abs. 1 S. 1 ZPO) am 08.02.2016 zugestellt worden ist, hat die Kammer die Antragsgegnerin wie folgt zur Unterlassung verpflichtet:.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Kammerurteils vom 15.01.2016 in Sachen 3 O 610/15 wird ausdrücklich Bezug genommen.
- OLG Hamburg, 04.05.2012 - 8 U 5/12
Einstweilige Verfügung: Wiederholter Verfügungsantrag trotz materieller …
Auszug aus LG Dortmund, 07.03.2016 - 3 O 69/16
Das Dringlichkeitsinteresse des Gläubigers dokumentiert sich nämlich in der Vollziehung der einstweiligen Verfügung; mit der Missachtung des § 929 Abs. 2 ZPO - dem Verstreichenlassen der Vollziehungsfrist - gibt der Gläubiger regelmäßig zu erkennen, dass es ihm von vornherein nicht eilig gewesen ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2012 - 5 W 42/12 - zit. nach juris; OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2012 - 8 U 5/12 - BeckRS 2012, 11659). - OLG Celle, 30.08.2012 - 5 W 42/12
Verfahrensrecht - Eintragung einer Vormerkung: Gefährdung glaubhaft zu machen?
Auszug aus LG Dortmund, 07.03.2016 - 3 O 69/16
Das Dringlichkeitsinteresse des Gläubigers dokumentiert sich nämlich in der Vollziehung der einstweiligen Verfügung; mit der Missachtung des § 929 Abs. 2 ZPO - dem Verstreichenlassen der Vollziehungsfrist - gibt der Gläubiger regelmäßig zu erkennen, dass es ihm von vornherein nicht eilig gewesen ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2012 - 5 W 42/12 - zit. nach juris;… OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2012 - 8 U 5/12 - BeckRS 2012, 11659).