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   LG Dortmund, 08.01.2018 - 9 T 691/17   

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https://dejure.org/2018,1587
LG Dortmund, 08.01.2018 - 9 T 691/17 (https://dejure.org/2018,1587)
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.01.2018 - 9 T 691/17 (https://dejure.org/2018,1587)
LG Dortmund, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - 9 T 691/17 (https://dejure.org/2018,1587)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2018, 286
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 20.04.2010 - 1 W 164/10

    Grundbucheintragung: Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer

    Auszug aus LG Dortmund, 08.01.2018 - 9 T 691/17
    Das ist aber beim Companies House nicht der Fall, weil dieses keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz hat ( OLG Nürnberg FGPrax 2015, 124; OLG Düsseldorf NZG 2015, 199; KG DNotZ 2012, 604 ).
  • KG, 28.03.2013 - 1 W 434/12

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis des

    Auszug aus LG Dortmund, 08.01.2018 - 9 T 691/17
    Die Vertretungsbefugnis eines directors einer englischen Limited kann nicht durch die Bescheinigung eines deutschen Notars erbracht werden, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat ( KG ZIP 2013, 973 ).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2014 - 3 Wx 190/13

    Wie ist dem Grundbuchamt die Vertretungsberechtigung für eine ausländische

    Auszug aus LG Dortmund, 08.01.2018 - 9 T 691/17
    Das ist aber beim Companies House nicht der Fall, weil dieses keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz hat ( OLG Nürnberg FGPrax 2015, 124; OLG Düsseldorf NZG 2015, 199; KG DNotZ 2012, 604 ).
  • OLG Nürnberg, 26.01.2015 - 12 W 46/15

    (Handelsregistereintragung: Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden

    Auszug aus LG Dortmund, 08.01.2018 - 9 T 691/17
    Das ist aber beim Companies House nicht der Fall, weil dieses keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz hat ( OLG Nürnberg FGPrax 2015, 124; OLG Düsseldorf NZG 2015, 199; KG DNotZ 2012, 604 ).
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