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   LG Dortmund, 09.12.2020 - 4 O 12/19   

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https://dejure.org/2020,49397
LG Dortmund, 09.12.2020 - 4 O 12/19 (https://dejure.org/2020,49397)
LG Dortmund, Entscheidung vom 09.12.2020 - 4 O 12/19 (https://dejure.org/2020,49397)
LG Dortmund, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - 4 O 12/19 (https://dejure.org/2020,49397)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 259/15

    Erfassen von allen Schadensfolgen durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2020 - 4 O 12/19
    In diesem Fall werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, juris).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZR 144/10

    Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität bei einem

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2020 - 4 O 12/19
    Die Beklagte trägt infolgedessen die Beweislast dafür, dass ein grober Behandlungsfehler des Zeugen C1 als Erfüllungsgehilfe nicht ursächlich für den Schaden geworden ist, mithin, dass der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang zwischen der Handlungsweise des Zeugen C1 und der Humerusfraktur des Klägers gänzlich oder äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 2011, 3441, beck-online).
  • BGH, 11.10.2016 - VI ZR 462/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Reichweite der Aufklärungspflicht hinsichtlich der

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2020 - 4 O 12/19
    Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seine Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (st.Rspr., vgl. BGH Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 462/15 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 139/10

    Arzthaftung: Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus LG Dortmund, 09.12.2020 - 4 O 12/19
    Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 2012, 227 Rn. 8, beck-online).
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