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   LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18 (Kart)   

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LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18 (Kart) (https://dejure.org/2021,4465)
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.02.2021 - 8 O 15/18 (Kart) (https://dejure.org/2021,4465)
LG Dortmund, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 8 O 15/18 (Kart) (https://dejure.org/2021,4465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • d-kart.de (Entscheidungsbesprechung)

    Örtliche Zuständigkeit im Kartellschadensersatzprozess

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Auszug aus LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    Das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO ist vorliegend angesichts der Rechtsprechung des BGH zur Zuständigkeitsbestimmung im Zuckerkartell (BGH, B.v. 23.10.2018, X ARZ 252/18 = NZKart 2018, 579 sowie BGH, B.v. 27.11.2018, X ARZ 321/18 = NZKart 2019, 221) eröffnet.

    Soweit die Klägerin nun aus abgetretenem Recht vorgeht, kann es - die Wirksamkeit der Abtretung, die zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist, unterstellt - bei Zessionen im Rahmen von § 32 ZPO aber allein darauf ankommen, ob der unmittelbare Schaden beim Zedenten eingetreten ist (so ausdrücklich BGH, B. v. 27.11.2018, X ARZ 321/18 = NZKart 2019, 221 Tz 13 - Gerichtsstand Zuckerkartell und LG Dortmund, B. v. 09.09.2020 - 8 O 42/18 (Kart) = NZKart 2020, 553 = WuW 2020, 684, Rn. 8), weshalb bezüglich des deliktischen Gerichtsstand auch auf den Zedenten abgestellt werden muss.

    Neben der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO, im Rahmen derer aus Sicht der Kammer durchaus keine klare Zuordnung des gesamten Rechtsstreits an das angerufene Gericht besteht (vgl. etwa die Ausführungen in BGH X ARZ 252/18 Rn 29 und BGH X ARZ 321/18 Rn 30) käme noch in Betracht, das Verfahren, soweit es nicht die Klägerin samt den im Bezirk des OLG Hamm ihren Sitz habenden Zedentinnen betrifft, abzutrennen und sodann nach Wahl der Klägerseite entweder an das Landgericht am Sitz der Beklagten oder - nach weiterer Aufspaltung - an die jeweiligen den Zedentinnen zuzuordnenden Landgerichte abzugeben.

  • BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §

    Auszug aus LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    Das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO ist vorliegend angesichts der Rechtsprechung des BGH zur Zuständigkeitsbestimmung im Zuckerkartell (BGH, B.v. 23.10.2018, X ARZ 252/18 = NZKart 2018, 579 sowie BGH, B.v. 27.11.2018, X ARZ 321/18 = NZKart 2019, 221) eröffnet.

    In Abkehr von einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die davon ausging, dass eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist, (OLG München, 25. April 2018 - 34 AR 62/18; OLG München B. v. 12.5.2010, 34 AR 9/10, juris; OLG Hamm B. v. 21.3.2016, 32 SA 9/16 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen) geht der BGH nun davon aus, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH X ARZ 252/18 = NZKart 2018, 579, Rn 19 unter Bezugnahme auf BGH, B.v. 7. Juli 1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7).

    Neben der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO, im Rahmen derer aus Sicht der Kammer durchaus keine klare Zuordnung des gesamten Rechtsstreits an das angerufene Gericht besteht (vgl. etwa die Ausführungen in BGH X ARZ 252/18 Rn 29 und BGH X ARZ 321/18 Rn 30) käme noch in Betracht, das Verfahren, soweit es nicht die Klägerin samt den im Bezirk des OLG Hamm ihren Sitz habenden Zedentinnen betrifft, abzutrennen und sodann nach Wahl der Klägerseite entweder an das Landgericht am Sitz der Beklagten oder - nach weiterer Aufspaltung - an die jeweiligen den Zedentinnen zuzuordnenden Landgerichte abzugeben.

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    (ECLI:EU:C:2019:635, Rn. 27 ff. = NZKart 2019, 483, beck-online ; ECLI:EU:C:2018:533 = NZKart 2018, 357 Rn. 32 - flyLAL-Lithuanian Airlines; ECLI:EU:C:2015:37 = NJW 2015, 1581, beck-online).

    Danach hängt die Frage, wo sich der Ort befindet, an dem sich der Erfolg eines auf die Verletzung von Art. 101 AEUV gestützten Schadens verwirklicht hat, davon ab, ob es sich um einen sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden handelt, oder um die darauffolgenden nachteiligen Konsequenzen, die keine Zuständigkeitszuweisung zu begründen vermögen (ECLI:EU:C:2019:635, Rn. 27 ff. = NZKart 2019, 483, beck-online ; EuGH, ECLI:EU:C:2018:533 = NZKart 2018, 357 Rn. 32 - flyLAL-Lithuanian Airlines; ferner zuvor schon EuGH C-168/02, ECLI:EU:C:2004:364 -, Kronhofer, Rn. 21 und EuGH, U.v. 28. Januar 2015 - C-375/13 - Kolassa/Barclays, Rn. 48 f., juris).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    (ECLI:EU:C:2019:635, Rn. 27 ff. = NZKart 2019, 483, beck-online ; ECLI:EU:C:2018:533 = NZKart 2018, 357 Rn. 32 - flyLAL-Lithuanian Airlines; ECLI:EU:C:2015:37 = NJW 2015, 1581, beck-online).

    Danach hängt die Frage, wo sich der Ort befindet, an dem sich der Erfolg eines auf die Verletzung von Art. 101 AEUV gestützten Schadens verwirklicht hat, davon ab, ob es sich um einen sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden handelt, oder um die darauffolgenden nachteiligen Konsequenzen, die keine Zuständigkeitszuweisung zu begründen vermögen (ECLI:EU:C:2019:635, Rn. 27 ff. = NZKart 2019, 483, beck-online ; EuGH, ECLI:EU:C:2018:533 = NZKart 2018, 357 Rn. 32 - flyLAL-Lithuanian Airlines; ferner zuvor schon EuGH C-168/02, ECLI:EU:C:2004:364 -, Kronhofer, Rn. 21 und EuGH, U.v. 28. Januar 2015 - C-375/13 - Kolassa/Barclays, Rn. 48 f., juris).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    (ECLI:EU:C:2019:635, Rn. 27 ff. = NZKart 2019, 483, beck-online ; ECLI:EU:C:2018:533 = NZKart 2018, 357 Rn. 32 - flyLAL-Lithuanian Airlines; ECLI:EU:C:2015:37 = NJW 2015, 1581, beck-online).

    Danach hängt die Frage, wo sich der Ort befindet, an dem sich der Erfolg eines auf die Verletzung von Art. 101 AEUV gestützten Schadens verwirklicht hat, davon ab, ob es sich um einen sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden handelt, oder um die darauffolgenden nachteiligen Konsequenzen, die keine Zuständigkeitszuweisung zu begründen vermögen (ECLI:EU:C:2019:635, Rn. 27 ff. = NZKart 2019, 483, beck-online ; EuGH, ECLI:EU:C:2018:533 = NZKart 2018, 357 Rn. 32 - flyLAL-Lithuanian Airlines; ferner zuvor schon EuGH C-168/02, ECLI:EU:C:2004:364 -, Kronhofer, Rn. 21 und EuGH, U.v. 28. Januar 2015 - C-375/13 - Kolassa/Barclays, Rn. 48 f., juris).

  • LG Dortmund, 09.09.2020 - 8 O 42/18
    Auszug aus LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    Dies führt indes nicht dazu, dass der Erfolgsort überall dort ist, wo sich das wettbewerbswidrige Verhalten bestimmungsgemäß ausgewirkt hat (vgl. zum Folgenden auch LG Dortmund, B. v. 09.09.2020 - 8 O 42/18 (Kart) = NZKart 2020, 553 = WuW 2020, 684, Rn. 5 ff.).

    Soweit die Klägerin nun aus abgetretenem Recht vorgeht, kann es - die Wirksamkeit der Abtretung, die zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist, unterstellt - bei Zessionen im Rahmen von § 32 ZPO aber allein darauf ankommen, ob der unmittelbare Schaden beim Zedenten eingetreten ist (so ausdrücklich BGH, B. v. 27.11.2018, X ARZ 321/18 = NZKart 2019, 221 Tz 13 - Gerichtsstand Zuckerkartell und LG Dortmund, B. v. 09.09.2020 - 8 O 42/18 (Kart) = NZKart 2020, 553 = WuW 2020, 684, Rn. 8), weshalb bezüglich des deliktischen Gerichtsstand auch auf den Zedenten abgestellt werden muss.

  • LG Frankfurt/Main, 04.07.2018 - 6 O 73/18

    Gerichtsstandswahl bei Klagehäufung

    Auszug aus LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    Ob eine Abgabe des Gesamtverfahrens etwa an den Gerichtsstand der Beklagten noch trotz für die im OLG-Bezirk Hamm ansässigen Zedentinnen ausgeübter Wahlmöglichkeit nach § 35 ZPO möglich ist, ist höchstrichterlich ungeklärt (Vgl. für den - hier nicht gegebenen - Fall nachträglicher Antragsmehrheit LG Frankfurt, B. v. 04. Juli 2018 - 2-06 O 73/18 = NJW-RR 2018, 1216).
  • OLG Hamm, 21.03.2016 - 32 Sa 9/16

    Gerichtsstandbestimmung; ein Beklagter; mehrere Klageanträge; analoge Anwendung

    Auszug aus LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    In Abkehr von einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die davon ausging, dass eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist, (OLG München, 25. April 2018 - 34 AR 62/18; OLG München B. v. 12.5.2010, 34 AR 9/10, juris; OLG Hamm B. v. 21.3.2016, 32 SA 9/16 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen) geht der BGH nun davon aus, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH X ARZ 252/18 = NZKart 2018, 579, Rn 19 unter Bezugnahme auf BGH, B.v. 7. Juli 1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7).
  • OLG München, 12.05.2010 - 34 AR 9/10

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite;

    Auszug aus LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    In Abkehr von einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die davon ausging, dass eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist, (OLG München, 25. April 2018 - 34 AR 62/18; OLG München B. v. 12.5.2010, 34 AR 9/10, juris; OLG Hamm B. v. 21.3.2016, 32 SA 9/16 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen) geht der BGH nun davon aus, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH X ARZ 252/18 = NZKart 2018, 579, Rn 19 unter Bezugnahme auf BGH, B.v. 7. Juli 1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    Danach hängt die Frage, wo sich der Ort befindet, an dem sich der Erfolg eines auf die Verletzung von Art. 101 AEUV gestützten Schadens verwirklicht hat, davon ab, ob es sich um einen sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden handelt, oder um die darauffolgenden nachteiligen Konsequenzen, die keine Zuständigkeitszuweisung zu begründen vermögen (ECLI:EU:C:2019:635, Rn. 27 ff. = NZKart 2019, 483, beck-online ; EuGH, ECLI:EU:C:2018:533 = NZKart 2018, 357 Rn. 32 - flyLAL-Lithuanian Airlines; ferner zuvor schon EuGH C-168/02, ECLI:EU:C:2004:364 -, Kronhofer, Rn. 21 und EuGH, U.v. 28. Januar 2015 - C-375/13 - Kolassa/Barclays, Rn. 48 f., juris).
  • OLG Celle, 25.02.2010 - 16 U 55/09
  • OLG Frankfurt, 19.07.2007 - 1 W 41/07

    Zivilprozeßrecht: deliktischer Gerichtsstand bei Anspruch aus Amtshaftung

  • OLG München, 11.03.2020 - 34 AR 235/19

    Keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei bewusster

  • BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72

    Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts -

  • BGH, 07.03.1991 - I ARZ 15/91

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO setzt Antrag des Klägers

  • BGH, 27.05.2008 - VI ZR 69/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arzthaftungsansprüche aus

  • OLG München, 25.04.2018 - 34 AR 62/18

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite

  • OLG München, 25.01.2018 - 34 AR 216/17

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts nur auf Antrag des Klägers

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

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