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   LG Dortmund, 10.06.2011 - 3 O 539/09   

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https://dejure.org/2011,25766
LG Dortmund, 10.06.2011 - 3 O 539/09 (https://dejure.org/2011,25766)
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.06.2011 - 3 O 539/09 (https://dejure.org/2011,25766)
LG Dortmund, Entscheidung vom 10. Juni 2011 - 3 O 539/09 (https://dejure.org/2011,25766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Einmaleinlage und 43 monatlichen Rateneinlagen i.R.d. Beitrittserklärung zu einer GbR besteht; Anspruch auf Zahlung einer Einmaleinlage und 43 monatlichen Rateneinlagen aufgrund einer Beitrittserklärung zu einer GbR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 164 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 3; BGB § 705
    Anspruch auf Zahlung einer Einmaleinlage und 43 monatlichen Rateneinlagen i.R.d. Beitrittserklärung zu einer GbR besteht; Anspruch auf Zahlung einer Einmaleinlage und 43 monatlichen Rateneinlagen aufgrund einer Beitrittserklärung zu einer GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Krefeld, 26.08.2010 - 3 O 86/10

    Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch nach Unmöglichkeit der Rückgewähr eines

    Soweit die Beklagte "der Vollständigkeit halber" auch das ebenfalls bei der erkennenden Kammer anhängige Verfahren 3 O 539/09 anspricht (die Bezeichnung "3 O 593/09" in der Klageerwiderung beruht offensichtlich auf einem Zahlendreher), steht eine anderweitige Rechtshängigkeit schon deshalb nicht entgegen, weil dieses Verfahren später als das vorliegende Verfahren, das der Kläger zunächst beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht hatte und das anschließend an das hiesige Gericht verwiesen wurde, rechtshängig geworden ist.

    Von daher steht allenfalls die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens der Zulässigkeit der Klage im Verfahren 3 O 539/09 entgegen, nicht aber umgekehrt.

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2011 - 12 U 162/10

    Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten wegen Einzelgläubigeranfechtung i.R.d.

    Die Klage ist nicht im Hinblick auf den von der Beklagten herangezogenen, vor dem Landgericht Krefeld unter der Geschäftsnummer 3 O 539/09 geführten Rechtsstreit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig.
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