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   LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16   

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https://dejure.org/2017,34071
LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16 (https://dejure.org/2017,34071)
LG Dortmund, Entscheidung vom 11.07.2017 - 1 S 282/16 (https://dejure.org/2017,34071)
LG Dortmund, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 1 S 282/16 (https://dejure.org/2017,34071)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; BGB § 862 Abs. 1, § 1004 Abs. 1, § 906; EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, JustG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
    Verpflichtende Anwendung des vorgeschalteten obligatorischen Schlichtungsverfahrens bei unter Sondereigentümer geltend gemachter Unterlassung von Geräuschen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEG-Streitigkeit über Gebrauch des Wohnungseigentums: Schlichtungsverfahren obligatorisch!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    WEG-Streit wegen Lärm: Schlichtungsverfahren vor Klage ist Pflicht!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schlichtung ist Pflicht!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer in NRW muss vor Klage gegen Nachbarlärm Schlichtungsverfahren durchführen - Ohne vorheriges Schlichtungsverfahren ist Unterlassungsklage unzulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    WEG-Streitigkeit über Gebrauch des Wohnungseigentums: Schlichtung obligatorisch! (IMR 2018, 44)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlassungsanspruch bei Lärm: Geringe Anforderungen an Bestimmtheit des Tenors (IMR 2018, 42)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1292
  • NZM 2017, 705
  • ZMR 2018, 247
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Auszug aus LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
    Zwar findet § 906 BGB zwischen den Parteien keine unmittelbare Anwendung, weil die Vorschrift nach ihrem Wortlaut voraussetzt, dass die auf das Grundstück des Anspruchstellers einwirkende Störung von einem anderen Grundstück herrührt, es sich mithin um einen grenzüberschreitenden "Eingriff von außen" handelt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2013 - V ZR 230/12 = NZM 2014, 37 (38) Rn. 13).

    Denn die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, weil das Sondereigentum der Klägerin durch Einwirkungen beeinträchtigt wird, die von dem benachbarten Sondereigentum der Beklagten ausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2013 - V ZR 230/12 = NZM 2014, 37 (38) Rn. 12).

    Die Berechtigung des Sondereigentümers, mit seinem "dinglich-gegenständlich abgegrenzten Gebäudeteil" grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und jeden anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen zu können (vgl. § 13 Abs. 1 WEG), zeigt, dass das Sondereigentum - auch in der Wahrnehmung des Rechtsverkehrs - als eine Art Ersatzgrundstück fungiert (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2013 - V ZR 230/12 = NZM 2014, 37 (38 f.) Rn. 15).

    Ist für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander zumindest grundsätzlich auf die nachbarrechtlichen Regelungen zurückzugreifen (BGH, Urt. v. 25.10.2013 - V ZR 230/12 = NZM 2014, 37 (39) Rn. 19) und § 906 BGB entsprechend anzuwenden, sind keine Gründe ersichtlich, die Abwehr von durch Sondereigentümer veranlassten Immissionen von der Gütepflicht auszunehmen (vgl. Bärmann/ Roth , 13. Aufl. (2015), Vorbem zu §§ 43 ff. Rn. 8 f.).

    In Konfliktlagen - wie der streitgegenständlichen - wendet die Rechtsprechung die Vorschrift des § 906 BGB indes analog an (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2013 - V ZR 230/12 = NZM 2014, 37) und bezieht die landesrechtlichen Vorschriften der Nachbargesetze aufgrund ihrer Leitbildfunktion in die Abwägung der gegenseitigen Interessen ausdrücklich ein, auch wenn es sich nicht um eine pauschale analoge Anwendung der nachbarrechtlichen Vorschriften handeln soll (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2002 - 15 W 77/02 = NJW-RR 2003, 230 (231)).

  • BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08

    Rechtsfolgen fehlender Schlichtung hinsichtlich eines von mehreren Klageanträgen

    Auszug aus LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
    Das Schlichtungserfordernis entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin neben den schlichtungsbedürftigen Unterlassungsanträgen zugleich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt, für deren Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2009 - VI ZR 278/08 Rn. 10, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urt. v. 08.06.2017 - 1 S 451/15; Urt. v. 13.06.2017 - 1 S 208/16).

    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH, Urt. v. 07.07.2009 - VI ZR 278/08 Rn. 7, zitiert nach juris).

  • LG Dortmund, 14.06.2017 - 1 S 62/16

    Vermieter zur ordentlichen Kündigung bei nachhaltiger Vertragsverletzung des

    Auszug aus LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
    Die "Zimmerlautstärke" wird nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen durch die Geräusche gestört werden (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 14.06.2017 - 1 S 62/16; OLG München, Urt. v. 03.09.1991 - 25 U 1838/91 = NJW-RR 1991, 1492 (1493); AG Brandenburg, Urt. v. 24.05.2017 - 31 C 125/16, BeckRS 2017 = 110791 Rn. 86).
  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/16

    Vermieter muss Lärmbelästigung durch den Mieter nachweisen!

    Auszug aus LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
    Die "Zimmerlautstärke" wird nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen durch die Geräusche gestört werden (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 14.06.2017 - 1 S 62/16; OLG München, Urt. v. 03.09.1991 - 25 U 1838/91 = NJW-RR 1991, 1492 (1493); AG Brandenburg, Urt. v. 24.05.2017 - 31 C 125/16, BeckRS 2017 = 110791 Rn. 86).
  • BVerfG, 29.07.2016 - 1 BvR 1225/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf

    Auszug aus LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
    Denn das Amtsgericht durfte sich bei Abfassung der Entscheidungsgründe auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.7.2016 - 1 BvR 1225/15 = BeckRS 2016, 51731 Rn. 11).
  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10

    Wohnraummiete: Umdeutung einer unwirksamen Vereinbarung über

    Auszug aus LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
    Denn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei einem lediglich teilweise bestehenden Hauptanspruch unter Zugrundelegung des für begründet erachteten Teils zu berechnen (BGH, Urt. v. 09.03.2011 - VIII ZR 132/10 = NJW 2011, 1222 (1224) Rn. 20).
  • OLG Koblenz, 01.06.2011 - 1 U 1299/10

    Grundstücksüberschwemmung: Nachbar kann Zustandstörer sein!

    Auszug aus LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
    Zwar steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 01.06.2011 - 1 U 1299/10 = BeckRS 2012, 05725; Herrler , in: Palandt, 76. Aufl. (2017), § 1004 Rn. 48 f.) bzw. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagten ihren der Klägerin gegenüber bestehenden Unterlassungspflichten (auf deren Mahnungen) nicht nachgekommen sind und die nachträgliche Einschaltung des Prozessbevollmächtigten zur Verfolgung und Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der Klägerin erforderlich war.
  • OLG München, 03.09.1991 - 25 U 1838/91

    Anspruch auf Unterlassen der Benutzung von Lautsprechern auf der Terasse, so dass

    Auszug aus LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
    Die "Zimmerlautstärke" wird nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen durch die Geräusche gestört werden (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 14.06.2017 - 1 S 62/16; OLG München, Urt. v. 03.09.1991 - 25 U 1838/91 = NJW-RR 1991, 1492 (1493); AG Brandenburg, Urt. v. 24.05.2017 - 31 C 125/16, BeckRS 2017 = 110791 Rn. 86).
  • LG Köln, 30.10.2008 - 6 S 403/07

    Umfang eines Anspruchs auf Unterlassung von Ruhestörungen; Kriterien für die

    Auszug aus LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
    Dieser Ausdruck hat ebenso Eingang in die Gerichtspraxis gefunden (vgl. LG Köln, Urt. v. 30.10.2008 - 6 S 403/07 = BeckRS 2009, 04995), um dem wertausfüllungsbedürftigen Ausdruck der wesentlichen Beeinträchtigung Rechnung zu tragen.
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 282/16
    Soweit der Klageantrag und Urteilstenor aufgrund der Verurteilung der Beklagten zu 2), nicht mit Stöckelschuhen in der Wohnung umherzulaufen, über den materiell-rechtlich aus § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG bzw. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB bestehenden Anspruch der Klägerin hinaus gehen, weil der Beklagten zu 2) selbst überlassen ist, wie sie die durch ihre Stöckelschuhe hervorgerufenen lautstarken Geräusche unterbindet und eine entsprechende Verurteilung deshalb in dieser Weise nicht hätte erfolgen dürfen (vgl. Spohnheimer , in: BeckOGK (Stand: 01.05.2017), § 1004 Rn. 290), ist dies für den Zahlungsantrag ohne Belang, weil insoweit eine geringfügige Zuvielforderung vorliegt und die Beklagte sich zur Durchsetzung ihres auch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs der Hilfe eines Rechtsanwalts zu Durchsetzung ihrer Forderung bedienen durfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2006 - VI ZR 43/05 = NJW 2006, 1065 Rn. 5).
  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 62/91

    Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 1 U 131/14

    Nachbarrechtliche Streitigkeit im Saarland: Erforderlichkeit der Durchführung

  • LG Bückeburg, 07.11.2012 - 1 S 40/12

    Nachbarschaftsstreit - Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 169/11

    Obligatorische Streitschlichtung in Nordrhein-Westfallen bei Geltendmachung eines

  • BGH, 10.07.2009 - V ZR 69/08

    Zulässigkeit einer Klage auf Beseitigung des Überwuchses von Ästen im Bundesland

  • AG Düsseldorf, 30.06.2010 - 291a C 1995/10

    Notwendigkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung in

  • LG Passau, 25.09.2008 - 1 S 74/08

    Schlichtungserfordernis: Zusammentreffen eines schlichtungsbedürftigen mit einem

  • OLG Köln, 18.01.2006 - 2 U 113/05

    Prozesshindernis bei unterlassenem Schlichtungsversuchs in Nachbarschaftssache -

  • OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 77/02

    Grenzabstand von Sträuchern im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

  • LG Dortmund, 24.01.2017 - 1 S 166/16

    Vorgeschaltetes Schiedsverfahren bei Ansprüchen aus § 906 BGB auch unter

  • AG Marl, 20.06.2016 - 34 C 34/15

    Unterlassung der Geräuschentfachung durch einen Sondereigentümer als Ruhestörung

  • LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 102/17

    Für den Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern über die "Grenzbepflanzung" der

    Lediglich das AG Düsseldorf (ZWE 2011, 142) und das LG Dortmund (ZWE 2017, 426) bejahten in Fällen der - analogen - Anwendung des § 906 BGB mit Bezug zum Wohnungseigentumsrecht auch die entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem landesrechtlichen Schlichtungsrecht.

    Zwar ist im Ansatz eine vergleichbare Interessenlage mit Blick auf das Nachbarrecht gegeben, als das es auch bei Wohnungseigentümern - wie Nachbarn ein Anliegen ist, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/980 S. 6; vgl. LG Dortmund ZWE 2017, 426).

    Letztlich ist aufgrund dieser Besonderheiten und der Vielzahl der beteiligten Interessen auch im Regelfall nicht zu erwarten, dass durch ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren in Fällen der analogen Anwendung von Nachbarschaftsvorschriften zwischen Sondernutzungsberechtigten eine nennenswerte Entlastung der Justiz erfolgt (vgl. auch LG Dortmund ZWE 2017, 426), zumal dies bereits bei Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn nicht der Fall ist (vgl. MüKOZPO/Gruber § 15a EGZPO Rn. 1).

    Die Kammer vertritt mit dem vorliegenden Urteil eine Ansicht die von der Entscheidung des Landgerichts Dortmund (ZWE 2017, 426) divergieren könnte, zudem handelt es sich um eine ungelöste Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

  • LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17

    Rauchender Mieter: Wann ist Schlichtungsverfahren erforderlich?

    Daher bejahen das AG Düsseldorf (ZWE 2011, 142) und das LG Dortmund (ZWE 2017, 426) in derartigen Fällen der - analogen - Anwendung des § 906 BGB mit Bezug zum Wohnungseigentumsrecht auch die entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem landesrechtlichen Schlichtungsrecht.

    Zwar ist im Ansatz eine vergleichbare Interessenlage mit Blick auf das Nachbarrecht gegeben, als das es auch bei Wohnungseigentümern - wie Nachbarn - ein Anliegen ist, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/980 S. 6; vgl. LG Dortmund ZWE 2017, 426).

    Letztlich ist aufgrund dieser Besonderheiten und der Vielzahl der beteiligten Interessen auch im Regelfall nicht zu erwarten, dass durch ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren in Fällen der analogen Anwendung von Nachbarschaftsvorschriften zwischen Sondernutzungsberechtigten eine nennenswerte Entlastung der Justiz erfolgt (vgl. auch LG Dortmund ZWE 2017, 426), zumal dies bereits bei Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn nicht der Fall ist (vgl. MüKOZPO/Gruber § 15a EGZPO Rn. 1).

    Die Kammer vertritt mit dem vorliegenden Urteil bezüglich der Wohnungseigentümer eine Ansicht die von der Entscheidung des Landgerichts Dortmund (ZWE 2017, 426) divergieren könnte, zudem handelt es sich um eine ungelöste Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

  • OLG Frankfurt, 15.03.2018 - 13 S 102/17

    Obligatorisches Schlichtungsverfahren

    für den Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern über die "Grenzbepflanzung" der jeweiligen Sondernutzungsrechte ist kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchzuführen (Abgrenzung zu LG Dortmund, Urteil vom 11.7.2017, 1 S 282/16).

    Lediglich das AG Düsseldorf ( ZWE 2011, 142 ) und das LG Dortmund ( ZWE 2017, 426 ) bejahten in Fällen der - analogen - Anwendung des § 906 BGB mit Bezug zum Wohnungseigentumsrecht auch die entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem landesrechtlichen Schlichtungsrecht.

    15 Zwar ist im Ansatz eine vergleichbare Interessenlage mit Blick auf das Nachbarrecht gegeben, als dass es auch bei Wohnungseigentümern - wie Nachbarn - ein Anliegen ist, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/980, S. 6; vgl. LG Dortmund, ZWE 2017, 426 ).

    25 Letztlich ist aufgrund dieser Besonderheiten und der Vielzahl der beteiligten Interessen auch im Regelfall nicht zu erwarten, dass durch ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren in Fällen der analogen Anwendung von Nachbarschaftsvorschriften zwischen Sondernutzungsberechtigten eine nennenswerte Entlastung der Justiz erfolgt (vgl. auch LG Dortmund, ZWE 2017, 426 ), zumal dies bereits bei Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn nicht der Fall ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Gruber, § 15a EGZPO Rdnr. 1).

  • LG Saarbrücken, 15.05.2020 - 5 S 24/19

    Zulässigkeit einer Klage über Lärmimmissionen zwischen Wohnungseigentümern:

    Das Erfordernis eines Güteverfahrens entfällt dann nur in den Fällen von § 15 a Abs. 2 EGZPO, also insbesondere dann, wenn die Parteien nicht in demselben Bundesland wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben [Bärmann/Roth, WEG, 13. Auflage, Vor §§ 43 ff. Rn 8 m. w. N.; für die Gütepflicht auch: MüKoBGB/Engelhardt WEG § 43 Rn. 31; Niedenführ/Vandenhouten WEG § 43 Rn. 17 - 22; LG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 S 282/16 -, Rn. 3, juris; AG Rüsselsheim, 13. Juli 2017, 3 C 36/17; mit Einschränkungen auch Bärmann/Seuß, 11. Teil.
  • AG Hamburg-St. Georg, 24.03.2023 - 980b C 35/19

    Überschreitung der Zimmerlautstärke muss nicht geduldet werden!

    Wenngleich dieser Begriff einer wertenden Beurteilung zugänglich ist, ist er für die Urteilstenorierung anerkannt: die " Zimmerlautstärke " wird nach allgemeiner Lebenserfahrung dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen durch die Geräusche gestört werden (LG Dortmund, NJW-RR 2017, 1292, 1295, Rn. 40 f. = ZMR 2018, 247; auch AG Hamburg, ZMR 2021, 927: " durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass aus der Wohnung ... kein lautes Grunzen, Schreie oder Rufen von Schimpfwörtern ertönt, welches lauter als Zimmerlautstärke oder normale Gesprächslautstärke ist ").
  • AG Fürstenfeldbruck, 22.07.2019 - 80 C 106/19

    Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens bei wohnungseigentumsrechtlicher

    Gerade auch wegen § 4 der Teilungserklärung dürfen die streitgegenständlichen Eigentümer mit ihrem "dinglich-gegenständlich abgrenzbaren Gebäudeteil" grundsätzlich nach Belieben verfahren und jede andere Einwirkung hierauf ausschließen, dieses zeigt, dass das Sondereigentum, auch in der Wahrnehmung des Rechtsverkehrs, als eine Art Ersatzgrundstück fungieren soll, vergleich auch LG Dortmund, 1 S 282/16, Urteil vom 11.07.2107, ZMR 2018, 247 ff, zitiert nach Juris sowie BGH-Urteil vom 25.10.2013, V ZR 230/12, NZM 2014, 37 f, zitiert nach Juris.
  • AG Oberhausen, 11.09.2018 - 34 C 18/18

    Kein Schlichtungsverfahren nach § 53 JustG NRW bei Anspruch eines

    Zwar bejahen das AG Düsseldorf (Z\/VE 2011, 142) und das LG Dortmund (ZWE 2017, 426) in Fällen der - analogen - Anwendung des § 906 BGB mit Bezug zum Wohnungseigentumsrecht auch die entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem landesrechtlichen Schlichtungsrecht.
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