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   LG Dortmund, 12.01.2017 - 2 O 31/16   

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https://dejure.org/2017,363
LG Dortmund, 12.01.2017 - 2 O 31/16 (https://dejure.org/2017,363)
LG Dortmund, Entscheidung vom 12.01.2017 - 2 O 31/16 (https://dejure.org/2017,363)
LG Dortmund, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - 2 O 31/16 (https://dejure.org/2017,363)
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  • BGH, 25.01.2006 - IV ZR 207/04

    Verjährung von Ansprüchen gegen eine Rechtsschutzversicherung; Kostenverteilung

    Auszug aus LG Dortmund, 12.01.2017 - 2 O 31/16
    Der Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 3 a ARB 75, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2006, IV ZR 207/04 zugrunde lag, spielt nach dem oben Gesagten (entgegen Obarowski in Versicherungshandbuch § 37 Rn. 258 und Wendt in R+S 2012, Seite 219) keine Rolle, weil die Entstehungsgeschichte bei der Auslegung der Klausel keine Berücksichtigung findet.

    Dahinstehen kann der mit der Regelung verfolgte Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (BGH IV ZR 59/09, Urteil vom 25.05.2011 Rn. 12 = Versicherungsrecht 2011, Seite 1005) oder Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer gütlichen Einigung nicht dem Erfolg des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entsprechen (BGH IV ZR 207/04, Urteil vom 25.01.2006, Rn. 21 = Versicherungsrecht 2006, Seite 404).

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

    Auszug aus LG Dortmund, 12.01.2017 - 2 O 31/16
    Streitgegenstand der Widerklage sind die von dem Beklagten unstreitig gezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.780,00 EUR und Gerichtskosten in Höhe von 3.127,92 EUR in dem Revisionsverfahren II ZR 211/09 für das die Klägerin unstreitig Deckung zugesagt hatte.
  • OLG Hamm, 08.12.2004 - 20 U 151/04

    Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine abweichende Kostenquote nach

    Auszug aus LG Dortmund, 12.01.2017 - 2 O 31/16
    Die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin unterfallen nicht der Ausschlussregelung in § 5 (3) b) ARB 94. Diese Regelung bezieht sich nur auf die anwaltlichen Einigungsgebühren, die nicht Streitgegenstand sind und nicht auf alle anderen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten (OLG Hamm 20 U 151/04, Urteil vom 08.12.2004 = Versicherungsrecht 2005, 1142, Dr. Bauer in NJW 2006, Seite 1484 ff. (1487), a. A. Obarowski in Versicherungshandbuch, 3. Auflage, § 37 Rn. 258, Prölss/Martin, 29. Auflage, 500, § 5 ARB Rn. 49, Wendt in R+S 2012, Seite 217 ff. (219).
  • BGH, 01.04.2015 - IV ZR 104/13

    Private Unfallversicherung: Bemessung der Invaliditätsleistung bei einer

    Auszug aus LG Dortmund, 12.01.2017 - 2 O 31/16
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH IV ZR 104/13, Urteil vom 01.04.2015, Rn. 13, Langheid/Rixecker, VVG, 5. Auflage, § 1 Rn. 37 ff.).
  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 59/09

    Wiedergabe der Berufungsanträge im Berufungsurteil; Risikobegrenzung des

    Auszug aus LG Dortmund, 12.01.2017 - 2 O 31/16
    Dahinstehen kann der mit der Regelung verfolgte Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (BGH IV ZR 59/09, Urteil vom 25.05.2011 Rn. 12 = Versicherungsrecht 2011, Seite 1005) oder Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer gütlichen Einigung nicht dem Erfolg des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entsprechen (BGH IV ZR 207/04, Urteil vom 25.01.2006, Rn. 21 = Versicherungsrecht 2006, Seite 404).
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