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   LG Dortmund, 14.01.2022 - 17 S 69/21   

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https://dejure.org/2022,2908
LG Dortmund, 14.01.2022 - 17 S 69/21 (https://dejure.org/2022,2908)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.01.2022 - 17 S 69/21 (https://dejure.org/2022,2908)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14. Januar 2022 - 17 S 69/21 (https://dejure.org/2022,2908)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fensteraustausch verweigert: Wohnungseigentümer muss Eigentumswohnung veräußern; § 17 WEG

  • mietrechtsiegen.de

    Wohnungseigentumsentziehung: Verweigerung Fensteraustausch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hartnäckigem Querulanten droht Eigentumsentzug!

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entziehung des Wohnungseigentums bei Querulantentum?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entziehung des Wohnungseigentums bei Verhinderung von Instandsetzungsmaßnahmen (Fensteraustausch)

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Neue Fenster verhindert - Eigentümer musste seine Wohnung veräußern

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abmeierung bei Sanierungsverweigerung! (IMR 2022, 363)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.2018 - V ZR 141/17

    Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei Fortsetzen der in der Klage beanstandeten

    Auszug aus LG Dortmund, 14.01.2022 - 17 S 69/21
    Eine Abmahnung muss nicht erfolgen, wenn sie von vorneherein unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet, was insbesondere der Fall ist, wenn ein Wohnungseigentümer während des gegen ihn laufenden gerichtlichen Entziehungsverfahrens die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fortsetzt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZR 141/17 -, bei juris Rn. 10; Hogenschurz in: BeckOK WEG, 46. Edition, Stand 01.10.2021, § 17 Rn. 24).
  • AG Dortmund, 11.05.2021 - 511 C 17/20
    Auszug aus LG Dortmund, 14.01.2022 - 17 S 69/21
    Die Beklagte beantragt nunmehr, das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 11.05.2021, Aktenzeichen 511 C 17/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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