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LG Dortmund, 14.07.2006 - 9 T 339/06 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens; Leistungen einer Lebensversicherung und Steuerrückerstattung als zusätzliche finanzielle Mittel; Schutzzweck der Stundung greift nur zugunsten des redlichen Schuldners; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund - 260 IK 67705
- AG Dortmund, 23.02.2006 - 260 IK 67/05
- LG Dortmund, 14.07.2006 - 9 T 339/06
- BGH, 25.10.2007 - IX ZB 14/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Duisburg, 08.01.2002 - 63 IK 21/01
Auszug aus LG Dortmund, 14.07.2006 - 9 T 339/06
Ebenso wie im Prozesskostenhilferecht ist deshalb auch die Stundung zu verweigern, wenn der Schuldner sein Vermögen ohne dringende Notwendigkeit vermindert, obwohl er gerade ein kostenträchtiges Verfahren betreibt (AG Duisburg, NZI 2002, 217 m.w.N.).Ein redlicher Schuldner hat daher darauf bedacht zu sein, Rücklagen für die Kosten des Insolvenzverfahrens anzusparen, indem er unnötige Ausgaben vermeidet und zufließendes Vermögen bewahrt (AG Duisburg, NZI 2002, 217 m.w.N.).