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LG Dortmund, 16.02.2011 - 5 O 126/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tierhalterhaftung greift bei fehlendem Nachweis bezgl. der Erlaubnis zum Reiten des Tieres durch einen Dritten nicht ein; Eingreifen einer Tierhalterhaftung bei fehlendem Nachweis bezgl. der Erlaubnis zum Reiten des Tieres durch einen Dritten; Anspruch auf Schadensersatz ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 833; BGB § 859; BGB § 861
Tierhalterhaftung greift bei fehlendem Nachweis bezgl. der Erlaubnis zum Reiten des Tieres durch einen Dritten nicht ein; Eingreifen einer Tierhalterhaftung bei fehlendem Nachweis bezgl. der Erlaubnis zum Reiten des Tieres durch einen Dritten; Anspruch auf Schadensersatz ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 16.02.2011 - 5 O 126/09
- OLG Hamm, 25.11.2011 - 9 U 38/11
- BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92
Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier
Auszug aus LG Dortmund, 16.02.2011 - 5 O 126/09
Zwar fällt der Reiter nicht bereits deshalb aus dem Schutzzweck der Haftungsnorm des § 833 BGB heraus, weil er sich auf ein ihm gefälligkeitshalber überlassenes Pferd gesetzt und damit die von dem Tier ausgehende Gefahr freiwillig auf sich genommen hat (vgl. BGH, LNR 1992, 14756 = NJW 1993, Seite 2611 f).