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LG Dortmund, 18.09.2019 - 8 O 60/19 EnW |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 18.09.2019 - 8 O 60/19 EnW
- LG Dortmund, 19.09.2019 - 8 O 60/19
- OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - 27 U 19/19
- BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 21.02.2018 - U (Kart) 20/17
Bindung der Verweisung einer Nichtkartellsache an das Kartellgericht
Auszug aus LG Dortmund, 18.09.2019 - 8 O 60/19
Das Landgericht Dortmund ist vorliegend auf Grund der bindenden Verweisung durch das Landgericht Paderborn nach § 281 ZPO zuständig; weil Gründe für eine objektiv willkürliche Verweisung nicht ersichtlich sind, kann die Frage, ob hier tatsächlich eine Streitigkeit nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorliegt, offen bleiben (vgl. hierzu jüngst OLG Düsseldorf VI U 20/17, NZK 2018, 194 einerseits und OLG Köln 6 U 81/17 sowie OLG Köln, 8 AR 17/18, NZ Kart. - OLG Köln, 18.05.2018 - 8 AR 17/18
Bindungswirkung einer Verweisung zwischen Nichtkartell- und Kartellgerichten
Auszug aus LG Dortmund, 18.09.2019 - 8 O 60/19
Das Landgericht Dortmund ist vorliegend auf Grund der bindenden Verweisung durch das Landgericht Paderborn nach § 281 ZPO zuständig; weil Gründe für eine objektiv willkürliche Verweisung nicht ersichtlich sind, kann die Frage, ob hier tatsächlich eine Streitigkeit nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorliegt, offen bleiben (vgl. hierzu jüngst OLG Düsseldorf VI U 20/17, NZK 2018, 194 einerseits und OLG Köln 6 U 81/17 sowie OLG Köln, 8 AR 17/18, NZ Kart.
- OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - 27 U 19/19
Kein Gratis-Strom im Schweinestall
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. September 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (8 O 60/19 [EnW]) abgeändert.Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18. September 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund, Az. 8 O 60/19 [EnW], den Beklagten zu verurteilen, 1. an sie 126.292,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2018 abzüglich einer Rechnungskorrektur vom 10. September 2018 in Höhe von 2.737,40 EUR zu zahlen, 2. an sie Mahnkosten in Höhe von 10, 00 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.194,90 EUR zu zahlen.