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LG Dortmund, 19.06.2018 - 1 S 30/18 |
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- BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10
Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder …
Auszug aus LG Dortmund, 19.06.2018 - 1 S 30/18
Nach dem Beschluss des BGH (Az. V ZB 236/10) beträgt der Auffangstreitwert grundsätzlich 1.OOO,OO EUR . - OLG Celle, 14.01.2010 - 4 W 10/10
Streitwert bei Anfechtung eines Negativbeschlusses der …
Auszug aus LG Dortmund, 19.06.2018 - 1 S 30/18
Deshalb ist dort eine Zusammenrechnung nicht geboten und nur ein einheitlicher Streitwert zugrunde zu legen, weil es sich um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (vgl. OLG Celle, 4 W 10/10). - LG München I, 14.07.2016 - 36 S 3310/16
Vorratsbeschluss zur Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage zum Ausgleich …
Auszug aus LG Dortmund, 19.06.2018 - 1 S 30/18
So liegt ein Beschluss der WohnungseigentümerversammIung, eine vorhandene InstandhaItungsrückIage wieder aufzulösen, nur dann im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn dies nicht zur Unterschreitung der von § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG geforderten angemessenen lnstandhaltungsrückIage führt (LG München l, Urteil vom 14.07.2016, Az. 36 S 3310/16).
- BayObLG, 22.09.2004 - 2Z BR 142/04
Finanzierung größerer Reparaturarbeiten am Wohnungseigentum aus Rücklage oder …
Auszug aus LG Dortmund, 19.06.2018 - 1 S 30/18
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gehört die Ansammlung einer angemessenen InstandhaItungsrückste!lung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG aber zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG, auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch hat (BayObLG, Beschluss vom 22.09.2004, Az. 2Z BR 142/04). - LG München I, 11.09.2014 - 1 T 15087/14
Genehmigung der Jahresabrechnung entlastet nicht automatisch den Verwalter!
Auszug aus LG Dortmund, 19.06.2018 - 1 S 30/18
Sie müssen aus sich heraus verständlich sein (so u.a. LG München I, ZWE 2014, 419) und eine durchführbare Regelung enthalten. - BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03
Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über …
Auszug aus LG Dortmund, 19.06.2018 - 1 S 30/18
Eine vollständige Jahresabrechnung muss den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten ausweisen (BGH v. 17.07.2003, Az. V ZB 11/03), das bedeutet Angaben der Kontenstände zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums.