Rechtsprechung
LG Dortmund, 20.06.2018 - 10 O 102/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlungsanspruch auf Einspeisevergütung bei Reduzierung der Marktprämie auf Null hinsichtlich fehlender Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 20.06.2018 - 10 O 102/16
- OLG Hamm, 17.01.2020 - 30 U 246/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen …
Auszug aus LG Dortmund, 20.06.2018 - 10 O 102/16
Die Beklagte meint, der BGH (Az. VIII ZR 147/16, Urteil vom 05.07.2017) habe einer auf § 242 BGB beruhenden Aufklärungspflicht eine klare Absage erteilt.Ein grundsätzlich möglicher dahingehender Schadenersatzanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber gemäß § 280 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.07.2017, Az. VIII ZR 147/16, Rn. 67) scheidet jedoch vorliegend aus.
- LG Dortmund, 16.08.2017 - 10 O 26/17
Reduzierung der Marktprämie des Betreibers einer Windenergieanlage auf "Null" in …
Auszug aus LG Dortmund, 20.06.2018 - 10 O 102/16
So entsprach es der Vorstellung des Verordnungsgebers (BT-Drucksache 624/14, Seite 32), dass der Netzbetreiber ein Formular entwirft, dass der Betreiber einer Anlage zu nutzen hat, wenn er von den in § 15 SysStabV genannten Ausnahmen Gebrauch machen will (Landgericht Dortmund, Az. 10 O 26/17, Urteil vom 16.08.2017).
- OLG Hamm, 17.01.2020 - 30 U 246/18
Anlagebetreiber; Aufklärungspflicht; Biogasanlage; Einspeisevergütung; …
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.06.2018 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund - 10 O 102/16 - abgeändert:.Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20.06.2018, Az. 10 O 102/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 208.548,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.578,72 EUR seit dem 16.07.2016, aus 68.361,32 EUR seit dem 16.08.2016, aus 69.524,25 EUR seit dem 16.09.2016 und aus 4.084,05 EUR seit dem 16.10.2016 sowie weitere 3.859,40 EUR als Rechtsverfolgungskosten an sie zu zahlen.