Rechtsprechung
LG Dortmund, 23.02.2018 - 9 T 365/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zugehörigkeit von Einkünften des Schuldners aus Erbbauzinsen zur Insolvenzmasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 10.04.2017 - 255 IK 189/08
- LG Dortmund, 23.02.2018 - 9 T 365/17
- BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.04.2016 - IX ZB 69/15
Forderungspfändung: Unpfändbarkeit von nicht dem Erwerbseinkommen zuzuordnenden …
Auszug aus LG Dortmund, 23.02.2018 - 9 T 365/17
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO sind nur eigenständig erwirtschaftete Ansprüche ( BGH NJW-RR 2016, 761; BGH NJW-RR 2015, 895; BGH NJW-RR 2014, 1197 ).Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen ( BGH NJW-RR 2016, 761 ).
Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, stellen keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO dar ( BGH NJW-RR 2016, 761 ).
Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1 und 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt ( BGH NJW-RR 2016, 761; AG Norderstedt ZInsO 2017, 2189 ).
Da der Vorschrift des § 850i ZPO die Wertung zugrunde liegt, dass die Rechte der Gläubiger auf effektive Befriedigung ihrer berechtigten Forderungen zurückzutreten haben, soweit es erforderlich ist, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern ( BGH NJW-RR 2016, 761 ), stehen die Belange der Gläubiger einer Anwendung des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO nicht entgegen.
- BGH, 26.06.2014 - IX ZB 88/13
Insolvenzmasse: Pfändungsschutz für eigenständig erwirtschaftete Einkünfte des …
Auszug aus LG Dortmund, 23.02.2018 - 9 T 365/17
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO sind nur eigenständig erwirtschaftete Ansprüche ( BGH NJW-RR 2016, 761; BGH NJW-RR 2015, 895; BGH NJW-RR 2014, 1197 ).Unter § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO fallen auch Einkünfte aus kapitalistischer Tätigkeit, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind ( BGH NJW-RR 2014, 1197 ).
Dazu sind auch Verkaufserlöse zu rechnen ( BGH NJW-RR 2014, 1197 ).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verkaufte Sache vom Schuldner erarbeitet oder ohne Einsatz seiner Arbeitskraft erworben worden ist ( BGH NJW-RR 2014, 1197 ).
- BGH, 06.04.2017 - IX ZB 40/16
Insolvenzverfahren: Vorliegen einer unpfändbaren Aufwandsentschädigung; …
Auszug aus LG Dortmund, 23.02.2018 - 9 T 365/17
Hiermit verweist § 850i Abs. 1 ZPO auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO ( BGH MDR 2017, 665; BGH NJW-RR 2014, 1198 ).Es bedarf aber einer wertenden Entscheidung des Gerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO unter Abwägung der Belange des Schuldners und der Gläubiger zur Anwendung kommen ( BGH MDR 2017, 665; BGH NJW-RR 2014, 1198 ).
- BGH, 26.06.2014 - IX ZB 87/13
Insolvenzverfahren: Pfandfreistellung für Zusatzeinkünfte eines Altersrente …
Auszug aus LG Dortmund, 23.02.2018 - 9 T 365/17
Hiermit verweist § 850i Abs. 1 ZPO auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO ( BGH MDR 2017, 665; BGH NJW-RR 2014, 1198 ).Es bedarf aber einer wertenden Entscheidung des Gerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO unter Abwägung der Belange des Schuldners und der Gläubiger zur Anwendung kommen ( BGH MDR 2017, 665; BGH NJW-RR 2014, 1198 ).
- BGH, 23.04.2015 - VII ZB 65/12
Zwangsvollstreckung: Pfändungsschutz für Einkünfte aus Untervermietung
Auszug aus LG Dortmund, 23.02.2018 - 9 T 365/17
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO sind nur eigenständig erwirtschaftete Ansprüche ( BGH NJW-RR 2016, 761; BGH NJW-RR 2015, 895; BGH NJW-RR 2014, 1197 ). - BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des …
Auszug aus LG Dortmund, 23.02.2018 - 9 T 365/17
Für den Antrag des Schuldners besteht trotz des Ablaufs der Laufzeit der Abtretung und der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Erwerb bei den Erbbauzinsen und der Kaufpreisrente dem Grunde nach schon vor dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung angelegt war und deshalb die weiteren Zahlungen ohne eine Entscheidung nach § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO zur Insolvenzmasse gehören ( BGH NJW-RR 2014, 616; AG Norderstedt ZInsO 2017, 2189 ).