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   LG Dortmund, 24.03.2015 - 11 S 124/14   

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https://dejure.org/2015,33678
LG Dortmund, 24.03.2015 - 11 S 124/14 (https://dejure.org/2015,33678)
LG Dortmund, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 S 124/14 (https://dejure.org/2015,33678)
LG Dortmund, Entscheidung vom 24. März 2015 - 11 S 124/14 (https://dejure.org/2015,33678)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dortmunder Mietspiegel ist qualifzierter Mietspiegel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Dortmund, 25.06.2012 - 11 S 90/12

    Recht eines Vermieters auf Mieterhöhung bei Überschreiten des Mittelwerts der

    Auszug aus LG Dortmund, 24.03.2015 - 11 S 124/14
    Nach der ständigen Rspr. der Kammer (vgl. Beschl. v. 25.06.2012 - 11 S 90/12) ist bei Zugrundelegung von qualifizierten Mietspiegeln in aller Regel nur der Mittelwert der Mietspiegelspanne (sog. Median) zuzuerkennen.
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 54/04

    Zustimmungsbedürftigkeit des Wärmecontracting während laufenden Mietverhältnisses

    Auszug aus LG Dortmund, 24.03.2015 - 11 S 124/14
    So hat der BGH schon früh deutlich gemacht, dass einer Umlage dieser Mehrkosten nur bei Bestehen einer vertraglichen Regelung in Betracht komme (vgl. Urt. v. 06.04.2005 - VIII ZR 54/04).
  • AG Hamburg, 18.12.2019 - 49 C 213/18

    Mieterhöhung bei Wohnraummiete: Angaben zur energetischen Beschaffenheit der

    Bei der Bestimmung der Einzelvergleichsmiete ist insoweit vom Mittelwert auszugehen und sodann anhand der wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernden Faktoren eine Einzelbetrachtung vorzunehmen (vergleiche LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2017, 141421, Rn. 7; LG Dortmund, BeckRS 2015, 18804).
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.12.2017 - 7 S 2724/17

    Ermittlung der ortsübliche Mietzinsspanne bei Vorliegen eines Mietspiegels

    c) Ausgangspunkt für die konkrete Bestimmung der Einzelvergleichsmiete ist nach Auffassung der Kammer der Mittelwert der Spanne (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 24.03.2015 - 11 S 124/14), vorliegend 8, 44 EUR/qm.
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