Rechtsprechung
   LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18 Kart.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,4354
LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18 Kart. (https://dejure.org/2019,4354)
LG Dortmund, Entscheidung vom 27.02.2019 - 8 O 19/18 Kart. (https://dejure.org/2019,4354)
LG Dortmund, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 8 O 19/18 Kart. (https://dejure.org/2019,4354)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,4354) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Auszug aus LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich formuliert sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bliebe, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 - Restwertbörse II m.w.N.; ferner BGH, KZR 87/13, Rn. 23 - juris und Kammer, 8 O 10/18 Kart.).

    Davon ist im Regelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (BGH, KZR 87/13, Rn. 23 - juris).

    Jedenfalls über einen gewissen Zeitraum kann einem vertragswidrigen Verhalten bei der Interessenabwägung eine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. BGH, KZR 87/13, juris).

    Schließlich führt aber auch eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichen unbilligen Behinderung (vgl. BGH, KZR 87/13, Rn. 59 f - juris) zu keinem anderen Ergebnis.

  • BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14

    Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten - Jaguar-Vertragswerkstatt

    Auszug aus LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Ob die Behinderung unbillig ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes zu orientieren hat (BGH KZR 41/14, Juris).

    Zwar kann der Abbruch die Lieferbeziehung durch ein marktbeherrschendes oder marktmächtiges Unternehmen dann unbillig sein, wenn keine angemessene Umstellungsfrist gewährt wird (BGH-KZR 41/14, juris; OLG Dresden, a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2019 - Kart 7/18
    Auszug aus LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Soweit der Kartellsenat des OLG Düsseldorf in seiner Berufungsentscheidung zur erstinstanzlichen Entscheidung der Kammer im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens Bedenken geäußert hat, weil der Antrag seinerzeit auf die "gegenwärtig gültigen Preise und Konditionen" (so wie hier im Ausgangsklageantrag) Bezug nehme, diese sich aber weder aus dem Klägervortrag noch aus dem sonstigen Akteninhalt einschließlich der Anlagen ergäben (vgl. OLG Düsseldorf, VI U Kart. 7/18), ist nun - anders als im dortigen Verfahren - der Antrag insoweit geändert, als das anstelle des genannten Passus nunmehr auf die "jeweils aktuell gültigen Preise und Konditionen" Bezug genommen wird und insoweit auch die derzeit gültigen Preise im hiesigen Verfahren angesichts der Anlagen zum Protokoll mitgeteilt worden sind (vgl. Blatt 428/429 der Gerichtsakte).

    Denn angesichts gerade dieser personellen Verflechtungen zwischen den beteiligten Unternehmen - insoweit wird auf die Darlegungen der Beklagten in der Klageerwiderung, die durch die Klägerin nicht in Abrede gestellt worden sind, Bezug genommen - ist es unerheblich, dass das treuwidrige Verhalten damals nicht von der Klägerin selber, sondern von einer anderen Konzerngesellschaft ausgegangen ist, indem die dort in Rede stehende Preiserhöhung widerrechtlich erzwungen worden war (vgl. schon OLG Düsseldorf, VI-U Kart. 7/18, Seite 42 des Umdrucks).

  • BGH, 23.01.2018 - KVR 3/17

    Hochzeitsrabatte - Edeka durfte keine Lieferantenrabatte fordern

    Auszug aus LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Dies ist durch den BGH selber in seiner Entscheidung "Hochzeitsrabatte" (Urt. v. 23.01.18, KVR 3/17 = NZKart 2018, 136, Rn. 46 ff.) noch mit dem Bild einer Asymmetrie der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Unternehmen näher verdeutlicht worden.
  • OLG Brandenburg, 01.08.2007 - 3 U 109/06

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Leistungsklage aus dem selben

    Auszug aus LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Hinzu kommt, dass nach weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg, 3 U 109/06) sich in Fällen wie diesen die Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO letztlich einfachere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt, die am besten dem Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess Rechnung trägt.
  • OLG Hamm, 24.09.2009 - 4 U 104/09

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich einer Abmahnung

    Auszug aus LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Es entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung, dass das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage entfallen kann, wenn nachträglich eine vorrangige Leistungsklage erhoben worden ist, soweit diese ohne Zustimmung der insoweit Beklagten nicht mehr zurückgenommen werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2009, 4 U 104/09).
  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

    Auszug aus LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich formuliert sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bliebe, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 - Restwertbörse II m.w.N.; ferner BGH, KZR 87/13, Rn. 23 - juris und Kammer, 8 O 10/18 Kart.).
  • LG Braunschweig, 12.08.2016 - 21 O 1590/16

    Einstweilige Verfügungen im VW-Zulieferer-Streit

    Auszug aus LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Die betroffenen Gesellschaften der W-Gruppe erwirkten daraufhin vor dem Landgericht Braunschweig zwei einstweilige Verfügungen, gerichtet auf die weitere Belieferung durch F und D (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 12.08.2016, 21 O 1578/16, Anlage B 26 sowie Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.08.2016, 21 O 1590/16, Anlage B 27).
  • LG Braunschweig, 12.08.2016 - 21 O 1578/16

    Begründetheit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich

    Auszug aus LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Die betroffenen Gesellschaften der W-Gruppe erwirkten daraufhin vor dem Landgericht Braunschweig zwei einstweilige Verfügungen, gerichtet auf die weitere Belieferung durch F und D (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 12.08.2016, 21 O 1578/16, Anlage B 26 sowie Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.08.2016, 21 O 1590/16, Anlage B 27).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - U (Kart) 7/18

    "MUB-Hintersitzlehnen"

    Auszug aus LG Dortmund, 27.02.2019 - 8 O 19/18
    Diese Zurückweisung der Anträge hatte im Ergebnis ausweislich des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: VI-U (Kart) 7/18; vgl. Anlage B 84) Bestand.
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 19/18 (Kart)) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht