Rechtsprechung
   LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29393
LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14 (Kart) (https://dejure.org/2020,29393)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30.09.2020 - 8 O 115/14 (Kart) (https://dejure.org/2020,29393)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) (https://dejure.org/2020,29393)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,29393) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schienenkartell: Kommt die Düsseldorfer Tabelle im Kartellrecht?

  • d-kart.de (Entscheidungsbesprechung)

    Paukenschlag in Dortmund: Freie Schätzung von Kartellschäden

  • schalast.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erneute aufsehenerregende Entscheidung des LG Dortmund im Schienenkartell

Papierfundstellen

  • BB 2020, 2575
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (62)

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14
    Die gängige Definition des Merkmals geht hin zu einer auf der Kartellrechtsverletzung beruhenden "abstrakten Möglichkeit eines Schadens" ( Lahme/Ruster, NZKart, 2019, 199 mwN); teils wird gar eine "konkrete Beeinträchtigung" gefordert (s . Fritzsche/Klöppner/Schmidt, NZKart 2016, 412, 415 sowie Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 53 ff; Wagner , JZ 2019, 470; Ohlhoff in Kamann/Ohlhoff/Völcker , Kartellverfahren und Kartellprozess, § 26 Rn. 121), wobei es hier zu einer teilweisen Vermischung oder doch jedenfalls zu Unschärfen im Hinblick auf die Trennung der Begriffe "Kartellbetroffenheit" und "Kartellbefangenheit" kommt (vgl. dazu auch BGH, U. v. 11.12.2018, KZR 26/17, NZKart 2019, 101 - Schienenkartell I - Tz 59 einerseits und BGH, U. v. 28.01.2020, KZR 24/17, NZKart 2020, 136 - Schienenkartell II, Tz 26 a.E. andererseits).

    Den Entscheidungen des BGH vom 11.12.2018 (KZR 26/17 - Schienenkartell I) und vom 28.01.2020 (KZR 24/17 - Schienenkartell II; nichts anderes gilt für die weiteren Entscheidungen KZR 23/17, KZR 25/17 und KZR 27/17) ist insoweit nicht zu entnehmen, dass all dies nunmehr keine Geltung mehr beanspruchen soll.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung "Schienenkartell II" (KZR 24/17 Tz 23 ff.) selber ausgeführt, dass der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 1 GWB sowie des Art. 101 AEUV geltend zu machen, sich im Ausgangspunkt nach den Vorschriften des GWB richte, allerdings - wenn ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede stehe - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen seien, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Person des Ersatzpflichtigen als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu entnehmen sein sollen (BGH, KZR 24/17, Tz 23 unter Verweis auf EuGH, C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; EuGH, C-724/17, NJW 2019, 1197 Rn. 26 - Skanska; EuGH, C-435/18, EuZW 2020, 198 Rn. 27 ff. - Otis).

    Vielmehr könne sich - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Otis - der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren Vermögensposition sich die Kartellabsprache wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt habe, was der Weite des Schutzbereichs des Art. 101 AEUV entspreche (BGH, KZR 24/17 Tz 24 - juris).

    Aus Sicht der Kammer zeigt dies letztlich, dass es bei einer Kausalitätsbetrachtung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität sein Bewenden haben muss, zumal nach der Rechtsprechung des Kartellsenats eine haftungsbegründende Kausalität ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, KZR 25/14 Tz 43 - Lottoblock II und in der Sache auch - wenn auch in der Diktion ungenau - BGH, KZR 24/17 Tz 25, 26 - juris).

    Aber auch wenn man mit dem BGH (KZR 24/17 Tz 25 - juris) unter dem Maßstab des § 286 ZPO weiterhin prüfen will, ob "dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen," führt dies im Streitfall zu keiner anderen Bewertung.

    Mit dem Kartellsenat des BGH ist die Frage nach der Kartellbefangenheit einzelner Erwerbsvorgänge als gleichbedeutend mit der für den unionsrechtlich determinierten Schadensersatz maßgeblichen Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Kartellabsprache und dem Vorliegen eines individuellen Schadens anzusehen (vgl. dazu BGH, KZR 24/17 Tz 27).

    Da der aus einem Verstoß gegen kartellrechtliche Verhaltensnormen folgende Schadensersatzanspruch unabhängig von der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts entsteht, ist im Gegensatz zu deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen, welche die Verletzung eines Rechtsguts voraussetzen, bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen (BGH, KZR 24/17 Tz 29 - Schienenkartell II; BGH KZR 25/14Rn 42 f. - Lottoblock II mwN. - jeweils zitiert nach juris).

    Der BGH hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass die an den Nachweis dieses Schadens zu stellenden Anforderungen sich nach dem deutschen Zivilprozessrecht richten, auch wenn der Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität im Ausgangspunkt unionsrechtlich determiniert ist, weil nach dem Inhalt des Unionsrechts jeder Schaden, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV steht, nach dieser Vorschrift ersatzfähig ist, ohne dass es auf einen spezifischen Zurechnungszusammenhang ankäme (BGH, KZR 24/17 Tz 30 - juris mit Verweis auf EuGH, C-435/18 = NZKart 2020, 30 Tz 30 f. - Otis).

    Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. zum Ganzen BGH, KZR 24/17 Tz 30; ferner Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29.07.2019, C-435/18 Tz 44 - Otis u.a./Land Oberösterreich.).

    Dabei kann dahinstehen, ob dem BGH dahingehend zu folgen ist, dass es bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es hier in Rede steht, an der für die Anwendung eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (BGH, KZR 24/17 Tz 31; ferner BGH, KZR 26/17 = NZKart 2019, 101 Tz 57 - Schienenkartell I; gleichlautend auch KRZ 23/17, 25/17 und 27/17; äußerst kritisch dazu OLG Düsseldorf, U. v. 23.01.2019, VI-U [Kart] 18/17, NZKart 2019, 101, Tz 67 ff.; anders offenbar auch noch BGH, KZR 56/16 - Grauzement II - Tz 30, 35 f.), fehlt.

    Diese führt zu der Annahme, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, KZR 24/17 - Schienenkartell II - Tz 40 - juris; vgl. ferner schon BGH, U. v. 08.01.1992, 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; BGH, B. v. 28. Juni 2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; B. v. 26.02.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, KZR 56/16 Tz 35 - Grauzement II - juris).

    Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dem "Ob" des Schadens und der Schadenshöhe (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 54 - Schienenkartell II) ist daher gleichzeitig aufgrund dieser Sachverhaltsaspekte der Weg für die Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO eröffnet.

    Der Tatrichter ist nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO aber bei der Frage, ob er ein Sachverständigengutachten einholt, freier gestellt als im Rahmen der Tatsachfeststellung nach § 286 ZPO (so explizit BGH, KZR 24/17 Tz 46 f.), denn § 287 ZPO schränkt das Gebot der Erschöpfung von Beweisanträgen mit der Folge ein, dass das Gericht an Beweisanträge nicht gebunden ist (BGH, aaO., ferner schon BGH, U. v. 09.10.1990, VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412, 1413).

    Zwar ist stets zu beachten, dass der (Gegen-)Beweisantritt zu einer Haupttatsache auch bei Anwendung der Maßstäbe des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf Grund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden darf (vgl. BGH, KZR 24/17 Tz 37; BGH, B. v. 07.12.2006, IX ZR 173/03, NJW-RR 2007, 500 Rn. 10; U. v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345 Rn. 17).

    Ein unmittelbarer Beweis der Haupttatsache oder ihres Gegenteils wird aber im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 37 im Rahmen eines Parallelfalls aus dem Schienenkartell).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14
    Insoweit kann der herkömmlichen Einordnung folgend die Klägerin als unmittelbare und nicht etwa als mittelbare Erwerberin angesehen werden, obwohl auch die Einordnung als solche hier zu keinem abweichenden Ergebnis führen würde (vgl. dazu LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, Rn 46 ff. - juris; diese Unterscheidung durch Annahme einer einheitlichen Anspruchsinhaberschaft für Konzernunternehmen und ähnlich eng verbundene Rechtspersönlichkeiten für das Kartellrecht vermeidend jüngst auch Kersting , WuW 2019, 290, 297 f.; in eine ähnliche Richtung deutend jetzt offenbar auch BGH, U. v. 19.05.2020, KZR 8/18 - Schienenkartell IV - Tz 49 und 64 - juris).

    Zwar kommt, dem Kartellsenat des BGH folgend, der Einwand der Vorteilsausgleichung grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Geschädigten Zuwendungen eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers zufließen und diese Zuwendungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen (BGH, KZR 8/18 Tz 47 - Schienenkartell IV - juris).

    Dem Kartellsenat folgend hat in einem solchen Fall der Abnehmer des Kartellbeteiligten den ihm entstandenen Schaden vollständig oder teilweise an den Zuwendungsgeber weitergereicht, der dann aus Sicht des BGH - unter Bezugnahme auf die Entscheidung in der Rechtssache Otis des EuGH (U. v. 12.12.2019, C-435/18) - seinerseits grundsätzlich zur Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs berechtigt wäre (BGH, KZR 8/18, aaO.).

    Denn dem Kartellsenat folgend kommt eine Vorteilsanrechnung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es an einem solchen adäquat-kausalen Zusammenhang mangelt (BGH, KZR 8/18, aaO.).

    Die Beklagten sind ob ihres eher oberflächlichen Vortrages hierzu dieser ihnen obliegenden Darlegungslast schon nicht hinreichend nachgekommen, doch kann dies hier aufgrund der Besonderheiten des Falles auch dahinstehen; gleichfalls kommt es nicht auf die Frage an, ob die Klägerin womöglich eine sekundäre Darlegungslast traf (vgl. dazu BGH, KZR 8/18 Tz 52 ff. - Schienenkartell IV), obwohl dies nach dem Ansatz des BGH ohnehin nicht der Fall sein dürfe (s. BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Schon im Rahmen einer Lieferkette auf ein und demselben Markt werden - so denn eine Weitergabe eines Kartellaufschlages überhaupt stattfand - regelmäßig spätestens beim Endverbraucher, je nach Länge der Lieferkette aber auch schon auf vorherigen Marktstufen, derartig geringe Schäden ankommen, dass diese nicht mit einer Schadensersatzklage verfolgt werden und der Kartellant somit faktisch von seiner Schadensersatzverpflichtung frei würde (vgl. dazu Bien in FS Möschel, 2011, 131, 132; Hirner/Mayr-Riedel , wbl 2016, 366, 367; Klumpe/Thiede , BB 2016, 3011, 3012; Podszun/Kreifels , GWR 2017, 67, 68., und insbesondere der Sache nach jetzt auch BGH, KZR 8/18 Tz 62- Schienenkartell IV).

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun , 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Dass dies die Kartellbeteiligten auch nicht unbillig in die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bringt, zeigt sich im konkreten Fall schon konkret daran, dass kein einziger Rechtsstreit bekannt ist, in dem Kartellbeteiligte des Schienenkartells von Verbrauchern aufgrund überhöhter Ticketpreise in Anspruch genommen worden wären (in diese Richtung instruktiv auch BGH, KZR 8/18 Tz 62 - Schienenkartell IV); angesichts des Zeitablaufs ist eine solche Inanspruchnahme auch nun gänzlich ausgeschlossen.

    Die Kammer hält darüber hinaus auch daran fest, dass in Fällen wie dem Vorliegenden das Bestehen eines für den Weiterwälzungseinwand erforderlichen Anschlussmarktes (vgl. dazu auch BGH, KZR 75/10 Tz 47 - ORWI - und jetzt BGH, KZR 8/18 Tz 58 f. - Schienenkartell IV) Zweifeln unterworfen ist.

    Aber auch wenn man mit dem BGH (KZR 8/18 Tz 58 sowie Roth in Frankfurter Kommentar, § 33c GWB Rn. 30) einen solchen Anschlussmarkt hier annehmen bzw. den Gedanken verfolgen will, dass die Klägerin bei einem fehlenden Markt "erst recht" in der Weitergabe des Kartellaufschlages frei war (so LG Berlin, 16 O 193/11, Tz 60 - juris), so ist doch zu berücksichtigen, dass die Preisbildung bei Fahrtickets, anders als diejenige beim Weiterverkauf von Waren, in keiner unmittelbaren Relation zum Einkaufspreis für bestimmte Infrastruktur steht, sondern eine Fülle anderer Faktoren für die Bestimmung maßgeblich sind (dazu auch BGH, aaO., Tz 59).

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14
    Der Klägerin steht im Hinblick auf den Erwerbsvorgang 6) (ÖPNV-BP L403) zunächst dem Grunde nach ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 33 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden, nach dem intertemporären Recht für den Erwerbsvorgang im Jahre 2004 maßgeblichen Fassung zu (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, U. v. 28.06.2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI, ferner Kammer in LG Dortmund, 8 O 90/14, NZKart 2017, 86 ff, Rn 80 ff. - Schienenkartell).

    Für die Zeit nach Juli 2005, also im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge 7) und 8), gilt § 33 Abs. 3 S. 1 mit Abs. 1 GWB in der ab Juli 2005 bis zum Eintritt der 9. GWB-Novelle geltenden Fassung i.V.m. §§ 830, 840 BGB (vgl. so auch LG Dortmund, 8 O 90/14 aaO. mit Verweis auf BGH, KZR 75/10) wegen des - vorsätzlichen - Verstoßes gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV.

    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, U. v. 12.06.2018, KZR 56/16, NZKart 2018, 315, Tz 30 ff. - Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, NZKart 2018, 477, Rn. 86 - Schienenkartell; so schon LG Dortmund, 8 O 90/14 Rn 95 - juris).

    Steht somit aber in der Tat jedermann, der einen kausal durch die Kartellrechtsverletzung bewirkten Schaden erlitten hat, ein Schadensersatzanspruch zu, können für diejenigen, die von dem Rechtsverletzer unmittelbar oder in einer Lieferkette, also mittelbar erworben haben, keine strengeren Regeln gelten (so ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Landgericht Dortmund, 8 O 90/14 Kart - Schienenkartell; Landgericht Dortmund, 8 O 13/17 Kart - LKW-Kartell; zustimmend Thiede , NZKart 2017, 68; und Bellinghausen/Grothaus , NZKart 2018, 116, 117f).

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun , 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

    Dass die Ausschreibungen zudem womöglich kundenspezifisch ausgerichtet waren und dabei technische Spezifikationen eine Rolle gespielt haben mögen, liegt letztlich in der Natur der Sache und begründet keinen Verstoß gegen die bei Ausschreibung erforderliche Sorgfalt (so schon LG Dortmund, U. v. 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart), NZKart 2017, 86, Tz 149 und ausführlich in einem Parallelfall OLG Düsseldorf, VI-U(Kart) 1/17 Tz 173 - juris).

    Die Frage, ob die mit Wirkung zum 01. Juli 2005 eingeführte Bestimmung des § 33 Abs. 5 GWB auf zu diesem Stichtag noch nicht verjährter "Altfälle" anwendbar ist, ist höchstrichterlich nun eindeutig zugunsten der Anwendbarkeit auf Altfälle entschieden (vgl. BGH, KZR 56/16, NZKart 2018, 315 Tz 55 ff. - Grauzement II; so zuvor LG Dortmund, 8 O 90/14 (Kart) Tz 158 - juris).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht der Anspruch aber nicht bereits ab Auftragserteilung, sondern mit der Wendung "ab Schadensentstehung" kann die Klägerin die Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung verlangen, da ihr erst ab diesem Zeitpunkt die Nutzung des jeweiligen Geldbetrages entzogen ist (so schon Kammer in LG Dortmund, U. v. 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) Rn. 153 - juris).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14
    Die gängige Definition des Merkmals geht hin zu einer auf der Kartellrechtsverletzung beruhenden "abstrakten Möglichkeit eines Schadens" ( Lahme/Ruster, NZKart, 2019, 199 mwN); teils wird gar eine "konkrete Beeinträchtigung" gefordert (s . Fritzsche/Klöppner/Schmidt, NZKart 2016, 412, 415 sowie Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 53 ff; Wagner , JZ 2019, 470; Ohlhoff in Kamann/Ohlhoff/Völcker , Kartellverfahren und Kartellprozess, § 26 Rn. 121), wobei es hier zu einer teilweisen Vermischung oder doch jedenfalls zu Unschärfen im Hinblick auf die Trennung der Begriffe "Kartellbetroffenheit" und "Kartellbefangenheit" kommt (vgl. dazu auch BGH, U. v. 11.12.2018, KZR 26/17, NZKart 2019, 101 - Schienenkartell I - Tz 59 einerseits und BGH, U. v. 28.01.2020, KZR 24/17, NZKart 2020, 136 - Schienenkartell II, Tz 26 a.E. andererseits).

    Den Entscheidungen des BGH vom 11.12.2018 (KZR 26/17 - Schienenkartell I) und vom 28.01.2020 (KZR 24/17 - Schienenkartell II; nichts anderes gilt für die weiteren Entscheidungen KZR 23/17, KZR 25/17 und KZR 27/17) ist insoweit nicht zu entnehmen, dass all dies nunmehr keine Geltung mehr beanspruchen soll.

    Dabei kann dahinstehen, ob dem BGH dahingehend zu folgen ist, dass es bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es hier in Rede steht, an der für die Anwendung eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (BGH, KZR 24/17 Tz 31; ferner BGH, KZR 26/17 = NZKart 2019, 101 Tz 57 - Schienenkartell I; gleichlautend auch KRZ 23/17, 25/17 und 27/17; äußerst kritisch dazu OLG Düsseldorf, U. v. 23.01.2019, VI-U [Kart] 18/17, NZKart 2019, 101, Tz 67 ff.; anders offenbar auch noch BGH, KZR 56/16 - Grauzement II - Tz 30, 35 f.), fehlt.

    Denn bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell wie dem hier in Rede stehenden Schienenkartell, kommt dem Erfahrungssatz nach der Rechtsprechung des BGH eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. BGH, KZR 26/17 Tz 56 - Schienenkartell I).

    Der Umstand, dass die Erwerbe zu einem Zeitpunkt stattfanden, zu dem das Kartell bereits einige Jahre bestand, schließt auch jegliche Anfangsschwierigkeiten des Kartells und seiner Durchsetzung, die den BGH noch in seiner Entscheidung Schienenkartell I (KZR 26/17 Tz 62) haben zweifeln lassen, eindeutig aus, was ein klares Indiz auch für die Kartellbefangenheit der drei Erwerbsvorgänge ist.

    Zu keiner anderen Bewertung führt insoweit der regelmäßig durch die Beklagten im Rahmen des "Schienenkartell-Komplexes" gehaltene Vortrag, die "lediglich" auf eine verbesserte Auslastung der Produktionskapazitäten gerichtete Funktionsweise des Kartells werde dadurch bestätigt, dass nach der Aufdeckung des Kartells ein Teil dieser Kapazitäten weggefallen und die Preise im Ergebnis gestiegen seien (vgl. dazu etwa auch BGH, KZR 26/17, Tz 58 - Schienenkartell I).

    ... Die konkreten Vorgaben in den Ausschreibungen haben es auch Kartellaußenseitern wie der G. GmbH ermöglicht, die Ausschreibung zu bewerten und ihre eigene Preissetzung mit der beobachteten Preisentwicklung - jedenfalls im Bereich Vignolschienen - abzugleichen.", vgl. OLG München, 08.03.2018, U 3497/16 Kart, NZKart 2018, 230 = BeckRS 2018, 6691 Tz 11) sind dabei erkennbar zu pauschal und auch nicht mit der durch den BGH in den neuen Entscheidungen zum Schienenkartell (s. BGH, KZR 26/17, 24/17, 25/17, 27/17) geforderten Einzelfallbetrachtungen in Einklang zu bringen.

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14
    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, U. v. 12.06.2018, KZR 56/16, NZKart 2018, 315, Tz 30 ff. - Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, NZKart 2018, 477, Rn. 86 - Schienenkartell; so schon LG Dortmund, 8 O 90/14 Rn 95 - juris).

    Denn nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts operierte das Kartell nicht nur bundesweit, sondern an ihm waren durchgängig jedenfalls die Beklagten zu 3. und 5. beteiligt, was für sich allein schon die Vermutung begründet, dass in kartellbefangener Zeit alle Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien (Schienen, Weichen) in Deutschland von dem Kartell erfasst gewesen sind (so in einem Parallelfall auch OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Tz 99 f.).

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (so schon OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Tz 116 mwN - Schienenkartell).

    Insbesondere ist nach dem Sach- und Streitstand nicht auszuschließen, dass zu den hier interessierenden Zeitpunkten jeweils ein von den oben genannten Durchschnittspreisen erheblich nach unten abweichendes durchschnittliches Preisniveau geherrscht hat, das keinen vernünftigen Zweifel an einer kartellbedingten Preisüberhöhung zulässt (so mit Recht schon zu einem parallel gelagerten Fall OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Tz 133 - juris).

    Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Bundeskartellamt bezüglich der Durchsetzung des Kartells auch Feststellungen über eine nicht verschriftlichte Kommunikation zwischen den Kartellteilnehmern, namentlich zum Beispiel in Gestalt von Telefongesprächen oder Besprechungskreisen (Sitzungen), getroffen hat (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 1/17 Tz 110 mwN).

    Auf den darüber hinaus einschlägigen Aspekt, dass die Nahverkehrsunternehmen des Ruhrgebiets und auch die Klägerin nachgerade durchweg nicht in der Lage sind, den von ihnen verantworteten Personenverkehr kostendeckend zu betreiben, weshalb auch schon in der Sache mit den Erwägungen des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf (U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Rn. 146 ff.- juris) eine Weiterwälzung ausschiede, kommt es nach all dem hier schon nicht an.

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14
    Der Klägerin steht im Hinblick auf den Erwerbsvorgang 6) (ÖPNV-BP L403) zunächst dem Grunde nach ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 33 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden, nach dem intertemporären Recht für den Erwerbsvorgang im Jahre 2004 maßgeblichen Fassung zu (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, U. v. 28.06.2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI, ferner Kammer in LG Dortmund, 8 O 90/14, NZKart 2017, 86 ff, Rn 80 ff. - Schienenkartell).

    Für die Zeit nach Juli 2005, also im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge 7) und 8), gilt § 33 Abs. 3 S. 1 mit Abs. 1 GWB in der ab Juli 2005 bis zum Eintritt der 9. GWB-Novelle geltenden Fassung i.V.m. §§ 830, 840 BGB (vgl. so auch LG Dortmund, 8 O 90/14 aaO. mit Verweis auf BGH, KZR 75/10) wegen des - vorsätzlichen - Verstoßes gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV.

    Der Sache nach handelt es sich bei dem Weiterwälzungseinwand ("Passing-on-Einwand") ebenfalls um den Einwand der Vorteilsausgleichung (BGH, KZR 75/10 Tz 57 ff. - ORWI - juris).

    Denn schon aufgrund von im Rahmen des Vorteilsausgleichs allgemein zu berücksichtigender Wertungsgesichtspunkte (vgl. BGH, KZR 75/10 Rn. 58 - ORWI; BGH, X ZR 126/13, MDR 2015, 13, Tz 14; BGH, VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, Tz 18 mwN; LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 382, Tz 121 ff; Topel , in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016, § 50, Rn. 101; die Anwendung solcher Wertungsgesichtspunkte ist auch in anderen europäischen Ländern anerkannt, so für die Niederlande Hoge Raad, U. v. 08.07.2016, ECLI:NL:HR:2016:1483, Nr. 4.4.3 - TenneT/ABB und für das Vereinigte Königreich CAT, U. v. 14.07.2016, CAT 11, Az. 1241/5/7/15 Rn. 484(5) - Sainsbury"s/Mastercard) ist der Weiterwälzungseinwand hier ausgeschlossen.

    Denn um eine Nichthaftung der Kartellanten, die es - wie nicht zuletzt auch von der Richtlinie und schon durch den BGH in ORWI (KZR 75/10 Tz 75) gefordert - zu verhindern gilt, ist eine andere Lösung de lege lata mangels kollektiver Rechtsschutzelemente (vgl. dazu Faure/Weber , JETL 2015, 163 ff., Klumpe/Thiede , BB 2016, 3011, 3012) nicht vorhanden, zumal auch die Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung durch das Bundeskartellamt oder Verbände nach §§ 34, 34a GWB keine Alternative darstellt (LG Dortmund, aaO., ferner Petrasincu, WuW 2016, 331, 332).

    Die Kammer hält darüber hinaus auch daran fest, dass in Fällen wie dem Vorliegenden das Bestehen eines für den Weiterwälzungseinwand erforderlichen Anschlussmarktes (vgl. dazu auch BGH, KZR 75/10 Tz 47 - ORWI - und jetzt BGH, KZR 8/18 Tz 58 f. - Schienenkartell IV) Zweifeln unterworfen ist.

  • EuGH, 12.12.2019 - C-435/18

    Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14
    Die weitergehende Auslegung, die dem Merkmal insbesondere in der jüngsten instanzgerichtlichen Rechtsprechung gegeben worden ist, wonach gar vertiefter klägerischer Vortrag dazu erforderlich sei, dass der einzelne Erwerbsvorgang Gegenstand einer Kartellabrede gewesen sei (z.B. OLG Nürnberg, B. v. 08.07.2019, 3 U 1876/18 Tz 86 - HEMA-Vertriebskreis II - juris, NZKart 2020, 38 = BeckRS 2019, 26970; auf gleicher Linie aber auch LG Nürnberg-Fürth, U. v. 17.10.2019, 19 O 9543/16 - KWR-Arbeitskreis, NZKart 2019, 678; LG Leipzig, U. v. 13.08.2019, 5 O 1850/15 - Schienenkartell, NZKart 2019, 614, Rn 81 ff.) ist bereits nicht mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kone" (U. v. 05.06.2014, C-557/12, NZKart 2014, 263) und insbesondere nicht mit der Entscheidung in der Rechtssache "Otis" (EuGH, C-435/18, EuZW 2020, 198) vereinbar.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung "Schienenkartell II" (KZR 24/17 Tz 23 ff.) selber ausgeführt, dass der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 1 GWB sowie des Art. 101 AEUV geltend zu machen, sich im Ausgangspunkt nach den Vorschriften des GWB richte, allerdings - wenn ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede stehe - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen seien, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Person des Ersatzpflichtigen als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu entnehmen sein sollen (BGH, KZR 24/17, Tz 23 unter Verweis auf EuGH, C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; EuGH, C-724/17, NJW 2019, 1197 Rn. 26 - Skanska; EuGH, C-435/18, EuZW 2020, 198 Rn. 27 ff. - Otis).

    Der BGH hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass die an den Nachweis dieses Schadens zu stellenden Anforderungen sich nach dem deutschen Zivilprozessrecht richten, auch wenn der Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität im Ausgangspunkt unionsrechtlich determiniert ist, weil nach dem Inhalt des Unionsrechts jeder Schaden, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV steht, nach dieser Vorschrift ersatzfähig ist, ohne dass es auf einen spezifischen Zurechnungszusammenhang ankäme (BGH, KZR 24/17 Tz 30 - juris mit Verweis auf EuGH, C-435/18 = NZKart 2020, 30 Tz 30 f. - Otis).

    Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. zum Ganzen BGH, KZR 24/17 Tz 30; ferner Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29.07.2019, C-435/18 Tz 44 - Otis u.a./Land Oberösterreich.).

    Dem Kartellsenat folgend hat in einem solchen Fall der Abnehmer des Kartellbeteiligten den ihm entstandenen Schaden vollständig oder teilweise an den Zuwendungsgeber weitergereicht, der dann aus Sicht des BGH - unter Bezugnahme auf die Entscheidung in der Rechtssache Otis des EuGH (U. v. 12.12.2019, C-435/18) - seinerseits grundsätzlich zur Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs berechtigt wäre (BGH, KZR 8/18, aaO.).

  • LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14
    Steht somit aber in der Tat jedermann, der einen kausal durch die Kartellrechtsverletzung bewirkten Schaden erlitten hat, ein Schadensersatzanspruch zu, können für diejenigen, die von dem Rechtsverletzer unmittelbar oder in einer Lieferkette, also mittelbar erworben haben, keine strengeren Regeln gelten (so ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Landgericht Dortmund, 8 O 90/14 Kart - Schienenkartell; Landgericht Dortmund, 8 O 13/17 Kart - LKW-Kartell; zustimmend Thiede , NZKart 2017, 68; und Bellinghausen/Grothaus , NZKart 2018, 116, 117f).

    Insoweit kann der herkömmlichen Einordnung folgend die Klägerin als unmittelbare und nicht etwa als mittelbare Erwerberin angesehen werden, obwohl auch die Einordnung als solche hier zu keinem abweichenden Ergebnis führen würde (vgl. dazu LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, Rn 46 ff. - juris; diese Unterscheidung durch Annahme einer einheitlichen Anspruchsinhaberschaft für Konzernunternehmen und ähnlich eng verbundene Rechtspersönlichkeiten für das Kartellrecht vermeidend jüngst auch Kersting , WuW 2019, 290, 297 f.; in eine ähnliche Richtung deutend jetzt offenbar auch BGH, U. v. 19.05.2020, KZR 8/18 - Schienenkartell IV - Tz 49 und 64 - juris).

    Zudem hat die Kammer bereits in anderem Zusammenhang schon ausgeführt, (LG Dortmund, U. v. 27.06.2018, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 328 Tz 60), dass der einzelne Anbieter bei einem bestehenden Quotenkartell kaum Anreiz zur Senkung seiner Preise hat, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, sondern vielmehr größere Möglichkeiten zur Erhöhung seiner Preise hat, da er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren (ähnlich OLG Karlsruhe, U. v. 31.07.2013, 6 U 51/12, Tz 55 - juris; ferner LG Hannover, 18 O 405/14, Tz 67 und 18 O 8/17 Tz 76 - juris).

    Denn schon aufgrund von im Rahmen des Vorteilsausgleichs allgemein zu berücksichtigender Wertungsgesichtspunkte (vgl. BGH, KZR 75/10 Rn. 58 - ORWI; BGH, X ZR 126/13, MDR 2015, 13, Tz 14; BGH, VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, Tz 18 mwN; LG Dortmund, 8 O 13/17 Kart, NZKart 2018, 382, Tz 121 ff; Topel , in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016, § 50, Rn. 101; die Anwendung solcher Wertungsgesichtspunkte ist auch in anderen europäischen Ländern anerkannt, so für die Niederlande Hoge Raad, U. v. 08.07.2016, ECLI:NL:HR:2016:1483, Nr. 4.4.3 - TenneT/ABB und für das Vereinigte Königreich CAT, U. v. 14.07.2016, CAT 11, Az. 1241/5/7/15 Rn. 484(5) - Sainsbury"s/Mastercard) ist der Weiterwälzungseinwand hier ausgeschlossen.

    Schon unter diesen Gegebenheiten muss die Zulässigkeit des Weiterwälzungseinwandes verneint werden (vgl. dazu etwa Polster/Steiner, ÖZK 2014, 48; Petrasincu, WuW 2016, 330, 332; Seegers WuW 2017, 236, 238; in die Richtung wohl auch Kersting/Podszun , 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 7 Rn 82; und Hoffer/Innerhofer, Öbl 2013, 257, 261; wie hier bereits Kammer in LG Dortmund, 8 O 13/17 und in diese Richtung zuvor schon in LG Dortmund, 8 O 90/14 Kart und 8 O 25/16 Kart Tz 95 - juris; offengelassen letztlich in BGH, KZR 8/18 Tz 62).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14
    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, U. v. 12.06.2018, KZR 56/16, NZKart 2018, 315, Tz 30 ff. - Grauzementkartell II; OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, NZKart 2018, 477, Rn. 86 - Schienenkartell; so schon LG Dortmund, 8 O 90/14 Rn 95 - juris).

    Dies entspricht letztlich auch in vollem Umfang der Herangehensweise des Kartellsenats des BGH in Sachen "Grauzement II" (KZR 56/16), der in der zitierten Entscheidung zu Recht allein von der Schadenswahrscheinlichkeit her argumentiert hat, ohne das Merkmal der "Kartellbetroffenheit" auch nur zu erwähnen.

    Dabei kann dahinstehen, ob dem BGH dahingehend zu folgen ist, dass es bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es hier in Rede steht, an der für die Anwendung eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (BGH, KZR 24/17 Tz 31; ferner BGH, KZR 26/17 = NZKart 2019, 101 Tz 57 - Schienenkartell I; gleichlautend auch KRZ 23/17, 25/17 und 27/17; äußerst kritisch dazu OLG Düsseldorf, U. v. 23.01.2019, VI-U [Kart] 18/17, NZKart 2019, 101, Tz 67 ff.; anders offenbar auch noch BGH, KZR 56/16 - Grauzement II - Tz 30, 35 f.), fehlt.

    Diese führt zu der Annahme, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, KZR 24/17 - Schienenkartell II - Tz 40 - juris; vgl. ferner schon BGH, U. v. 08.01.1992, 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; BGH, B. v. 28. Juni 2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; B. v. 26.02.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, KZR 56/16 Tz 35 - Grauzement II - juris).

    Die Frage, ob die mit Wirkung zum 01. Juli 2005 eingeführte Bestimmung des § 33 Abs. 5 GWB auf zu diesem Stichtag noch nicht verjährter "Altfälle" anwendbar ist, ist höchstrichterlich nun eindeutig zugunsten der Anwendbarkeit auf Altfälle entschieden (vgl. BGH, KZR 56/16, NZKart 2018, 315 Tz 55 ff. - Grauzement II; so zuvor LG Dortmund, 8 O 90/14 (Kart) Tz 158 - juris).

  • KG, 01.10.2009 - 2 U 10/03

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Kartellverstoßes: Anscheinsbeweis für die

    Auszug aus LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14
    Jedoch können die räumlich oder sachlich benachbarten Märkte in ihrer Marktstruktur (Anzahl und Bedeutung der Marktteilnehmer, Wettbewerbsintensität auf dem Markt, rechtliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen auf dem Markt) so erhebliche Unterschiede gegenüber dem kartellbefangenen Markt aufweisen, dass die Preisentwicklung auf jenen Märkten tragfähige Rückschlüsse auf den fiktiven Wettbewerbspreis nicht zulässt (vgl. zu entsprechenden Problemen auch schon KG Berlin, U. v. 01.10.2009, 2 U 10/03 Kart Tz 74 - Transportbeton - juris).

    Dies muss schon deshalb gelten, weil die Bildung und Praktizierung des Kartells für sie im Allgemeinen und im hier vorliegenden Sachverhalt im Besonderen mit einem erheblichen tatsächlichen Aufwand verbunden ist (darauf hinweisend auch KG Berlin, 2 U 10/03 Kart Tz 74 - Transportbeton - juris).

    Diese können bei dieser Vorgehensweise ganz allgemein nicht nur den für eine Schadensschätzung vorgebrachten Anknüpfungstatsachen entgegentreten, sondern überdies die Schätzung eines zu hohen Kartellschadens dadurch verhindern, dass sie den durch das Kartell tatsächlich realisierten Preisaufschlag nachvollziehbar aufdecken (so mit Recht Kühnen, aaO. und der Sache nach bereits KG Berlin, 2 U 10/03 Kart Tz 76; die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen, vgl. BGH, B. v. 08.06.2010, KZR 45/09).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

  • OLG Dresden, 04.12.2019 - Kart 1/17
  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz

  • KG, 28.06.2018 - 2 U 13/14

    Schienenkartell - Kartellrecht: Schadensersatzanspruch nach bestandskräftigem

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 U 126/17

    Maschinengeschirrspülmittelkartell - Kartellschadensersatz für eine

  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 255/00

    Schadensbegriff bei Anwaltshaftung

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 48/99

    Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell III

  • BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 88/13

    Wohnraummiete: Voraussetzungen wirksamer Mieterhöhungserklärungen wegen der

  • LG Dortmund, 28.06.2017 - 8 O 25/16

    Schadensersatzanspruch bzgl. Beschaffungsvorgänge aufgrund der Preisgestaltung;

  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BGH, 09.07.2019 - KZR 110/18

    Rechtfertigung von Preisnachlässen durch öffentliche Fördermittel laut KWKG oder

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 136/06

    Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs unter Gesellschaftern bürgerlichen Rechts

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2017 - 6 U 58/15

    Schienenkartell vorm OLG

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 173/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von relevanten

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18

    Anspruch auf Kartellschadensersatz

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 12/18

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • BGH, 30.09.2014 - X ZR 126/13

    Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des

  • LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 11/17
  • LG Köln, 15.05.2018 - 31 O 236/15

    Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche für Aufträge über den Bezug von

  • LG Köln, 15.05.2018 - 31 O 540/14

    Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche für Aufträge über den Bezug von

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

  • BGH, 08.06.2010 - KZR 45/09

    Transportbetonkartell: Unternehmen haften ihren Kunden auf Schadensersatz!

  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • LG Hannover, 05.07.2016 - 18 O 405/14
  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.10.2019 - 19 O 9543/16

    Feststellungsinteresse

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 27/17

    Anspruch eines Auftraggebers auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens bei

  • OLG Nürnberg, 14.10.2019 - 3 U 1876/18

    Kein Anscheinsbeweis für Kartellbefangenheit und Schadenseintritt bei

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 25/17

    Revision gegen ein Urteil nach einer Klage auf Ersatz kartellbedingten Schadens

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 23/17

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz kartellbedingten Schadens durch Überhöhung

  • LG Leipzig, 13.08.2019 - 5 O 1850/15
  • OLG Nürnberg, 08.07.2019 - 3 U 1876/18

    Zum Anscheinsbeweis bei einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch ohne

  • LG Dortmund, 04.11.2020 - 8 O 26/16
    Zur Bejahung eines Schadensersatzanspruchs muss diese Feststellung ohnehin getroffen werden; die herkömmlich erörterten Kausalitätsdimensionen wie die zeitliche, räumliche und sachliche Einpassung des jeweiligen Erwerbs in das Kartell sind ohne weiteres auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität behandelbar (vgl. dazu die von der Kammer bereits im Rahmen eines Parallelverfahrens getroffenen Ausführungen in LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 61 - 64, juris).

    Für diese richterliche Überzeugungsbildung reicht hier die deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004, IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1522; BGH, KZR 25/14 Tz 41 - Lottoblock II - juris; vgl. dazu auch schon LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 75, juris).

    Denn nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts operierte das Kartell nicht nur bundesweit, sondern an ihm waren durchgängig jedenfalls die Beklagten zu 3. und 5. beteiligt, was für sich allein schon die Vermutung begründet, dass in kartellbefangener Zeit alle Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien (Schienen, Weichen) in Deutschland von dem Kartell erfasst gewesen sind (so in einem Parallelfall auch OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Tz 99 f und LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 77, juris).

    Denn es liegt auf der Hand, dass allgemeine Erfahrungssätze auf in solchen Studien erforschtem und zum Ausdruck kommenden allgemeinen Erfahrungswissen beruhen (so schon im genannten Parallelverfahren LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 80, juris).

    Eine weitere Stütze findet dieser Erfahrungssatz - wie schon in dem vorgenannten Parallelverfahren LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) Rn. 80 ff., juris, aufgezeigt - auch darin, dass - wie oben schon gezeigt - die EU-Kommission diese Ergebnisse im Rahmen des "Leitfaden(s) zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" bestätigte und sich zu eigen machte; dies hat sodann Niederschlag in der Schadensvermutung des Art. 17 Abs. 2 der Kartellschadensrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) gefunden.

    Insoweit hat die Kammer bereits in dem von ihr jüngst entschiedenen Parallelverfahren,LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) Rn. 80 ff., juris, ausgeführt, dass hier alles dafür spricht, dass durchweg auf Kartellpreisniveau angeboten wurde, weil zum einen aufgrund des bestehenden Kartells mit seiner hohen Marktabdeckung nicht mit einem nennenswerten Preiswettbewerb zu rechnen war und somit auch gar kein Grund zum Ausscheren bestand.

    Veranlasst durch den engen Zusammenhang zwischen dem "Ob" des Schadens und der Schadenshöhe (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 54 - Schienenkartell II) ist daher der Weg für die Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO eröffnet (so grundsätzlich auch schon LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 96, juris).

    Der Kartellschaden ist konkret anhand der mit den Kartellmitgliedern abgeschlossenen Liefergeschäfte zu ermitteln (LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 98, juris).

    Zur Ermittlung dieses fiktiven Wettbewerbspreises hält die Kammer die nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung in Betracht kommenden Methoden (vgl. BGH, U. v. 09.10.2018, KRB 51/16, mwN, NZKart 2019, 146 - Flüssiggas I) einer Vergleichsmarktbetrachtung, eines kostenbasierten Vergleiches oder einer marktinternenVergleichsanalyse für ungeeignet (vgl. dazu im Einzelnen ausführlich im bereits genannten Parallelverfahren LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 101 - 106, juris).

    Für die Erwerbsvorgänge ab dem Jahre 2004 ist bekannt, dass, wie auch der Entscheidung im Parallelrechtsstreit LG Dortmund, 8 O 115/14 Kart, zu entnehmen ist, Kartellanten jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in den Verträgen Vertragsstrafenvereinbarungen in Höhe von 15 % im Entdeckungsfalle akzeptierten.

    Insoweit hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung (Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 131 - 133, juris) in dem mehrfach vorgenannten parallel gelagerten Fall ausgeführt, dass ein unmittelbarer Beweis der Haupttatsache oder ihres Gegenteils im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen wird (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 37 im Rahmen eines Parallelfalls aus dem Schienenkartell).

    Für eine Unzumutbarkeit oder Aussichtslosigkeit solcher Aufklärungsbemühungen spricht auch im Übrigen nichts; eine dahingehende Annahme ist, wie sich von selbst versteht, insbesondere nicht damit zu rechtfertigen, dass die Beklagten zu 1. und 2. ihrerseits - wie oben ausgeführt - die Rechnungsbegleichung unzulässig und folglich unbeachtlich mit Nichtwissen bestritten haben (so auch schon in einem parallel gelagerten Fall LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 141 - 145, juris).

    Die Anwendung rechtlicher Wertungen wird aber durch die Zuordnung des Weiterwälzungseinwandes zum Institut der Vorteilsausgleichung gerade eröffnet und kann somit selbst dann erfolgen, wenn aus ökonomischer Sicht eine Weiterwälzung durchaus wahrscheinlich erscheinen mag (vgl. dazu LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 153 - 161, juris).

    Dass die Ausschreibungen zudem womöglich kundenspezifisch ausgerichtet waren und dabei technische Spezifikationen eine Rolle gespielt haben mögen, liegt letztlich in der Natur der Sache und begründet keinen Verstoß gegen die bei Ausschreibung erforderliche Sorgfalt (so schon LG Dortmund, U. v. 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart), NZKart 2017, 86, Tz 149 und ausführlich in einem Parallelfall OLG Düsseldorf, VI-U(Kart) 1/17 Tz 173 - juris; LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 162, juris).

    Daher führte das vom Bundeskartellamt betriebene Verfahren zu einer Verjährungshemmung im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten, wofür im Übrigen auch der Zweck der Norm, die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern, streitet (zum Ganzen bereits LG Dortmund, aaO. Tz 158 ff. und LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 165 - 167, juris).

    Dies bedeutet, dass auch Kartellaußenseiter, ... von den konkreten Preisen der Mitbieter keine Kenntnis erlangen, und zwar nicht einmal nachträglich ... Die pauschale Behauptung der Klägerin zu 4., Kartellaußenseiter hätten "durch Marktbeobachtung´ um die Preise der mit ihnen in Wettbewerb stehenden Kartellanten gewusst, "da das von den Kartellanten bestimmte Preisniveau omnipräsent´ gewesen sei, entbehrt vor diesem Hintergrund ganz offensichtlich jeglicher Substantiierung." Nicht anders liegt der Fall hier (vgl. im übrigen auch die weitergehenden Ausführungen der Kammer in LG Dortmund, 8 O 115/14 Kart zu dieser Frage).

    Wie die Kammer schon in dem mehrfach vorgenannten Urteil zu einem Parallelverfahren entschieden hat, kann die Klägerin die Kosten des IAW-Gutachtens nicht ersetzt verlangen (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 177 - 196, juris).

    (so auch schon LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 190, juris).

  • LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Zur Bejahung eines Schadensersatzanspruchs muss diese Feststellung ohnehin getroffen werden; die herkömmlich erörterten Kausalitätsdimensionen wie die zeitliche, räumliche und sachliche Einpassung des jeweiligen Erwerbs in das Kartell sind ohne weiteres auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität behandelbar (vgl. dazu die von der Kammer bereits im Rahmen eines Parallelverfahrens getroffenen Ausführungen in LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 61 - 64, juris).

    Für diese richterliche Überzeugungsbildung reicht hier die deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004, IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1522; BGH, KZR 25/14 Tz 41 - Lottoblock II - juris; vgl. dazu auch schon LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 75, juris).

    Denn nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts operierte das Kartell nicht nur bundesweit, sondern an ihm waren durchgängig jedenfalls die Beklagten zu 3. und 5. beteiligt, was für sich allein schon die Vermutung begründet, dass in kartellbefangener Zeit alle Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien (Schienen, Weichen) in Deutschland von dem Kartell erfasst gewesen sind (so in einem Parallelfall auch OLG Düsseldorf, U. v. 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 Tz 99 f und LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 77, juris).

    Denn es liegt auf der Hand, dass allgemeine Erfahrungssätze auf in solchen Studien erforschtem und zum Ausdruck kommenden allgemeinen Erfahrungswissen beruhen (so schon im genannten Parallelverfahren LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 80, juris).

    Eine weitere Stütze findet dieser Erfahrungssatz - wie schon in dem vorgenannten Parallelverfahren LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) Rn. 80 ff., juris, aufgezeigt - auch darin, dass - wie oben schon gezeigt - die EU-Kommission diese Ergebnisse im Rahmen des "Leitfaden(s) zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" bestätigte und sich zu eigen machte; dies hat sodann Niederschlag in der Schadensvermutung des Art. 17 Abs. 2 der Kartellschadensrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) gefunden.

    Insoweit hat die Kammer bereits in dem von ihr jüngst entschiedenen Parallelverfahren,LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) Rn. 80 ff., juris, ausgeführt, dass hier alles dafür spricht, dass durchweg auf Kartellpreisniveau angeboten wurde, weil zum einen aufgrund des bestehenden Kartells mit seiner hohen Marktabdeckung nicht mit einem nennenswerten Preiswettbewerb zu rechnen war und somit auch gar kein Grund zum Ausscheren bestand.

    Veranlasst durch den engen Zusammenhang zwischen dem "Ob" des Schadens und der Schadenshöhe (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 54 - Schienenkartell II) ist daher der Weg für die Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO eröffnet (so grundsätzlich auch schon LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 96, juris).

    Der Kartellschaden ist konkret anhand der mit den Kartellmitgliedern abgeschlossenen Liefergeschäfte zu ermitteln (LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 98, juris).

    Zur Ermittlung dieses fiktiven Wettbewerbspreises hält die Kammer die nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung in Betracht kommenden Methoden (vgl. BGH, U. v. 09.10.2018, KRB 51/16, mwN, NZKart 2019, 146 - Flüssiggas I) einer Vergleichsmarktbetrachtung, eines kostenbasierten Vergleiches oder einer marktinternen Vergleichsanalyse jedenfalls im vorliegenden Fall für ungeeignet (vgl. dazu im Einzelnen ausführlich im bereits genannten Parallelverfahren LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 101 - 106, juris).

    Für die Erwerbsvorgänge ab dem Jahre 2004 ist bekannt, dass, wie auch der Entscheidung im Parallelrechtsstreit LG Dortmund, 8 O 115/14 Kart, zu entnehmen ist, Kartellanten jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in den Verträgen Vertragsstrafenvereinbarungen in Höhe von 15 % im Entdeckungsfalle akzeptierten.

    Insoweit hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung (Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 131 - 133, juris) in dem mehrfach vorgenannten parallel gelagerten Fall ausgeführt, dass ein unmittelbarer Beweis der Haupttatsache oder ihres Gegenteils im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen wird (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 37 im Rahmen eines Parallelfalls aus dem Schienenkartell).

    Die Anwendung rechtlicher Wertungen wird aber durch die Zuordnung des Weiterwälzungseinwandes zum Institut der Vorteilsausgleichung gerade eröffnet und kann somit selbst dann erfolgen, wenn aus ökonomischer Sicht eine Weiterwälzung durchaus wahrscheinlich erscheinen mag (vgl. dazu LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 153 - 161, juris).

    Dass die Ausschreibungen zudem womöglich kundenspezifisch ausgerichtet waren und dabei technische Spezifikationen eine Rolle gespielt haben mögen, liegt letztlich in der Natur der Sache und begründet keinen Verstoß gegen die bei Ausschreibung erforderliche Sorgfalt (so schon LG Dortmund, U. v. 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart), NZKart 2017, 86, Tz 149 und ausführlich in einem Parallelfall OLG Düsseldorf, VI-U(Kart) 1/17 Tz 173 - juris; LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 162, juris).

    Daher führte das vom Bundeskartellamt betriebene Verfahren zu einer Verjährungshemmung im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten, wofür im Übrigen auch der Zweck der Norm, die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern, streitet (zum Ganzen bereits LG Dortmund, aaO. Tz 158 ff. und LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 165 - 167, juris).

    Dies bedeutet, dass auch Kartellaußenseiter, ... von den konkreten Preisen der Mitbieter keine Kenntnis erlangen, und zwar nicht einmal nachträglich ... Die pauschale Behauptung der Klägerin zu 4., Kartellaußenseiter hätten "durch Marktbeobachtung´ um die Preise der mit ihnen in Wettbewerb stehenden Kartellanten gewusst, "da das von den Kartellanten bestimmte Preisniveau omnipräsent´ gewesen sei, entbehrt vor diesem Hintergrund ganz offensichtlich jeglicher Substantiierung." Nicht anders liegt der Fall hier (vgl. im übrigen auch die weitergehenden Ausführungen der Kammer in LG Dortmund, 8 O 115/14 Kart zu dieser Frage).

    Wie die Kammer schon in dem mehrfach vorgenannten Urteil zu einem Parallelverfahren entschieden hat, kann die Klägerin die Kosten des IAW-Gutachtens nicht ersetzt verlangen (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 177 - 196, juris).

    (so auch schon LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020 - 8 O 115/14 (Kart) -, Rn. 190, juris).

  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

    Aus den genannten Gründen kommt auch eine freie Schätzung des Schadens durch das Gericht, wie sie die Klagepartei reklamiert und wie sie das Landgericht Dortmund in einem Verfahren zum Schienenkartell vorgenommen hat (LG Dortmund, Urteil vom 30.09.2020, 8 O 115/14 (Kart), NZKart 2020, 612, 613), nicht in Betracht.
  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Das ist in Stand-Alone-Fällen umso mehr von Bedeutung, da die Zedenten nicht die Möglichkeit haben, "die für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungstatsachen [für eine Schadensschätzung, Ergänzung der Kammer], namentlich die konkreten Umstände der Absprache und ihrer Umsetzung, regelmäßig schon dem kartellbehördlichen Bußgeldbescheid [zu, Ergänzung der Kammer] entnehmen" (LG Dortmund, Urteil vom 30. September 2020, Az.: 8 O 115/14 (Kart), juris Rn. 131, LG Dortmund, Urteil vom 4. November 2020, Az.: 8 O 26/16 (Kart), juris Rn. 115; LG Dortmund, Urteil vom 3. Februar 2021, Az.: 8 O 116/14 (Kart), juris Rn. 112; Kühnen, NZKart 2019, 515, 519 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht