Rechtsprechung
   LG Dresden, 04.03.1993 - 45 T 4/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,10174
LG Dresden, 04.03.1993 - 45 T 4/93 (https://dejure.org/1993,10174)
LG Dresden, Entscheidung vom 04.03.1993 - 45 T 4/93 (https://dejure.org/1993,10174)
LG Dresden, Entscheidung vom 04. März 1993 - 45 T 4/93 (https://dejure.org/1993,10174)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,10174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Oldenburg, 22.08.2016 - 12 W 121/16

    Handelsregistersache: Bekanntgabe und zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung;

    In dieser Zeit habe die GmbH ihre Lebensfähigkeit erwiesen, was auch aus der - nach damaliger Rechtslage - fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 2 GmbHG folge (LG Berlin, GmbHR 1993, 590).
  • OLG Köln, 28.03.1995 - 2 Wx 13/95

    Änderung des Gesellschaftsvertrages im Gründungsstadium

    Auf den - hier gegebenen - Fall der Änderung des Gesellschaftsvertrages noch im Gründungsstadium, d.h. noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, sind entgegen der von der weiteren Beschwerde vertretenen Ansicht im Einklang mit der st. Rspr. und ganz h. M. im Schrifttum (vgl. RGZ 106, 174; BGH LM § 11 GmbHG , Nr. 1; LG Dresden GmbHR 1993, 590 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, 15. Aufl. 1988, § 53 GmbHG, Rd.-Nr. 45) nicht die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nach Eintragung der Gesellschaft ( §§ 53 f. GmbHG ), sondern die Regeln über den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ( § 2 GmbHG ) anzuwenden.
  • OLG Düsseldorf, 08.11.1994 - 10 W 123/94

    Getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung

    Auf den - hier gegebenen - Fall der Änderung des Gesellschaftsvertrages noch im Gründungsstadium, d.h. noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, sind entgegen der von der weiteren Beschwerde vertretenen Ansicht im Einklang mit der st. Rspr. und ganz h. M. im Schrifttum (vgl. RGZ 106, 174; BGH LM § 11 GmbHG , Nr. 1; LG Dresden GmbHR 1993, 590 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, 15. Aufl. 1988, § 53 GmbHG, Rd.-Nr. 45) nicht die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nach Eintragung der Gesellschaft ( §§ 53 f. GmbHG ), sondern die Regeln über den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ( § 2 GmbHG ) anzuwenden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht