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   LG Dresden, 06.05.2019 - 15 Qs 30/19   

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https://dejure.org/2019,12420
LG Dresden, 06.05.2019 - 15 Qs 30/19 (https://dejure.org/2019,12420)
LG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2019 - 15 Qs 30/19 (https://dejure.org/2019,12420)
LG Dresden, Entscheidung vom 06. Mai 2019 - 15 Qs 30/19 (https://dejure.org/2019,12420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft

  • Burhoff online

    Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Gebühren

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 61-IV-19
    Mit seiner am 11. Juni 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 6. Mai 2019 (15 Qs 30/19), dem Beschwerdeführer zugegangen am 8. Mai 2019.

    Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Mai 2019 (15 Qs 30/19) verwarf das Landgericht Dresden die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und hob den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 5. April 2019 auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hin auf.

    Ausweislich der beigezogenen Akte des Ausgangsverfahrens entschied das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 11. Juni 2019 (15 Qs 30/19), dass eine Abänderung des Beschlusses vom 6. Mai 2019 nicht veranlasst sei.

  • OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 2 Ws 169/21

    Kein Gebührenanspruch im Revisionsverfahren bei Rücknahme der Revision innerhalb

    Der Senat folgt insoweit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, dass für das Revisionsverfahren geltend gemachte Auslagen grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, wenn die Staatsanwaltschaft ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision noch innerhalb der Frist zur Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 StPO) zurücknimmt, denn insoweit besteht vor Zustellung der Revisionsschrift regelmäßig kein schützenswertes Interesse für ein anwaltliches Tätigwerden des Verteidigers, so dass entstandene Auslagen nicht notwendig im Sinne von § 473 Abs. 2, § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO sind (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21. August 2014 - 2 Ws 376/14; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7. August 2017 - 2 WS 176/17; OLG Hamm, Beschl. v. 13. April 2021 - III-4 WS 22/21; OLG Celle, Beschl. v. 28. April 2021 - 2 Ws 122/21; KG, Beschl. v. 13. Februar 2006 - 3 Ws 463/05, jeweils zit. nach Juris; OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 351; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 299, 300; LG Dresden, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 15 Qs 30/19, zit. nach Juris; aA Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO 26. Aufl. § 464a, Rn. 37 mit Darstellung des Meinungsstandes Rn. 34; Burhoff AGS 2021, 313).
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