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   LG Dresden, 26.01.2017 - 5 T 40/17   

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https://dejure.org/2017,3189
LG Dresden, 26.01.2017 - 5 T 40/17 (https://dejure.org/2017,3189)
LG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2017 - 5 T 40/17 (https://dejure.org/2017,3189)
LG Dresden, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 5 T 40/17 (https://dejure.org/2017,3189)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Rechtsschutz gegen Immobiliarvollstreckung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO § 89 Abs. 3; GBO § 71 Abs. 2
    Grundbuchbeschwerde als zulässiger Rechtsbehelf des Insolvenzschuldners bei Einwendungen gegen Immobiliarvollstreckung (hier: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzgericht ist nicht für Immobiliarvollstreckung zuständig!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Rechtsschutz gegen Immobiliarvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Vollstreckungserinnerung gegen Immobiliarvollstreckung in freigegebenes Vermögen (IVR 2017, 159)

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 388
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 08.07.2010 - 1 W 249/10

    Grundbuch: Rechtsmittel gegen die Eintragung einer Zwangshypothek unter

    Auszug aus LG Dresden, 26.01.2017 - 5 T 40/17
    Das ist, soweit ersichtlich, allgemeine Ansicht (vgl. KG Berlin, ZIP 2010, 2467 f; Kübler/Prütting/Blersch, InsO, § 89 Rn. 36; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Kuleisa, 5. Aufl., § 89 Rn. 17).
  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06

    Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbots nach § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung ( InsO

    Auszug aus LG Dresden, 26.01.2017 - 5 T 40/17
    Dass § 89 Abs. 1 InsO mit seiner Erstreckung auf das "sonstige Vermögen des Schuldners" eine Vollstreckung auch in das freigegebene Vermögen des Schuldners verbietet, unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZInsO 2009, 830, unter Tz 12) keinen Zweifeln und wird im vorliegenden Fall ergänzend dadurch gestützt, dass mittlerweile isoliert über den schuldnerischen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden wäre und bei deren Erteilung die vorliegende Insolvenzforderung endgültig nicht mehr vollstreckt werden könnte.
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