Rechtsprechung
   LG Duisburg, 06.09.2013 - 10 O 506/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,65494
LG Duisburg, 06.09.2013 - 10 O 506/09 (https://dejure.org/2013,65494)
LG Duisburg, Entscheidung vom 06.09.2013 - 10 O 506/09 (https://dejure.org/2013,65494)
LG Duisburg, Entscheidung vom 06. September 2013 - 10 O 506/09 (https://dejure.org/2013,65494)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,65494) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren eines Patienten gegenüber einem Krankenhausträger wegen behaupteter Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel; Feststellung eines Behandlungsfehlers anhand eines Vergleichs der tatsächlich durchgeführten ärztlichen Behandlung mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 108/06

    Arzthaftung: Anforderungen an die Risikoaufklärung vor dem ersten Einsatz eines

    Auszug aus LG Duisburg, 06.09.2013 - 10 O 506/09
    Erforderlich wäre darüber hinaus zumindest gewesen, dass der Kläger aus Sicht der Kammer plausibel gemacht hätte, dass er, wäre er rechtzeitig und umfassend aufgeklärt worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.04.2007, Az. VI ZR 108/06, Rdn. 18 ff. m.w.N).

    Erforderlich wäre darüber hinaus zumindest gewesen, dass der Kläger aus Sicht der Kammer plausibel gemacht hätte, dass er, wäre er rechtzeitig und umfassend aufgeklärt worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.04.2007, Az. VI ZR 108/06, Rdn. 18 ff. m.w.N).

  • BGH, 27.05.2008 - VI ZR 69/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arzthaftungsansprüche aus

    Auszug aus LG Duisburg, 06.09.2013 - 10 O 506/09
    Die bloße Verletzung einer Aufklärungspflicht ist nicht dazu geeignet, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auszulösen (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2008, Az. VI ZR 69/07, Rdn. 19).

    Die bloße Verletzung einer Aufklärungspflicht ist nicht dazu geeignet, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auszulösen (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2008, Az. VI ZR 69/07, Rdn. 19).

  • BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 129/90

    Anspruch auf Kaufpreisrestzahlung aus einem Bohröllieferungsvertrag - Auslegung

    Auszug aus LG Duisburg, 06.09.2013 - 10 O 506/09
    Der Rechtsstreit wäre weder bei Zulassung des Vorbringens, noch bei dessen Zurückweisung entscheidungsreif gewesen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1214).

    Der Rechtsstreit wäre weder bei Zulassung des Vorbringens, noch bei dessen Zurückweisung entscheidungsreif gewesen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1214).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2015 - 8 U 107/13

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da Fehler bei der Behandlung eines

    Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 06.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg, Az. 10 O 506/09, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 86.129,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.08.2009 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens einen Betrag i.H.v. 40.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2009 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung in dem Krankenhaus der Beklagten ab dem Jahr 2004 zu erstatten, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 2.578,14 EUR freizustellen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht