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   LG Duisburg, 08.01.2013 - 69 Qs 2/13   

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https://dejure.org/2013,6687
LG Duisburg, 08.01.2013 - 69 Qs 2/13 (https://dejure.org/2013,6687)
LG Duisburg, Entscheidung vom 08.01.2013 - 69 Qs 2/13 (https://dejure.org/2013,6687)
LG Duisburg, Entscheidung vom 08. Januar 2013 - 69 Qs 2/13 (https://dejure.org/2013,6687)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Berlin, 15.01.2007 - 504 Qs 7/07

    Bußgeldverfahren: Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen

    Auszug aus LG Duisburg, 08.01.2013 - 69 Qs 2/13
    Der Betroffene muss ihm zumutbare Möglichkeiten, erreichbare finanzielle Mittel heranzuziehen, ausschöpfen, z. B. durch Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen, Kreditaufnahme, Einsatz der Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung (vgl. z. B. LG Berlin v. 15.01.2007 - 504 Qs 7/07, NZV 2007, 373 f.; Mitsch , in: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Auflage 2006, § 96 OWiG, Rn. 12; Seitz , in: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 15. Auflage 2009, § 96 OWiG, Rn. 13).
  • LG Münster, 21.06.2005 - 2 Qs 47/05

    Erzwingungshaft - Empfänger von Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LG Duisburg, 08.01.2013 - 69 Qs 2/13
    Dabei war auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch einkommens- und vermögenslosen Personen, die auf geringe monatliche Einkünfte angewiesen sind, eine jedenfalls ratenweise Zahlung von kleineren Bußgeldbeträgen zuzumuten ist, da sie ansonsten risikolos Ordnungswidrigkeiten begehen könnten (vgl. LG Münster, NStZ 2005, 711).
  • LG Berlin, 04.04.2018 - 502 Qs 16/18

    Beitreibung von Bußgeld: Bemessung der Dauer von Erzwingungshaft

    e) Auch die veröffentlichte Rechtsprechung ist am Einzelfall orientiert: Wegen 10755 DM Geldbuße sind 88 Tage festgesetzt worden (zum Verfahren VerfGH Berlin NStZ-RR 2001, S. 211); wegen einer Geldbuße von 275 Euro sind sechs Tage und für eine Geldbuße von 375 Euro sind acht Tage festgesetzt worden (LG Duisburg, Beschl., vom 8. Januar 2013, 69 Qs 2/13, juris - zustimmend Bohnert/Krenberger/Krumm-OWiG, 4. Aufl. 2016, § 96, Rn. 13); wegen einer Geldbuße von 255, 65 Euro sind 10 Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2004, S. 656); wegen einer Geldbuße von 50 Euro sind fünf Tage festgesetzt worden (LG Berlin NJW 2007, S. 1541 f.); wegen einer Geldbuße von 40 Euro sind zehn Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 373 f.); wegen einer Geldbuße von 30 Euro sind zwei Tage verhängt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 324, nachdem das Amtsgericht sechs Tage festgesetzt hatte); wegen Geldbußen von 15 Euro sind jeweils zwei Tage festgesetzt worden (LG Arnsberg NZV 2006, S. 446; der Betroffene befand sich indes in Strafhaft, daher ablehnend Eisenberg NZV 2007, S. 102); und wegen einer Geldbuße von fünf Euro ist Erzwingungshaft abgelehnt worden (AG Lüdinghausen NZV 2005, S. 600).
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