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   LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11   

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LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11 (https://dejure.org/2016,50638)
LG Duisburg, Entscheidung vom 10.11.2016 - 8 O 492/11 (https://dejure.org/2016,50638)
LG Duisburg, Entscheidung vom 10. November 2016 - 8 O 492/11 (https://dejure.org/2016,50638)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Herstellers von Kalksandsteinen wegen Herstellung von Kalksandsteinen mit Sprühabsorptionsrückständen als Kalkersatz; Einbeziehung eines Dritten in ein Vertragsverhältnis i.R.v. Schadensersatzansprüchen; Haftung des Herstellers für Produktfehler

  • rabüro.de

    Zur Haftung eines Bauprodukteherstellers wegen Inverkehrbringen von mangelhaften Kalksandsteinen

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt: Haftet der Kalksandsteinhersteller?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 1084
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Haftung des Baustoffherstellers

    Auszug aus LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11
    Diese Auffassung hat für sich, dass sie am konsequentesten dem Umstand Rechnung trägt, dass nach allgemeinem Verständnis deliktische Ansprüche nicht das vertragliche Äquivalenzinteresse schützen sollen, sondern ein hiervon abzugrenzendes Integritätsinteresse (vgl. etwa BGH BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 f., Tz. 12, 19 f.]).

    Erst recht können den Hersteller Reaktionspflichten treffen, wenn er erkennt oder erkennen müsste, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist und die weitere Verwendung seines Produkts für den Nutzer konkret gefährlich ist ("Gefahrabwendungspflicht", vgl. BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 10 m. w. N. ("Pflegebetten")).

    Vielmehr kann eine Pflicht zum Rückruf des Produkts bestehen, wenn selbst eine hinreichend deutliche Warnung den Produktbenutzern nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Produktnutzer über eine Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden würden (BGHZ 179, 157 Tz. 11 m. w. N.).

    Diese Fragen wären auf der Grundlage der Pflegebettenentscheidung des Bundesgerichthofs - auch nach Auffassung der Kammer - nur zu erörtern, wenn vorliegend ein Rückruf - ggf. verbunden mit einer von der Beklagten zu zahlenden Reparatur - zur Gefahrabwendung erforderlich wäre, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen , effektiv abzuwehren (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081] Tz. 12).

    Kann der Hersteller einer Produktgefahr bereits mit einer zusätzlichen Information der Benutzer, einer Warnung oder einer Stilllegungsaufforderung ausreichend begegnen, scheidet eine Verpflichtung zum Produktrückruf aus (vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1991, 1184; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358 [2360]; Faust JuS 2009, 377 [378 f.]).

    Außerdem muss eine Gefahr für ein absolut geschütztes Rechtsgut drohen (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 12), also aufgrund eines zwar nicht dringenden, aber zumindest ernst zu nehmenden Verdachts zumindest zu befürchten sein (BGH BGHZ 80, 186 = NJW 1981, 1603 Tz. 18).

    Allein, dass zu befürchten ist, das das bereits mangelhaft erworbene Eigentum des Produktbenutzers weiteren Schaden nehmen könnte, kann keine Rückrufverpflichtung auslösen, weil, wie bereits ausgeführt, der deliktrechtliche Schutz nicht das Äquivalenzinteresse des Benutzers, sondern allein sein Integritätsinteresse schützt (BGH BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 f., Tz. 12, 18 f.]).

    Damit liegt gerade kein Fall vor, indem trotz einer - hier: sich aufdrängenden - Reaktionsmöglichkeit des Produktbenutzers, über die gegebenenfalls der Hersteller im Zusammenhang mit einer Warnung informieren müsste, Grund zu der Annahme besteht, dass sich der Produktbenutzer auch bewusst über eine solche Warnung hinwegsetzen und dadurch sich oder Dritte gefährden würde (vgl. BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 Tz. 11]).

    Im praktischen Anwendungsbereich von § 826 BGB (hierzu etwa: Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2016 § 826 BGB Rn. 145 ff; Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 826 BGB Rn. 19 ff) spielt eine Haftung des Hersteller für schädigende Produkte allenfalls eine untergeordnete Rolle (vgl. auch BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1082, Tz. 19]: "Sonderfälle").

  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 502/11

    Sicherungspflichten des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels

    Auszug aus LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11
    Die Kammer hat außerdem angeordnet, dass die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen E M2 in den Rechtsstreiten 8 O 492/11 und 8 O 502/11 wechselseitig verwertet werden sollen.

    Insoweit wird auch auf das Gutachten des Sachverständigen E M2 vom 17. April 2015 im Rechtsstreit 8 O 502/11 Bezug genommen.

    Dabei ist dieses Ergebnis seiner Vernehmung vor dem Hintergrund des von ihm und anderen im Deutschen Ingenieur-Blatt publizierten Aufsatzes "Einsatz von Kalksubstituten in der KS-Produktion 1987-1996)" (Anlage K 35 im Rechtsstreit 8 O 502/11, Bl. 561 ff) nicht überraschend.

    Im Termin am 21. Januar 2016 hat die Beklagte dann die Originale dieser Unterlagen vorgelegt, die vom Gericht und den Parteien in Augenschein genommen wurden und von denen dann das Gericht Kopien für die Prozessakten und die Kläger in den Rechtsstreiten 8 O 492/11 und 8 O 502/11 fertigen konnte (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 3 f.).

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Auszug aus LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11
    Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht "stoffgleich" mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (BGH BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423 [1425]; BGHZ 86, 256; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346 jeweils m. w. N.).

    Ungeachtet der mit dem Kriterium der "Stoffgleichheit" einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn das Eigentum an einem bereits mit Mängeln behafteten Bauwerk erworben wird (ständige Rechtsprechung RG, JW 1905, 367; BGHZ 39, 366 = NJW 1963, 1827; BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 [380]; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346; BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423; vgl. gerade für den Fall, dass die Errichtung eines Gebäudes mit fehlerhaften Kalksandsteinen geltend gemacht wird , auch OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [239 f.] sowie OLG Düsseldorf in dem von der Klägern für sich in Anspruch genommenen Beschluss vom 29. April 2013 - I- 5 W 9/13, abrufbar bei juris - auf den Seiten 5 f.); LG Stade VersR 1977, 656).

    Entscheidend ist also, ob durch ein fehlerhaftes Bauprodukt bereits vorhandenes Eigentum beschädigt wird (Haftung des Herstellers möglich) oder ob ein Bauteil ggf. überhaupt erst im mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückeigentümers übergeht (keine Haftung des Herstellers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 1981, 2248; NJW 2001, 1346 [1347 f.]).

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79

    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts

    Auszug aus LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11
    Aus dieser Pflicht zur Produktbeobachtung können sich Reaktionspflichten des Herstellers ergeben, wenn sich herausstellt, dass vom Produkt bis dahin nicht erkennbare Gefahren ausgehen ("Produktbeobachtungspflicht", grundlegend BGH BGHZ 80, 186 = NJW 1981, 1603 und NJW 1981, 1606 ("Apfelschorf"), eingehend zur Produktbeobachtung etwa Wagner VersR 2014, 905; vgl. auch Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 174).

    Außerdem muss eine Gefahr für ein absolut geschütztes Rechtsgut drohen (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 12), also aufgrund eines zwar nicht dringenden, aber zumindest ernst zu nehmenden Verdachts zumindest zu befürchten sein (BGH BGHZ 80, 186 = NJW 1981, 1603 Tz. 18).

  • OLG Frankfurt, 13.11.1990 - 5 U 114/89

    Produkthaftung des Zulieferers; Elektronische Bauteile für ABS;

    Auszug aus LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11
    Kann der Hersteller einer Produktgefahr bereits mit einer zusätzlichen Information der Benutzer, einer Warnung oder einer Stilllegungsaufforderung ausreichend begegnen, scheidet eine Verpflichtung zum Produktrückruf aus (vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1991, 1184; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358 [2360]; Faust JuS 2009, 377 [378 f.]).

    Eine Pflicht zum Rückruf besteht danach nicht, wenn es dem Hersteller gelingt, die Gefahr mit geringerem Aufwand, insbesondere durch eine Warnung, zu bannen (OLG Frankfurt VersR 1991, 1184).

  • OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11

    Schadensersatzanspruch einer Bauherrengemeinschaft wegen Verwendung mangelhafter

    Auszug aus LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11
    Ungeachtet der mit dem Kriterium der "Stoffgleichheit" einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn das Eigentum an einem bereits mit Mängeln behafteten Bauwerk erworben wird (ständige Rechtsprechung RG, JW 1905, 367; BGHZ 39, 366 = NJW 1963, 1827; BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 [380]; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346; BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423; vgl. gerade für den Fall, dass die Errichtung eines Gebäudes mit fehlerhaften Kalksandsteinen geltend gemacht wird , auch OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [239 f.] sowie OLG Düsseldorf in dem von der Klägern für sich in Anspruch genommenen Beschluss vom 29. April 2013 - I- 5 W 9/13, abrufbar bei juris - auf den Seiten 5 f.); LG Stade VersR 1977, 656).

    Diese Vorschrift stellt bereits kein Schutzgesetz dar (OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [241]; OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2005 - 17 U 218/14; vgl. auch OLG München NJW 1977, 438), weil sie keinen Individualschutz bezweckt; dass durch die Verwendung sicherer Bauprodukte letztlich auch die Bewohner eines Hauses geschützt werden, ist lediglich nur ein Reflex der auf eine Gefahrenabwehr abzielenden Vorschrift.

  • BGH, 27.01.2005 - VII ZR 158/03

    Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden am Bauwerk; Hemmung der Verjährung von

    Auszug aus LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11
    Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht "stoffgleich" mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (BGH BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423 [1425]; BGHZ 86, 256; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346 jeweils m. w. N.).

    Ungeachtet der mit dem Kriterium der "Stoffgleichheit" einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn das Eigentum an einem bereits mit Mängeln behafteten Bauwerk erworben wird (ständige Rechtsprechung RG, JW 1905, 367; BGHZ 39, 366 = NJW 1963, 1827; BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 [380]; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346; BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423; vgl. gerade für den Fall, dass die Errichtung eines Gebäudes mit fehlerhaften Kalksandsteinen geltend gemacht wird , auch OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [239 f.] sowie OLG Düsseldorf in dem von der Klägern für sich in Anspruch genommenen Beschluss vom 29. April 2013 - I- 5 W 9/13, abrufbar bei juris - auf den Seiten 5 f.); LG Stade VersR 1977, 656).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11
    Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht "stoffgleich" mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (BGH BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423 [1425]; BGHZ 86, 256; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346 jeweils m. w. N.).

    An dieser "Stoffgleichheit" kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch fehlen, wenn im Rahmen einer komplexen Anlage lediglich ein Einzelteil mangelhaft ist, durch das dann nachträglich das Eigentum an der Gesamtanlage beschädigt wird, wobei nicht nur darauf abzustellen sein soll, ob das mangelhafte Einzelteil funktionell begrenzt und sein Wert gegenüber dem Gesamtwert des Produkts geringfügig ist (grundlegend BGH BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 ("Schwimmerschalter")); vielmehr sollen im Einzelfall Art und Ausmaß des geltend gemachten Schadens und des diesem zugrunde liegenden Mangels sowie dessen Bedeutung für die Erhaltung der Sache, sowie der Inhalt der Verkehrspflichten des Herstellers, die sich in diesen Faktoren widerspiegeln, berücksichtigt werden (grundlegend BGHZ 86, 256 = BGH NJW 1983, 810 ("Gaszug"), zu solchen "weiterfressenden Schäden" auch BGH BGHZ 117, 183 ("Kondensator"); BGHZ 138, 230 ("Transistor"); Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 178 f.).

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Auszug aus LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11
    An dieser "Stoffgleichheit" kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch fehlen, wenn im Rahmen einer komplexen Anlage lediglich ein Einzelteil mangelhaft ist, durch das dann nachträglich das Eigentum an der Gesamtanlage beschädigt wird, wobei nicht nur darauf abzustellen sein soll, ob das mangelhafte Einzelteil funktionell begrenzt und sein Wert gegenüber dem Gesamtwert des Produkts geringfügig ist (grundlegend BGH BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 ("Schwimmerschalter")); vielmehr sollen im Einzelfall Art und Ausmaß des geltend gemachten Schadens und des diesem zugrunde liegenden Mangels sowie dessen Bedeutung für die Erhaltung der Sache, sowie der Inhalt der Verkehrspflichten des Herstellers, die sich in diesen Faktoren widerspiegeln, berücksichtigt werden (grundlegend BGHZ 86, 256 = BGH NJW 1983, 810 ("Gaszug"), zu solchen "weiterfressenden Schäden" auch BGH BGHZ 117, 183 ("Kondensator"); BGHZ 138, 230 ("Transistor"); Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 178 f.).

    Ungeachtet der mit dem Kriterium der "Stoffgleichheit" einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn das Eigentum an einem bereits mit Mängeln behafteten Bauwerk erworben wird (ständige Rechtsprechung RG, JW 1905, 367; BGHZ 39, 366 = NJW 1963, 1827; BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 [380]; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346; BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423; vgl. gerade für den Fall, dass die Errichtung eines Gebäudes mit fehlerhaften Kalksandsteinen geltend gemacht wird , auch OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [239 f.] sowie OLG Düsseldorf in dem von der Klägern für sich in Anspruch genommenen Beschluss vom 29. April 2013 - I- 5 W 9/13, abrufbar bei juris - auf den Seiten 5 f.); LG Stade VersR 1977, 656).

  • BGH, 14.05.1974 - VI ZR 48/73

    Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Hersteller und Endabnehmer einer Ware

    Auszug aus LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11
    Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Entwicklung seiner Rechtsprechung zur Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte bereits frühzeitig klargestellt, dass bei Kauf- und Werkverträgen im Verhältnis zwischen dem Endnutzer und dem Hersteller eines Produkts weder ein Zwischenabnehmer - in Ermangelung einer zufälligen Schadensverlagerung - einen Schaden des Endnutzers liquidieren kann (kein Fall der Drittschadensliquidation), noch der Endabnehmer in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Hersteller und seinem Vertragspartner einbezogen ist (BGH BGHZ 51, 91 ff = NJW 1969, 269 Tz. 8-15; NJW 1974, 1503; NJW 1981, 2250 [2251]; VersR 1986, 1003).

    Dabei kann offenbleiben, ob überhaupt im Rahmen einer Absatzkette eine vorvertragliche Haftung des Herstellers aus in Anspruch genommenem Vertrauen in Betracht kommen kann (hierzu etwa BGH NJW 1974, 1503 Tz. 19 ff; BGH NJW 1983, 812 [813 f.]).

  • LG Bonn, 13.04.2018 - 1 O 218/11

    Niederstwertprinzip, Pflichtteilsrecht

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 286/78

    Betonstahl

  • BGH, 20.10.2005 - I ZR 10/03

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Deliktsrecht - Produzentenhaftung - Nutzungsinteresse - Integritätsschutz -

  • BGH, 11.10.1988 - XI ZR 1/88
  • OLG München, 06.10.1976 - 15 U 4854/75
  • BGH, 24.06.1981 - VIII ZR 96/80
  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90

    Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit

  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 280/79

    Rechtsstellung des Vertriebshändlers

  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 51/83

    Prüfzeichen - Produkthaftung; §§ 1 ff UWG

  • LG Stade, 12.02.1976 - 6 O 175/74

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
  • OLG München, 28.08.2014 - 24 U 2956/12

    Baustoffe - Mangelhafte Kalksandsteine produziert: Hersteller haftet!

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2013 - 5 W 9/13

    Eigentumsverletzung durch Ausdehnung von Schlacke, mit der ein Grundstück

  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 502/11

    Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte; Schadenersatz wegen

    Die Kammer hat - in wesentlichen Teilen im Rahmen einer Verbindung mit dem Rechtsstreit 8 O 492/11 zur Beweisaufnahme - Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens erhoben.

    Die Kammer hat außerdem angeordnet, dass die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen E M2 in den Rechtsstreiten 8 O 492/11 und 8 O 502/11 wechselseitig verwertet werden sollen.

    Insoweit wird auch auf das Gutachten des Sachverständigen E M2 vom 19. Februar 2015 im Rechtsstreit 8 O 492/11 Bezug genommen.

    Zur Dauer dieses Prozesses hat der Sachverständige erläutert, dass er zwei Bohrproben, die er in dem Rechtsstreits 8 O 492/11 im Auftrag der Kammer aus dem Keller der Eheleute G3 entnommen hat und die einen SO 3 -Masseanteil von bis zu knapp 20 % aufwiesen, mittlerweile 14 Monate in Wasser gelagert habe, ohne dass es an diesen Proben zu äußerlichen Veränderungen gekommen sei (Protokoll vom 1.9.2016, S. 3).

    C4 und E2 V2 in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2013 (Anlage KE 44, Bl. 489 ff), des Architekten T4 in seinem Gutachten vom 19. November 2012 im selbständigen Beweisverfahren 8 OH 480/11 (Anlage K 37 im Rechtsstreit 8 O 492/11, dort Bl. 675 ff) , des Sachverständigen D in seinem Gutachten vom 3. Juni 2014 im Rechtsstreit 2 O 462/11 (Anlage K 38 im Rechtsstreit 8 O 492/11, dort Bl. 711 ff, insbesondere Bl. 723) und des Privatgutachters E2 K in seinem Begehungsprotokoll vom 30. Oktober 2015 (Anlage K 43 im Rechtsstreit 8 O 492/11, dort Bl. 870 ff), mit denen sich der Sachverständige E M2 auf Grundlage des Beschlusses der Kammer vom 30. Juni 2016 auseinandergesetzt hat.

    Schlagend für diese Einschätzung spricht aus Sicht der Kammer, dass der Sachverständige zwei der von ihm im Rechtsstreit 8 O 492/11 entnommenen Proben seinerseits einer - von der Wirklichkeit erheblich abweichenden - Extremsituation ausgesetzt hat, indem er diese Proben 14 Monate lang in Wasser gelagert hat, ohne dass sich äußerliche Veränderungen an diesen Proben zeigten.

    Dabei wiesen die Proben nach der Analyse des Sachverständigen einen Sulfatgehalt von 9, 5 Ma.-% (Proben-Nr. 8) bzw. 19, 43 Ma.-% (Proben-Nr. 1) auf (Gutachten vom 19. Februar 2015, S. 21, Zusatzheft VIII im Rechtsstreit 8 O 492/11).

    Dabei wird er vernünftigerweise - wie etwa die Kläger im Rechtsstreit 8 O 492/11- und wie unmittelbar einleuchtet eine funktionsfähige Abdichtung seines Gebäudes herstellen, bevor er ggf. beschädigtes Mauerwerk austauscht, weil andernfalls auch das neue Mauerwerk unverändert dauerhaft Feuchtigkeit ausgesetzt wäre.

    Im Termin am 21. Januar 2016 hat die Beklagte dann die Originale dieser Unterlagen vorgelegt, die vom Gericht und den Parteien in Augenschein genommen wurden und von denen dann das Gericht Kopien für die Prozessakten und die Kläger in den Rechtsstreiten 8 O 492/11 und 8 O 502/11 fertigen konnte (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 3 f.).

    Der Sachverständige E M2 hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten im Rechtsstreit 8 O 492/11, das durch die Verwertung gemäß § 411a ZPO (Protokoll vom 17. September 2015, S. 1) auch Beweismittel dieses Rechtsstreits geworden ist, festgestellt, dass die von der Beklagten wegen eines höheren Sulfatanteils als 1 Gew.-% nicht der DIN 106 entsprächen (vgl. 7.6.5 der DIN 106, Anlage KE 19 im Zusatzheft V).

    Ss 2.4.2015 8 O 492/11.

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