Rechtsprechung
   LG Duisburg, 12.02.2016 - 22 O 74/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39019
LG Duisburg, 12.02.2016 - 22 O 74/15 (https://dejure.org/2016,39019)
LG Duisburg, Entscheidung vom 12.02.2016 - 22 O 74/15 (https://dejure.org/2016,39019)
LG Duisburg, Entscheidung vom 12. Februar 2016 - 22 O 74/15 (https://dejure.org/2016,39019)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,39019) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.07.1993 - VII ZR 79/92

    Festpreisklausel in Einheitspreisverträgen

    Auszug aus LG Duisburg, 12.02.2016 - 22 O 74/15
    Wie der BGH (NJW 1993, 2738, 2739) ausgeführt hat, führt ein formularmäßiger Ausschluss der Preisanpassungsmöglichkeiten gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B nicht zur Unwirksamkeit.
  • BGH, 14.01.1993 - VII ZR 185/91

    Verzugsbeginn, Schadensumfang und Mitverschulden bei Zahlungsverzug - Prozessuale

    Auszug aus LG Duisburg, 12.02.2016 - 22 O 74/15
    Hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen steht dem Auftraggeber nach Ansicht des Gerichts aber ein Leistungsverweigerungsrecht nur zu, wenn diese berechnet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1993, Az. VII ZR 185/91, Rn. 14, zit. nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2016 - 22 U 79/16

    Abbedingung der Preisanpassungsmöglichkeit gem. § 2 Abs. 3 VOB/B durch Allgemeine

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - Az.: 22 O 74/15 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Duisburg - 22 O 74/15 - vom 12.02.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 8.377,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 sowie weitere 440, 95 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten seit dem 2. Mai 2016 zu zahlen sowie sie von weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159, 40 EUR freizustellen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht