Rechtsprechung
LG Duisburg, 12.02.2016 - 22 O 74/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbindlichkeit der Regelung der "Vergütung" für die gesamte Vertragsdauer durch Festpreise; Ausschluss von Vertragsanpassungen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 12.02.2016 - 22 O 74/15
- OLG Düsseldorf, 07.10.2016 - 22 U 79/16
- BGH, 20.07.2017 - VII ZR 259/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.07.1993 - VII ZR 79/92
Festpreisklausel in Einheitspreisverträgen
Auszug aus LG Duisburg, 12.02.2016 - 22 O 74/15
Wie der BGH (NJW 1993, 2738, 2739) ausgeführt hat, führt ein formularmäßiger Ausschluss der Preisanpassungsmöglichkeiten gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B nicht zur Unwirksamkeit. - BGH, 14.01.1993 - VII ZR 185/91
Verzugsbeginn, Schadensumfang und Mitverschulden bei Zahlungsverzug - Prozessuale …
Auszug aus LG Duisburg, 12.02.2016 - 22 O 74/15
Hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen steht dem Auftraggeber nach Ansicht des Gerichts aber ein Leistungsverweigerungsrecht nur zu, wenn diese berechnet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1993, Az. VII ZR 185/91, Rn. 14, zit. nach Juris).
- OLG Düsseldorf, 07.10.2016 - 22 U 79/16
Abbedingung der Preisanpassungsmöglichkeit gem. § 2 Abs. 3 VOB/B durch Allgemeine …
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - Az.: 22 O 74/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Duisburg - 22 O 74/15 - vom 12.02.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 8.377,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 sowie weitere 440, 95 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten seit dem 2. Mai 2016 zu zahlen sowie sie von weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159, 40 EUR freizustellen.