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   LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12   

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https://dejure.org/2016,75023
LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12 (https://dejure.org/2016,75023)
LG Duisburg, Entscheidung vom 13.01.2016 - 25 O 41/12 (https://dejure.org/2016,75023)
LG Duisburg, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 25 O 41/12 (https://dejure.org/2016,75023)
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  • LG Düsseldorf, 18.10.2013 - 35 O 61/12
    Auszug aus LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12
    Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 01.02.2013 angeordnet hatte, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt werden solle, wurde das Verfahren zunächst auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im Hinblick auf den Anfechtungsprozess gegen den Bestellungsbeschluss vor dem LG Düsseldorf (Az 35 O 61/12) mit Beschluss vom 11.06.2013 ausgesetzt.

    Mit Schriftsatz vom 19.09.2013 teilte die Klägerin mit, dass die Klage im Verfahren 35 O 61/12 zurückgenommen worden ist.

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Auszug aus LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12
    In einem solchen Fall ist der kreditgewährende Aktionär aufgrund seiner Finanzierungsverantwortung im eigenen, aber auch im Gläubigerinteresse nämlich verpflichtet, entweder das Unternehmen zu liquidieren oder ihm Eigen- statt Fremdkapital zuzuführen (grundlegend BGHZ 90, 381).
  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12
    Dieser Bewertung steht entgegen der Auffassung des Beklagten die Entscheidung des BGH vom 29.09.2008 (AZ: II ZR 234/07) nicht entgegen.
  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07

    "Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des

    Auszug aus LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12
    Danach sind auf den vorliegenden "Altfall" auch die Vorschriften der Rechtsprechungsregeln über nach Eigenkapitalersatzrecht verbotene Zahlungen weiterhin anzuwenden (ausführlich hierzu m.w.N.: BGH NJW 2009, 1277; Bayer in Münchener Kommentar zu Aktiengesetz, a.a.O., § 57 Rn 240).
  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08

    Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer

    Auszug aus LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. BGH NJW 2010, 1872; NJW 2010, 2236 m.w.N.), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. BGH NJW 2010, 1872; NJW 2010, 2236 m.w.N.), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
  • OLG Koblenz, 05.04.2007 - 6 U 342/04

    Aktiengesellschaft: Austauschgeschäft mit einem Aktionär; verbotene

    Auszug aus LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12
    Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn zwischen der Leistung der Aktiengesellschaft und der Gegenleistung des Aktionärs ein objektives Missverhältnis zum Nachteil der Aktiengesellschaft besteht (OLG Koblenz BeckRS 2007, 06484; OLG Dresden GmbHR 2002, 1245; Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 57 Rn 8; Bayer in Münchener Kommentar zu Aktiengesetz, a.a.O., § 57 Rn 61, 148 f. m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03

    Rückforderung von Finanzierungshilfen eines Aktionärs; Anwendbarkeit der

    Auszug aus LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12
    Das setzt in der Regel einen Aktienbesitz des kreditgebenden Aktionärs von mehr als 25 % voraus, da eine die Kapitalausstattung der Gesellschaft einschließende unternehmerische Verantwortung ein Mindestmaß an Einfluss voraussetzt, wie ihn in der Regel nur ein größerer Aktienbesitz von mehr als 25 % vermittelt (BGH a.a.O., BGH BB 2005, 1758).
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